§ 179
Betrieb ohne Zertifizierung
📜 Gesetzestext
Wer keinen Antrag auf Zertifizierung gemäß § 164 Abs. 3 Z 1 oder 165 als
Übertragungsnetzbetreiber stellt oder nach der rechtskräftigen Abweisung eines solchen Antrags auf
Zertifizierung den Betrieb des Übertragungsnetzes ohne Zertifizierung führt, begeht eine
Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.