§ 180
Preistreiberei
📜 Gesetzestext
(1) Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe
bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer für eine Netzdienstleistung einen höheren Preis als
den von der Regulierungsbehörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Höchst- oder Festpreis oder
einen niedrigeren Preis als den von der Regulierungsbehörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten
Mindest- oder Festpreis auszeichnet, fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, und ist mit Geldstrafe
bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
(2) Der unzulässige Mehrbetrag ist für verfallen zu erklären.