§ 173 – Verpflichtung zur Weitergabe von Abgabensenkungen
📝 Zusammenfassung
Weitergabe von Abgabensenkungen: Wenn Steuern, Abgaben oder Zölle entfallen, MÜSSEN die Preise entsprechend gesenkt werden.
Pflicht zur Preissenkung
| Wegfallende Belastung | Pflicht |
|---|---|
| Steuern | Preissenkung um diesen Betrag |
| Abgaben | Preissenkung um diesen Betrag |
| Zollbeträge | Preissenkung um diesen Betrag |
Umfang
Die Preissenkung muss erfolgen:
- Bei vollständigem Wegfall
- Bei teilweisem Wegfall
Pflichtinhalt
| Element | Details |
|---|---|
| Betroffene Preise | Sachgüter und Leistungen |
| Senkungsbetrag | Exakt um den weggefallenen Betrag |
| Zeitpunkt | Sofort bei Wegfall |
Praktische Bedeutung
Verhindert, dass Unternehmen Abgabensenkungen als Gewinn einbehalten statt an Kunden weiterzugeben.
Sanktion
Bei Verstoß: Verwaltungsstrafe nach § 178 (bis 50.000 Euro).
Verbraucherschutz: Abgabensenkungen müssen bei den Kunden ankommen.
Entfallen in den Preisen von Sachgütern oder Leistungen enthaltene Steuern, Abgaben oder Zollbeträge ganz oder teilweise, so sind die Preise um diese Beträge herabzusetzen.