§ 173 – Verpflichtung zur Weitergabe von Abgabensenkungen

📝 Zusammenfassung

Weitergabe von Abgabensenkungen: Wenn Steuern, Abgaben oder Zölle entfallen, MÜSSEN die Preise entsprechend gesenkt werden.

Pflicht zur Preissenkung

Wegfallende Belastung Pflicht
Steuern Preissenkung um diesen Betrag
Abgaben Preissenkung um diesen Betrag
Zollbeträge Preissenkung um diesen Betrag

Umfang

Die Preissenkung muss erfolgen:

  1. Bei vollständigem Wegfall
  2. Bei teilweisem Wegfall

Pflichtinhalt

Element Details
Betroffene Preise Sachgüter und Leistungen
Senkungsbetrag Exakt um den weggefallenen Betrag
Zeitpunkt Sofort bei Wegfall

Praktische Bedeutung

Verhindert, dass Unternehmen Abgabensenkungen als Gewinn einbehalten statt an Kunden weiterzugeben.

Sanktion

Bei Verstoß: Verwaltungsstrafe nach § 178 (bis 50.000 Euro).

Verbraucherschutz: Abgabensenkungen müssen bei den Kunden ankommen.

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