§ 180 – Preistreiberei
📝 Zusammenfassung
Preistreiberei bei Netzdienstleistungen: Bis 100.000 Euro Strafe bei Über- oder Unterschreitung der behördlich festgelegten Preise. Unzulässiger Mehrbetrag wird für verfallen erklärt.
Tatbestände
| Nr. | Delikt |
|---|---|
| 1 | Höherer Preis als Höchstpreis |
| 2 | Höherer Preis als Festpreis |
| 3 | Niedrigerer Preis als Mindestpreis |
| 4 | Niedrigerer Preis als Festpreis |
Tathandlungen
| Handlung | Strafbar |
|---|---|
| Auszeichnen | Ja |
| Fordern | Ja |
| Annehmen | Ja |
| Sich versprechen lassen | Ja |
Betroffene Preise
| Preisart | Festlegung durch |
|---|---|
| Höchstpreis | Regulierungsbehörde |
| Festpreis | Regulierungsbehörde |
| Mindestpreis | Regulierungsbehörde |
Strafe und Verfall
| Rechtsfolge | Höhe/Umfang |
|---|---|
| Geldstrafe | Bis 100.000 Euro |
| Verfall | Unzulässiger Mehrbetrag |
Subsidiarität
Keine Strafe, wenn andere Bestimmung strengere Strafe vorsieht.
Anwendungsbereich
Gilt nur für Netzdienstleistungen, nicht für Strompreise im Wettbewerb.
Preiskontrolle: Behördliche Preise für Netzdienstleistungen sind verbindlich.
(1) Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer für eine Netzdienstleistung einen höheren Preis als den von der Regulierungsbehörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Höchst- oder Festpreis oder einen niedrigeren Preis als den von der Regulierungsbehörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Mindest- oder Festpreis auszeichnet, fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
(2) Der unzulässige Mehrbetrag ist für verfallen zu erklären.