§ 7 – Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
📝 Zusammenfassung
Stromnetzbetreiber und Energieversorger haben Pflichten im öffentlichen Interesse: Alle Kunden gleich behandeln, jeden anschließen, ausreichend Infrastruktur bauen, Versorgungssicherheit gewährleisten.
Suchbegriff: "Anschlusspflicht"
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Die Grundpflichten der Stromunternehmen
Pflichten der Netzbetreiber (Abs. 1)
| Pflicht | Bedeutung für Sie |
|---|---|
| Diskriminierungsfreie Behandlung | Alle Kunden werden gleich behandelt |
| Allgemeine Anschlusspflicht | Sie haben ein Recht auf Stromanschluss |
| Netzinfrastruktur erhalten | Das Netz muss funktionieren |
Pflichten aller Elektrizitätsunternehmen (Abs. 2)
| Pflicht | Bedeutung |
|---|---|
| Öffentliche Pflichten erfüllen | Gesetze einhalten |
| Bei Engpässen mitwirken | Keine Blackouts |
| Sichere, leistbare Versorgung | Strom muss bezahlbar bleiben |
Wichtige Einschränkung (Abs. 3)
Elektrizitätsunternehmen dürfen Gewinne nur ausschütten, wenn dadurch:
- Versorgungssicherheit NICHT gefährdet wird
- Leistbarkeit NICHT gefährdet wird
Für öffentliche Unternehmen (Abs. 4)
Unternehmen im Besitz von Bund, Ländern oder Gemeinden (z.B. Wien Energie, EVN) müssen diese Pflichten in ihren Satzungen verankern.
Praktische Bedeutung: Wenn Ihr Netzbetreiber Sie schlechter behandelt als andere Kunden, können Sie auf § 7 verweisen!
(1) Den Netzbetreibern werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im öffentlichen Interesse auferlegt:
- die diskriminierungsfreie Behandlung aller Netzbenutzer;
- der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen mit Netzbenutzern über den Anschluss an ihr Netz (Allgemeine Anschlusspflicht);
- die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Elektrizitätsversorgung oder für die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Netzinfrastruktur.
(2) Allen Elektrizitätsunternehmen werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im öffentlichen Interesse auferlegt:
- die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse; dieses umfasst insbesondere die Ziele gemäß Abs. 1">§ 5 Abs. 1;
- die Mitwirkung an Maßnahmen zur Beseitigung von Netzengpässen und an Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit;
- die Gewährleistung einer wirtschaftlichen, sicheren, leistbaren und ökologisch nachhaltigen Energieversorgung.
(3) Elektrizitätsunternehmen einschließlich Netzbetreiber haben die ihnen gemäß Abs. 1 und 2 im öffentlichen Interesse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln, auf transparente und nachvollziehbare Weise und mit dem Ziel der Errichtung eines wettbewerbsbestimmten, sicheren und unter ökologischen Aspekten nachhaltigen Elektrizitätsmarkts anzustreben. Elektrizitätsunternehmen dürfen im Sinne ihrer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen Gewinne nur dann ausschütten, wenn die Versorgungssicherheit und Leistbarkeit dadurch nicht gefährdet wird.
(4) Elektrizitätsunternehmen, die sich mehrheitlich mittelbar oder unmittelbar im Eigentum von Gebietskörperschaften befinden, haben die ihnen gemäß Abs. 1 und 2 im öffentlichen Interesse auferlegten Verpflichtungen als eines der vorrangigen Unternehmensziele in ihren Satzungen bzw. Statuten zu verankern.