Glossar

Fachbegriffe aus dem ElWG basierend auf § 2 Begriffsbestimmungen und weiteren Definitionen.

181 Begriffe im Glossar

A

Vertrag zwischen Erzeuger und Abnehmer über die Lieferung einer bestimmten Strommenge zu festgelegten Konditionen. Im ElWG relevant für Einspeiseverträge und Power Purchase Agreements (PPAs).

Virtueller oder physischer Punkt im Stromnetz, an dem die Energiemengen für Abrechnungszwecke gemessen und erfasst werden. Jeder Zählpunkt hat einen eindeutigen Abrechnungspunkt.

Technisches und organisatorisches System zur Abrechnung von Energielieferungen, Ausgleichsenergie und Netzentgelten zwischen den Marktteilnehmern.

Vereinbarung zwischen einem Aggregator und Endkunden zur Bündelung von Lasten oder Erzeugungskapazitäten für die Teilnahme an Energiemärkten oder für Flexibilitätsdienstleistungen.

Natürliche oder juristische Person, die eine Erzeugungsanlage, Speicheranlage oder sonstige Anlage zur Stromerzeugung oder -speicherung betreibt und für deren ordnungsgemäßen Betrieb verantwortlich ist.

Zusammenfassung mehrerer Erzeugungsanlagen gleicher Art (z.B. Windkraftanlagen) für regulatorische, statistische oder abrechnungstechnische Zwecke.

Physische Verbindung einer Verbrauchsanlage, Erzeugungsanlage oder eines Speichers mit dem öffentlichen Stromnetz. Der Anschluss umfasst alle technischen Einrichtungen bis zum Übergabepunkt.

Verbrauchsabhängiger Preisbestandteil in Cent pro Kilowattstunde (ct/kWh). Der Arbeitspreis fällt für jede tatsächlich bezogene oder eingespeiste Energiemenge an.

Gesetzlich garantierte Stromversorgung für Kunden, die keinen aktiven Liefervertrag haben oder deren Lieferant ausgefallen ist. Sie wird vom lokalen Netzbetreiber sichergestellt.

Automatisch entstehender Vertrag zwischen Netzbetreiber und Kunden bei Wegfall des regulären Lieferanten. Gilt als vorübergehende Lösung bis ein neuer Liefervertrag abgeschlossen wird.

Notwendiger Zubau oder Verstärkung der Netzinfrastruktur zur Bewältigung steigender Erzeugungskapazitäten (v.a. Erneuerbare) oder veränderter Lastflüsse.

Energie, die zum Ausgleich der Differenz zwischen prognostizierter und tatsächlicher Erzeugung/Verbrauch einer Bilanzgruppe benötigt wird. Sie wird vom Regelzonenführer beschafft.

Kosten, die einer Bilanzgruppe für den Bezug von Ausgleichsenergie entstehen. Diese Kosten hängen von der Höhe der Fahrplanabweichungen ab.

Organisatorisches und technisches Gesamtsystem zur Ermittlung, Verrechnung und Abrechnung von Ausgleichsenergie zwischen den Bilanzgruppen.

B

Technische Dimensionierung einer Anlage oder eines Anschlusses nach Leistung und Spannung. Auch: Festsetzung der Höhe von Entgelten oder Beiträgen.

Kosten für den Einkauf von Strom am Großhandelsmarkt, inkl. aller Handels- und Risikokosten. Teil der Stromrechnung neben Netzentgelten und Abgaben.

Allgemeiner Begriff für eine Person oder Organisation, die eine Anlage, ein Netz oder ein System verantwortlich führt. Im ElWG v.a. Netzbetreiber und Anlagenbetreiber.

Laufende Kosten für den Betrieb einer Anlage oder eines Netzes, inkl. Personal, Wartung, Material und Energie für Eigenbedarf.

Virtuelle Zusammenfassung von Einspeise- und Entnahmepunkten, für die ein gemeinsamer Fahrplan erstellt wird. Der Bilanzgruppenverantwortliche (BGV) haftet für Abweichungen.

Organisatorische Struktur zur Verwaltung aller Bilanzgruppen innerhalb einer Regelzone. In Österreich betrieben von der APCS (Austrian Power Clearing and Settlement).

Der europäische Elektrizitätsbinnenmarkt mit freiem Stromhandel zwischen EU-Mitgliedstaaten. Das ElWG setzt EU-Vorgaben zur Marktintegration um.

Energieanteil, der zwischen Erzeuger und Verbraucher pendelt, ohne Nutzarbeit zu leisten. Notwendig für den Betrieb von Wechselstromnetzen, verursacht aber Netzverluste.

Der reaktive Stromanteil in Wechselstromsystemen, der zur Aufrechterhaltung der Magnetfelder in Motoren und Transformatoren benötigt wird.

Primärenergie aus fossilen oder biogenen Brennstoffen (Gas, Kohle, Biomasse), die in Kraftwerken zur Stromerzeugung umgewandelt wird.

Gesamte erzeugte Strommenge eines Kraftwerks vor Abzug des Eigenbedarfs. Der Eigenbedarf umfasst den Strom für Hilfsaggregate und Nebenprozesse.

D

Anlagenteil eines Wärmekraftwerks, in dem Wasser durch Verbrennung oder Wärmetausch zu Dampf erhitzt wird, der anschließend die Turbine antreibt.

Recht auf Einsicht und Nutzung von Messdaten, Verbrauchsdaten oder anderen energiewirtschaftlichen Daten. Im ElWG geregelt für Kunden, Lieferanten und Behörden.

Stromleitung, die einen Erzeuger direkt mit einem Verbraucher verbindet, ohne das öffentliche Netz zu nutzen. Unterliegt besonderen Genehmigungspflichten.

Transport von Strom durch ein fremdes Netz. Netzbetreiber sind zur diskriminierungsfreien Durchleitung gegen Entgelt verpflichtet.

Statistischer Referenzkunde für Preisvergleiche und Regulierungszwecke, definiert durch einen typischen Jahresverbrauch (z.B. 3.500 kWh für Haushalte).

Mittlerer Strompreis über einen bestimmten Zeitraum, berechnet aus den mengengewichteten Preisen aller Lieferungen.

E

Tatsächlich gezahlter Gesamtpreis für Strom inkl. aller Komponenten: Energiepreis, Netzentgelte, Steuern und Abgaben.

Stromverbrauch eines Kraftwerks für den eigenen Betrieb (Pumpen, Steuerung, Beleuchtung). Wird von der Bruttoerzeugung abgezogen.

Nutzung selbst erzeugten Stroms vor Ort, ohne Einspeisung ins öffentliche Netz. Fördert die dezentrale Energieversorgung.

Deckung des eigenen Strombedarfs durch eine Erzeugungsanlage am selben Standort. Kann Netzentgelte und Abgaben reduzieren.

Anlage zur Stromerzeugung, die primär der Versorgung des Anlagenbetreibers dient, z.B. PV-Anlage auf dem Eigenheim.

Technischer Vorgang der erstmaligen Stromeinspeisung einer Anlage ins Netz. Erfordert vorherige Genehmigung durch den Netzbetreiber.

Technische Maßnahme zur Regulierung der eingespeisten Leistung einer Erzeugungsanlage durch den Netzbetreiber bei Netzengpässen.

Abgabe von elektrischer Energie aus einer Erzeugungsanlage an das öffentliche Stromnetz. Wird am Einspeisezähler gemessen.

Endkunden mit individuellem Stromliefervertrag, im Gegensatz zu Kunden in Energiegemeinschaften oder Rahmenverträgen.

Natürliche oder juristische Person, die Strom für den eigenen Verbrauch kauft und nicht zum Weiterverkauf. Letztverbraucher in der Lieferkette.

Plural von Endkunde. Im ElWG werden Endkundenrechte und -pflichten detailliert geregelt, insbesondere Informationsrechte und Wechselmöglichkeiten.

Im Stromkontext: elektrische Energie, gemessen in Kilowattstunden (kWh) oder Megawattstunden (MWh). Grundlage für Abrechnung und Handel.

Lieferung von elektrischer Energie ins Stromnetz durch Erzeuger. Die eingespeiste Menge wird messtechnisch erfasst und vergütet.

Umwandlung von Primärenergie (Sonne, Wind, Brennstoffe) in elektrische Energie. Grundlage der Stromversorgung.

Kosten für den reinen Energiebezug ohne Netzentgelte und Abgaben. Der variable Teil der Stromrechnung.

Preis pro Energieeinheit (ct/kWh), zu dem Strom am Markt gehandelt oder an Endkunden verkauft wird.

Anlage zur Aufnahme, Speicherung und späteren Abgabe von elektrischer Energie. Wichtig für Netzstabilität und Erneuerbare-Integration.

Technische Anlage zur Energiespeicherung, z.B. Batteriespeicher, Pumpspeicherkraftwerke oder Power-to-X-Anlagen.

Menge der bezogenen und genutzten elektrischen Energie über einen Zeitraum, gemessen in kWh.

Gesamtheit aller Maßnahmen zur Bereitstellung von Energie für Verbraucher, von Erzeugung über Transport bis Verteilung.

Vereinbarung mit dem Übertragungsnetzbetreiber über die Bereitstellung von Kapazitäten zur Behebung von Netzengpässen.

Vergütung für eine Leistung. Im ElWG v.a. Netzentgelte für die Nutzung des Stromnetzes.

Bezug von elektrischer Energie aus dem Stromnetz durch einen Verbraucher. Gegenstück zur Einspeisung.

Kategorie von Verbrauchern mit ähnlichem Abnahmeverhalten für Tarif- und Regulierungszwecke.

Erstmalige Herstellung eines Netzanschlusses für eine neue Verbrauchsstelle oder Erzeugungsanlage.

Natürliche oder juristische Person, die Strom erzeugt und ins Netz einspeist. Kann auch Eigenversorger sein.

Produktion von elektrischer Energie in Kraftwerken oder dezentralen Anlagen wie PV und Windkraft.

Technische Anlage zur Stromerzeugung, von Großkraftwerken bis zu kleinen PV-Anlagen auf Hausdächern.

F

Vereinbarter Strompreis, der über die Vertragslaufzeit konstant bleibt, unabhängig von Marktschwankungen.

Kapitalkosten für Investitionen in Netze oder Anlagen, inkl. Zinsen und Tilgung. Teil der Netzentgeltkalkulation.

Entnahme von Dampf aus dem Kraftwerksprozess vor der Turbine, z.B. für industrielle Prozesswärme.

G

Geografisches Gebiet mit einheitlichem Strompreis am Großhandelsmarkt. Österreich bildet zusammen mit Deutschland eine gemeinsame Gebotszone.

Im ElWG: Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft (EEG) oder Bürgerenergiegemeinschaft (BEG) zur gemeinschaftlichen Energienutzung.

Summe aller Entgeltkomponenten für die Netznutzung, inkl. Netznutzungsentgelt, Netzverlustentgelt und Entgelt für Messleistungen.

Alle Kosten eines Produkts oder einer Dienstleistung. Bei Strom: Erzeugung, Netz, Vertrieb, Steuern und Abgaben.

Endpreis für Strom inkl. aller Komponenten, der dem Endkunden in Rechnung gestellt wird.

Summe der Stromerzeugung aller Kraftwerke und Anlagen in einem bestimmten Gebiet oder Zeitraum.

Allgemeiner Begriff für einen Aspekt oder eine Perspektive bei der Beurteilung von Sachverhalten.

Verbrauchsunabhängiger Fixbetrag pro Abrechnungsperiode für die Bereitstellung des Netzanschlusses.

Gesetzlicher Anspruch aller Haushaltskunden auf Stromversorgung zu geregelten Preisen durch den lokalen Grundversorger.

H

Zentrale Stromleitung, die größere Energiemengen transportiert, z.B. die Verbindung vom Umspannwerk zum Ortsnetz.

Endkunde, der Strom für den privaten Haushalt bezieht. Genießt besonderen gesetzlichen Schutz (Grundversorgung, Kündigungsschutz).

Plural von Haushaltskunde. Im ElWG genießen sie erweiterte Verbraucherschutzrechte gegenüber Gewerbekunden.

Überregionales Höchstspannungsnetz (220-380 kV) zur Verbindung von Großkraftwerken und Landesteilen. In Österreich betrieben von APG.

I

Gewerbliche Großverbraucher mit hohem Strombedarf und speziellen Anschlussbedingungen (Mittel- oder Hochspannung).

Kosten für Errichtung, Betrieb und Instandhaltung der Netzinfrastruktur. Fließen in die Netzentgelte ein.

Laufende Kosten für Wartung, Reparatur und Erneuerung von Anlagen und Netzen.

Im Energiekontext irrelevant. Möglicherweise Verwechslung mit Netzzugang.

Notwendige Kapitalaufwendungen für Ausbau, Erneuerung oder Modernisierung von Netzen und Anlagen.

J

Gesamte Stromerzeugung einer Anlage oder eines Systems über ein Kalenderjahr.

Gesamter Stromverbrauch eines Kunden über ein Kalenderjahr. Basis für Tarifeinordnung und Kostenvergleiche.

K

Kosten für eingesetztes Kapital, inkl. Eigenkapitalverzinsung und Fremdkapitalzinsen. Teil der Netzentgeltkalkulation.

Markt für langfristige Finanzierungen. Relevant für Investitionen in Energieinfrastruktur und Großprojekte.

Sehr kleine Erzeugungsanlage mit vereinfachten Anschluss- und Genehmigungsverfahren, z.B. Balkon-PV bis 800 W.

Erzeugungsanlage mit geringer Leistung, die besonderen vereinfachten Regelungen unterliegt.

Unternehmen oder Person, die ein Kraftwerk zur Stromerzeugung betreibt und verantwortlich führt.

Kategorie von Kunden mit ähnlichen Verbrauchsmerkmalen für Tarifgestaltung und Regulierung (z.B. Haushalte, Gewerbe, Industrie).

Sehr hoher Strom bei einem Kurzschluss im Netz. Relevant für die Dimensionierung von Schutzeinrichtungen.

L

Anschluss zur Ladung von Elektrofahrzeugen. Im ElWG relevant für Netzanschluss und Ladeinfrastruktur.

Vertragliche Regelung auf Landesebene, z.B. zwischen Land und Energieversorgungsunternehmen.

Gezielte Beeinflussung des Stromverbrauchs zur Netzstabilisierung, z.B. durch schaltbare Lasten oder dynamische Tarife.

Entgeltkomponente, die sich nach der maximal bezogenen Leistung (kW) richtet. Für Großkunden neben dem Arbeitspreis relevant.

Elektrische Verbindung zum Transport von Strom, als Freileitung oder Erdkabel ausgeführt.

Gesamtheit der technischen Einrichtungen einer Stromleitung inkl. Masten, Isolatoren, Seilen oder Kabeln.

Unternehmen, das Strom an Endkunden verkauft. Muss über entsprechende Lieferkonzession verfügen.

Vertrag zwischen Stromlieferant und Kunde über die Lieferung von elektrischer Energie zu vereinbarten Bedingungen.

Zeitpunkt, zu dem Strom geliefert werden soll. Relevant für Fahrpläne und Handelstransaktionen.

M

System zur Steuerung und Überwachung von Energieanlagen oder -prozessen, z.B. Energiemanagementsystem.

Kosten für Verbrauchsmaterialien und Ersatzteile beim Betrieb und der Instandhaltung von Anlagen.

Strom aus der Nutzung von Gezeiten, Wellen oder Meeresströmungen. In Österreich nicht relevant.

Zusätzliche Kosten gegenüber einer Referenzsituation, z.B. Mehrkosten für Erneuerbare gegenüber konventioneller Erzeugung.

Erfassung von Energiemengen, Leistungen oder anderen elektrischen Größen durch geeichte Messgeräte.

Unterschreitung der geplanten oder erwarteten Stromerzeugung, z.B. bei Windkraft durch Windflaute.

Unterschreitung des prognostizierten oder vertraglich vereinbarten Stromverbrauchs.

Stromnetz mit Spannungen zwischen 1 kV und 36 kV. Verbindet Umspannwerke mit Trafostationen.

N

Physische und vertragliche Verbindung einer Anlage mit dem öffentlichen Stromnetz. Voraussetzung für Strombezug oder -einspeisung.

Einmaliges Entgelt für die Herstellung eines neuen Netzanschlusses. Deckt die Anschlusskosten des Netzbetreibers.

Kosten für die Errichtung eines Netzanschlusses, inkl. Tiefbau, Material und Montage.

Technischer Übergabepunkt zwischen Kundenanlage und öffentlichem Netz. Hier erfolgt die Messung.

Vertrag zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer über die Bedingungen des Netzanschlusses.

Unternehmen, das ein Stromnetz betreibt. Unterschieden in Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) und Verteilernetzbetreiber (VNB).

Alle Nutzer des Stromnetzes, sowohl Verbraucher als auch Einspeiser.

Entgelt für die Nutzung des Stromnetzes zum Transport und zur Verteilung von Strom. Wird vom Netzbetreiber erhoben.

Vorgehaltene Erzeugungskapazität oder steuerbare Lasten zur Absicherung gegen Netzengpässe oder Kraftwerksausfälle.

Notwendige Menge an Reservekapazität zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit.

Vertrag mit einem Kraftwerksbetreiber über die Vorhaltung von Reservekapazität für Notfälle.

Gesamtheit aller technischen und organisatorischen Komponenten eines Stromnetzes.

Entgelt zur Deckung der technisch unvermeidbaren Energieverluste im Stromnetz.

Recht auf Nutzung des Stromnetzes für den Transport von Strom. Im ElWG diskriminierungsfrei garantiert.

Regelwerk und Verfahren für den Zugang zum Stromnetz für Lieferanten und Erzeuger.

Vertrag zwischen Netzbetreiber und Netznutzer über die Bedingungen der Netznutzung.

Erstmaliger Anschluss einer Anlage oder Verbrauchsstelle an das Stromnetz.

Kunden, die erstmals einen Stromliefervertrag mit einem bestimmten Lieferanten abschließen.

Neue oder geänderte gesetzliche Bestimmung, z.B. im Rahmen einer ElWG-Novelle.

Ladepunkt für E-Fahrzeuge mit einer Leistung bis 22 kW (Wechselstrom). Üblich für Heimladung.

P

Kosten für Mitarbeiter eines Unternehmens, inkl. Löhne, Gehälter und Sozialabgaben.

Anlage zur Stromerzeugung aus Sonnenlicht mittels Solarzellen. Wichtigste Technologie für dezentrale Erzeugung.

Geografisches Gebiet mit einheitlichen Strompreisen am Großhandelsmarkt. Synonym zu Gebotszone.

Kosten für betriebliche Abläufe und Geschäftsprozesse, z.B. Abrechnungs- oder Kundenserviceprozesse.

R

Übergeordnete gesetzliche oder vertragliche Bestimmung, die den Rahmen für Detailregelungen setzt.

Typische oder standardisierte Anlage, die als Vergleichsmaßstab für Kostenberechnungen oder Förderungen dient.

Vergütung für die Bereitstellung von Regelleistung zur Frequenzstabilisierung im Netz.

Reservekapazität zur schnellen Frequenzregelung bei Ungleichgewichten zwischen Erzeugung und Verbrauch. Unterschieden in Primär-, Sekundär- und Tertiärreserve.

Markt für die Beschaffung von Regelreserve durch den Übertragungsnetzbetreiber von Kraftwerken und Verbrauchern.

Allgemeiner Begriff für eine rechtliche Vorschrift oder technische Steuerung.

Gebiet, in dem ein Übertragungsnetzbetreiber für die Frequenzhaltung verantwortlich ist. Österreich bildet eine Regelzone.

Zeitpunkt, nach dem Anträge oder Anmeldungen gereiht werden, z.B. für Netzanschlüsse bei Engpässen.

Strom aus Reserve- oder Notstromquellen, der bei Netzausfällen oder Engpässen eingesetzt wird.

S

Zeiteinheit. Im Netzkontext relevant für schnelle Regelungsprozesse (Primärregelung in Sekunden).

Energie aus Sonnenstrahlung, die in PV-Anlagen direkt in Strom oder in Solarthermie in Wärme umgewandelt wird.

Maßnahmen zur Einhaltung der Netzspannung innerhalb zulässiger Grenzen (z.B. 230 V ± 10%).

Kurzform für Energiespeicher. Anlage zur zeitversetzten Nutzung von elektrischer Energie.

Energie, die während Verbrauchsspitzen (z.B. mittags, abends) benötigt wird. Oft teurer als Grundlastenergie.

Kurzfristiger Stromhandelsmarkt für Lieferungen am Folgetag (Day-Ahead) oder innerhalb des Tages (Intraday).

Leitung für den Transport größerer elektrischer Leistungen, im Gegensatz zu Schwachstromleitungen für Kommunikation.

Festsetzung der Höhe von Geldstrafen bei Verstößen gegen das ElWG durch die Behörde.

Vertrag über den Bezug von Strom, typischerweise zwischen Lieferant und Großkunde oder Weiterverteiler.

Vertrag über energienahe Dienstleistungen wie Energieberatung, Anlagenmanagement oder Contracting.

Produktion von elektrischem Strom in Kraftwerken und dezentralen Anlagen.

Anlage zur Erzeugung von elektrischem Strom, unabhängig von Größe und Technologie.

Kauf und Verkauf von Strom an Börsen oder bilateral zwischen Marktteilnehmern.

Gesamtkosten für den Strombezug, inkl. Energie, Netz, Steuern und Abgaben.

Vertrag zwischen Stromlieferant und Endkunde über die Lieferung von Strom zu vereinbarten Konditionen.

Gesamtheit aller Handelsaktivitäten für Strom, von der Börse bis zum Endkundenvertrieb.

Unternehmen, das eine Strombörse oder einen Handelsplatz betreibt, z.B. EXAA in Österreich.

System von Leitungen, Transformatoren und Schaltanlagen zum Transport und zur Verteilung von Strom.

Preis für elektrische Energie, kann sich auf Großhandel oder Endkunden beziehen.

Menge der genutzten elektrischen Energie, gemessen in kWh oder MWh.

Alle Kosten des gesamten Elektrizitätssystems inkl. Erzeugung, Netze, Speicher und Systemdienstleistungen.

Kosten für den Betrieb des Elektrizitätssystems, insbesondere für Systemdienstleistungen und Regelenergie.

Oberbegriff für alle Entgelte der Netznutzung, inkl. Netznutzungs-, Netzverlust- und Messdienstleistungsentgelt.

U

Wärmeenergie aus der Umgebung (Luft, Wasser, Erdreich), die von Wärmepumpen genutzt wird.

Führungsgremium eines Unternehmens, verantwortlich für die strategische und operative Leitung.

V

Stromleitung zur Verbindung verschiedener Netzteile, Länder oder Regelzonen (Interkonnektoren).

Nutzung von elektrischer Energie durch Endverbraucher oder Anlagen.

Person oder Anlage, die elektrische Energie aus dem Netz bezieht und nutzt.

Elektrische Anlage, in der Strom verbraucht wird, z.B. Hausinstallation, Produktionsanlage.

Zusammengeschlossenes Stromnetz mehrerer Regionen oder Länder für gemeinsamen Betrieb und Stabilität.

Bereitstellung von Strom für Verbraucher, von der Erzeugung bis zur Lieferung an die Steckdose.

Stromnetz auf Mittel- und Niederspannungsebene zur lokalen Stromverteilung an Endkunden.

Unternehmen, das ein regionales Verteilernetz betreibt und für den Netzanschluss von Endkunden verantwortlich ist.

Transport von Strom über das Verteilernetz zu den Endverbrauchern.

Rechtliche Vereinbarung zwischen Parteien, im Energiebereich z.B. Liefer-, Netz- oder Anschlussverträge.

Kosten für die Finanzierung von Investitionen vor deren Amortisierung durch Einnahmen.

W

Speicher für erhitztes Wasser, kann mit elektrischem Strom betrieben werden und zur Laststeuerung dienen.

Minderung des Wertes von Anlagen durch Nutzung und Alterung (Abschreibung).

Anlage zur Stromerzeugung aus Windenergie mittels Rotoren und Generatoren.

Der tatsächlich nutzbare Anteil der elektrischen Energie, der Arbeit verrichtet. Gegenstück zur Blindenergie.

Z

Bestimmter Moment in der Zeit. Im ElWG relevant für Fristen, Inkrafttreten und Stichtage.

Zusätzlicher Strombezug über den Grundbedarf hinaus, z.B. für Wärmepumpen oder E-Fahrzeuge.

Begriff nicht gefunden?

Fragen Sie unseren KI-Assistenten - er kann Begriffe aus dem gesamten ElWG erklären.

ElWG Assistent

KI-gestützte Recherche

Willkommen! Ich bin Ihr ElWG-Experte. Stellen Sie mir Fragen zum Elektrizitätswirtschaftsgesetz und ich werde versuchen, sie mit Quellenangaben zu beantworten.

Beliebte Fragen:

KI-Antworten können Fehler enthalten. Bitte im Gesetzestext verifizieren.

Datenspeicherung auf dieser Website

Diese Website verwendet nur technisch notwendige Cookies für Ihre Anmeldung. Chat-Verläufe werden im lokalen Speicher Ihres Browsers (LocalStorage) gespeichert. Zur Missbrauchsprävention wird die KI-Nutzung anonymisiert protokolliert. Mehr erfahren

Datenschutz

Willkommen beim ELWG Erklärt!

Ihr Informationsportal zum Elektrizitätswirtschaftsgesetz

Als registrierter Benutzer erhalten Sie Zugang zu exklusiven Funktionen:

  • KI-Assistent

    Stellen Sie Fragen zum ElWG und erhalten Sie KI-gestützte Antworten mit Quellenangaben

  • FAQs bewerten

    Bewerten Sie Antworten und helfen Sie anderen Nutzern, relevante Informationen zu finden

  • Inhalte verbessern

    Schlagen Sie Änderungen und Ergänzungen vor, die nach Freigabe veröffentlicht werden

Die Registrierung ist kostenlos und dauert nur wenige Sekunden.