Müssen Abgabensenkungen an Kunden weitergegeben werden?
Es besteht eine gesetzliche Pflicht zur Weitergabe von Abgabensenkungen.
Pflicht (§ 173):
Die Unternehmer haben Preise entsprechend zu senken, wenn Steuern, Abgaben oder Zölle ganz oder teilweise entfallen.
Verbot:
Wer die Preise entsprechend herabsetzt, die Auswirkung der Senkung aber durch eine Preiserhöhung ganz oder teilweise unwirksam macht, begeht eine Verwaltungsübertretung.
Strafe (§ 178):
Mit Geldstrafe bis zu 50.000 Euro zu bestrafen.
Verwandter Paragraph
§ 173 – Verpflichtung zur Weitergabe von AbgabensenkungenMelden Sie sich an, um diese Antwort zu bewerten.