§ 186 – Bemessung
📝 Zusammenfassung
Geldbußenbemessung: Bei vertikal integrierten Unternehmen wird der Konzernumsatz herangezogen. Berücksichtigt werden Schwere, Dauer, Bereicherung, Verschulden, Leistungsfähigkeit, Mitwirkung.
Berechnungsgrundlage
| Situation | Bezugsgröße |
|---|---|
| Einzelner Netzbetreiber | Eigener Jahresumsatz |
| Vertikal integriertes Unternehmen | Konzernumsatz |
Bemessungskriterien
| Nr. | Kriterium | Auswirkung |
|---|---|---|
| 1 | Schwere der Rechtsverletzung | Höhere/niedrigere Strafe |
| 2 | Dauer der Rechtsverletzung | Längere Dauer = höhere Strafe |
| 3 | Erzielte Bereicherung | Mindestens abzuschöpfen |
| 4 | Grad des Verschuldens | Vorsatz schwerer als Fahrlässigkeit |
| 5 | Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit | Anpassung an Zahlungsfähigkeit |
| 6 | Mitwirkung an Aufklärung | Strafmildernd |
Verhältnis zu § 183
| Regelung | Anwendungsbereich |
|---|---|
| § 183 | Verwaltungsstrafen (§§ 181-182) |
| § 186 | Geldbußen (§ 184) |
Praktische Bedeutung
- Konzernumsatz verhindert Streuung auf Töchter
- Kooperation lohnt sich
- Wirtschaftliche Situation wird berücksichtigt
Angemessenheit: Strafe orientiert sich an wirtschaftlicher Realität.
(1) Handelt es sich um einen Netzbetreiber, der Bestandteil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, ist die Geldbuße vom Jahresumsatz des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens zu berechnen.
(2) Bei der Bemessung der Geldbuße ist insbesondere auf die Schwere und die Dauer der Rechtsverletzung, auf die durch die Rechtsverletzung erzielte Bereicherung, auf den Grad des Verschuldens und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie auf die Mitwirkung an der Aufklärung der Rechtsverletzung Bedacht zu nehmen.