§ 186
Bemessung
📜 Gesetzestext
(1) Handelt es sich um einen Netzbetreiber, der Bestandteil eines vertikal integrierten
Elektrizitätsunternehmens ist, ist die Geldbuße vom Jahresumsatz des vertikal integrierten
Elektrizitätsunternehmens zu berechnen.
(2) Bei der Bemessung der Geldbuße ist insbesondere auf die Schwere und die Dauer der
Rechtsverletzung, auf die durch die Rechtsverletzung erzielte Bereicherung, auf den Grad des
Verschuldens und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie auf die Mitwirkung an der Aufklärung der
Rechtsverletzung Bedacht zu nehmen.