§ 185
Beteiligte Unternehmen und Rechtsnachfolge
📜 Gesetzestext
(1) Nicht nur der Netzbetreiber begeht die Geldbußetatbestände des § 184 Abs. 1 und 2,
sondern auch jedes Unternehmen, das den Netzbetreiber zur Ausführung bestimmt oder sonst zu ihrer
Ausführung beiträgt.
(2) Hinsichtlich der Rechtsnachfolge gilt § 10 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG),
BGBl. I Nr. 151/2005, sinngemäß.