§ 6
Begriffsbestimmungen
📝 Zusammenfassung
Enthält über 100 Definitionen aller wichtigen Begriffe im Strombereich. Die wichtigsten: Endkunde, Lieferant, Netzbetreiber, Bilanzgruppe, Smart Meter, Energiegemeinschaft, Prosumer (aktiver Kunde).
📜 Gesetzestext
(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
- Abnahmevertrag“ den Vertrag einer Endkundin oder eines Endkunden mit einem Lieferanten über die Abnahme von eigenerzeugter Elektrizität durch den Lieferanten;
- Abrechnungsinformationen“ Informationen, die in Abrechnungen für Endkundinnen oder Endkunden enthalten sind, mit Ausnahme von Zahlungsaufforderungen;
- Abrechnungspunkt“ einen Zählpunkt, der Energiewerte von Betriebsmitteln in der Anlage eines Netzbenutzers messtechnisch oder rechnerisch erfasst, Abrechnungszwecken sowie der Marktkommunikation dient und durch eine Zählpunktnummer eindeutig einem Netzbenutzer und einer Bilanzgruppe zuordenbar ist;
- Agentur“ die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden gemäß Verordnung (EU) 2019/942;
- Aggregator“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die im Bereich der Aggregierung tätig ist;
- Aggregierung“ eine von einer natürlichen oder juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft ausgeübte Tätigkeit, bei der mehrere Lasten und bzw. oder erzeugte Elektrizität von Kunden zusammengeführt werden, um diese gebündelt im Auftrag der Kundinnen oder Kunden und Erzeuger auf Elektrizitätsmärkten zu verkaufen oder zu kaufen;
- aktiver Kunde“ eine Endkundin oder einen Endkunden oder eine Gruppe gemeinsam handelnder Endkunden, der bzw. die im Nahebereich oder innerhalb der Gebotszone eigenerzeugte oder mit anderen gemeinsam erzeugte Elektrizität verbraucht, speichert oder eigenerzeugte Elektrizität verkauft oder an Flexibilitätsprogrammen, inklusive Last- und Einspeisesteuerung, alleine oder durch Aggregierung, oder Energieeffizienzprogrammen teilnimmt, sofern es sich dabei nicht um ihre bzw. seine gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit handelt;
- Alterungszustand“ den Alterungszustand im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 28 der Verordnung
(EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und
der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG, ABl. Nr. L 191
vom 28.07.2023 S. 1;
9. „Ausgleichsenergie“ die Differenz zwischen dem vereinbarten Fahrplanwert und dem
tatsächlichen Bezug oder der tatsächlichen Lieferung der Bilanzgruppe je definierter
Messperiode, wobei die Energie je Messperiode tatsächlich erfasst oder rechnerisch ermittelt
werden kann;
10. „Batterie für die Wohnumgebung“ einen eigenständigen Akkumulator mit einer Nennkapazität
von mehr als 2 kWh, der sich für die Installation und Verwendung in der Wohnumgebung eignet;
11. „berechtigter
Dritter“
einen
von
Endkundinnen oder Endkunden beauftragten und
bevollmächtigten Dienstleister (Energiedienstleister), der für die Erbringung seiner Leistungen
einen Zugang zu Daten und zum Datenaustausch benötigt;
12. „berechtigte Partei“ eine berechtigte Partei im Sinne von Art. 2 Nr. 6 der Verordnung (EU)
2023/1162 über Interoperabilitätsanforderungen und diskriminierungsfreie und transparente
Verfahren für den Zugang zu Mess- und Verbrauchsdaten, ABl. Nr. L 154 vom 15.06.2023 S. 10;
13. „beste verfügbare Techniken“ im Zusammenhang mit Datenschutz und -sicherheit auf dem
Gebiet intelligenter Messgeräte die effizientesten, fortschrittlichen und praktisch geeigneten
Techniken, die in der Regel als Grundlage für die Einhaltung des Datenschutzrechts und der
Regelungen im Bereich der Sicherheit der Europäischen Union dienen;
14. „bidirektionales Laden“ einen bidirektionalen Ladevorgang im Sinne des Art. 2 Nr. 11 der
Verordnung (EU) 2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und
zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU, ABl. Nr. L 234 vom 22.09.2023 S. 1;
15. „Bilanzgruppe“ die Zusammenfassung von Lieferanten, Aggregatoren und Netzbenutzern zu
einer virtuellen Gruppe, innerhalb derer ein Ausgleich zwischen Aufbringung (Bezugsfahrpläne,
Einspeisungen) und Abgabe (Lieferfahrpläne, Entnahme) der betroffenen Zählpunkte erfolgt;
16. „Bilanzgruppenabrechnungsintervall“ das Bilanzkreisabrechnungszeitintervall im Sinne von
Art. 2 Nr. 15 der Verordnung (EU) 2019/943;
17. „Bilanzgruppenkoordinator“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene
Personengesellschaft, die eine Verrechnungsstelle nach dem Bundesgesetz, mit dem die
Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für
Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, BGBl. I
Nr. 121/2000, betreibt;
18. „Bilanzgruppenverantwortlicher“ einen Marktteilnehmer oder dessen von ihm gewählten
Vertreter, der für dessen Bilanzgruppenabweichungen im Strommarkt verantwortlich ist, im
Sinne von Art. 2 Nr. 14 der Verordnung (EU) 2019/943;
19. „Bürgerenergiegemeinschaft“ eine Rechtsperson, die elektrische Energie erzeugt, verbraucht,
speichert oder verkauft, im Bereich der Aggregierung tätig ist oder Energiedienstleistungen für
ihre Mitglieder erbringt und von Mitgliedern bzw. Gesellschaftern gemäß § 67 Abs. 3 kontrolliert
wird;
20. „Demonstrationsprojekt“ ein Vorhaben, das eine in der Europäischen Union völlig neue
Technologie („first of its kind“) demonstriert, die eine wesentliche, weit über den Stand der
Technik hinausgehende Innovation darstellt;
21. „dezentrale Stromerzeugungsanlage“ eine Stromerzeugungsanlage, die an ein öffentliches Mittel-
oder Niederspannungs-Verteilernetz (Netzanschlusspunkt) angeschlossen ist und somit
Verbrauchernähe aufweist oder eine Eigenversorgungsanlage;
22. „Direktleitung“ eine Leitung, die eine einzelne Stromerzeugungsanlage mit einer einzelnen
Verbrauchsanlage verbindet oder eine Leitung, die einen Erzeuger zur direkten Abgabe von
Strom mit seinen eigenen Betriebsstätten, Tochterunternehmen oder Kundinnen und Kunden
verbindet;
23. „Drittstaaten“ Staaten, die nicht dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
beigetreten oder nicht Mitglieder der Europäischen Union sind;
24. „Eigenbedarf“ jene Energiemenge, die für den Betrieb der Anlage erforderlich ist;
25. „Eigenversorgungsanlage“ eine Stromerzeugungsanlage, deren Strom entweder an ihrem
Standort oder an einem anderen Standort zumindest teilweise vom aktiven Kunden verbraucht
wird und die, sofern ein Überschuss besteht, diesen in das öffentliche Netz abgibt;
26. „Einspeiser“ einen Erzeuger, aktiven Kunden, Betreiber einer Energiespeicheranlage oder ein
Elektrizitätsunternehmen, der oder das elektrische Energie in ein Netz abgibt;
27. „Elektrizitätsderivat“ ein in Abschnitt C Nr. 5, 6 oder 7 des Anhangs I der Richtlinie 2014/65/EU
über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und
2011/61/EU (Neufassung), ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, in der Fassung der Richtlinie
(EU) 2024/790, ABl. L, 2024/790, 08.03.2024, genanntes Finanzinstrument, sofern dieses
Instrument Elektrizität betrifft;
28. „Elektrizitätsmärkte“
Elektrizitätsmärkte,
einschließlich
außerbörslicher
Märkte
und
Strombörsen,
Märkte
für
den
Handel
mit
Energie,
Kapazität,
Regelreserve
und
Systemdienstleistungen für alle Zeitspannen, darunter auch Terminmärkte, Day-Ahead- und
Intraday-Märkte;
29. „Elektrizitätsunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene
Personengesellschaft, die mindestens eine der Funktionen Erzeugung, Übertragung, Verteilung,
Aggregierung, Energiespeicherung, Lieferung oder Kauf von elektrischer Energie in
Gewinnabsicht wahrnimmt und die kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben
im Zusammenhang mit diesen Funktionen erfüllt, mit Ausnahme der Endkundinnen und
Endkunden;
30. „endgültige Stilllegungen“ Maßnahmen, die den Betrieb der Stromerzeugungsanlage endgültig
ausschließen oder bewirken, dass eine Anpassung der Einspeisung nicht mehr angefordert
werden kann;
31. „Endkunden“ natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, die
Strom für den Eigenverbrauch kaufen; der Bezug von Strom für Ladepunkte ist mit dem Kauf
von Strom für den Eigenverbrauch gleichzusetzen;
32. „Energiearmut“ Haushalte im Sinne von § 4 Energiearmuts-Definitions-Gesetz (EnDG), BGBl. I
Nr. xx/202x;
33. „Energie aus erneuerbaren Quellen“ oder „erneuerbare Energie“ Energie aus erneuerbaren,
nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Photovoltaik) und
geothermische Energie, Salzgradient-Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und
sonstige Meeresenergie, Wasserkraft sowie Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas, Biogas
und erneuerbarem Gas;
34. „Energieeffizienz“ das Verhältnis zwischen dem Ertrag an Leistung, Dienstleistungen, Waren
oder Energie und dem Energieeinsatz;
35. „Energiegemeinschaften“
Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften
und Bürgerenergiegemein-
schaften;
36. „Energiepreis“ (in Abgrenzung zu Strompreis) den Preis für den Bezug von elektrischer Energie
in Cent pro kWh unter Angabe eines allfälligen Grundpreises, der gemeinsam mit den
verordneten Systemnutzungsentgelten sowie Steuern und Abgaben den Strompreis bildet;
37. „Energiespeicher am selben Standort“ eine Kombination aus einer Energiespeicheranlage und
einer Anlage zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, die an demselben Netzanschlusspunkt
angeschlossen sind;
38. „Energiespeicheranlage“ im Elektrizitätsnetz eine Anlage, in der Energiespeicherung erfolgt;
39. „Energiespeicherung“ im Elektrizitätsnetz die Verschiebung der endgültigen Nutzung
elektrischer Energie auf einen späteren Zeitpunkt als den ihrer Erzeugung oder die Umwandlung
elektrischer Energie in eine speicherbare Energieform, die Speicherung solcher Energie und ihre
anschließende Rückumwandlung in elektrische Energie oder Nutzung als einen anderen
Energieträger;
40. „Energiewerte“
die
Wirkenergie-
und
Wirkleistungswerte
sowie
Blindenergie-
und
Blindleistungswerte für beide Energieflussrichtungen, die Ist-Werte (gemessene, berechnete,
abgeschätzte) sowie prognostizierte Werte (Fahrplanwerte) umfassen;
41. „Engpass“ einen Engpass im Sinne von Art. 2 Nr. 4 der Verordnung (EU) 2019/943;
42. „Engpassmanagement“ die Gesamtheit von kurz-, mittel- und langfristigen Maßnahmen, welche
nach Maßgabe der systemtechnischen Anforderungen ergriffen werden können, um unter
Berücksichtigung der Netz- und Versorgungssicherheit Engpässe im Übertragungs- und
Verteilernetz zu vermeiden oder zu beseitigen;
43. „Entnehmer“ eine Endkundin oder einen Endkunden, aktiven Kunden, Betreiber einer
Energiespeicheranlage oder einen Netzbetreiber, der Strom aus einem Übertragungs- oder
Verteilernetz entnimmt;
44. „ENTSO (Strom)“ den Europäischen Verbund der Übertragungsnetzbetreiber für Strom gemäß
Art. 28 der Verordnung (EU) 2019/943;
45. „Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft“ eine Rechtsperson, deren Mitglieder natürliche Personen,
Gemeinden, Rechtsträger von Behörden in Bezug auf lokale Dienststellen und sonstige
juristische Personen des öffentlichen Rechts oder kleine und mittlere Unternehmen sind, die im
Nahebereich gemäß § 70 Abs. 6 Z 3 oder 4 angesiedelt sein müssen;
46. „Erzeuger“ eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft,
die Strom erzeugt;
47. „Erzeugung“ die Produktion von Strom;
48. „Erzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Erzeugung)“ die Summe von Strom,
mechanischer Energie und Nutzwärme aus KWK;
49. „Fahrplan“ jene Unterlage, die angibt, in welchem Umfang elektrische Leistung als
prognostizierter Leistungsmittelwert in einem konstanten Zeitraster (Messperioden) an
bestimmten Netzpunkten eingespeist und entnommen oder zwischen Bilanzgruppen ausgetauscht
wird;
50. „Fast-Echtzeit“ im Zusammenhang mit intelligenten Messgeräten eine kurze Zeitspanne, in der
Regel
Sekunden
oder
maximal
das
auf
dem
nationalen
Markt
geltende
Bilanzgruppenabrechnungszeitintervall;
51. „Flexibilitätsleistung“
eine
vom
Netzbetreiber
angeforderte,
im
Rahmen
einer
Systemdienstleistung
oder
des
Engpassmanagements
durchgeführte
Veränderung
der
Einspeisung oder Entnahme;
52. „flexibler Netzanschlussvertrag“ ein Vertrag über den Anschluss elektrischer Kapazitäten an das
Netz, dies schließt Bedingungen ein, die der Begrenzung und Kontrolle der Einspeisung von
Elektrizität in das Übertragungs- oder Verteilernetz und der Entnahme von Elektrizität aus diesen
Netzen dienen;
53. „funktional verbundenes Netz“ ein Netz, welches direkt oder indirekt über ein anderes Netz oder
mehrere Netze in den Netzebenen 3 bis 7 transformatorisch oder galvanisch an ein
Höchstspannungsnetz angeschlossen ist. Ist ein Netz indirekt über mehrere Netze an das
Höchstspannungsnetz angeschlossen, so gilt es als mit jenem funktional verbunden, zu dem eine
direkte transformatorische oder galvanische Verbindung besteht. Treffen diese Merkmale auf
mehrere Netze zu, so gilt ein Netz mit jenem als funktional verbunden, welches eine größere
jährliche Energiemenge an Entnehmer abgibt;
54. „galvanisch verbundene Netzbereiche“ Netzbereiche, die elektrisch leitend verbunden sind;
55. „Gebotszone“ das in der Verordnung (EU) 2019/943 definierte Gebiet;
56. „Gebühren bei einem Anbieterwechsel“ eine Gebühr oder Strafzahlung, einschließlich
Kündigungsgebühren, die Lieferanten, Aggregatoren oder Netzbetreiber ihren Kundinnen und
Kunden direkt oder indirekt für einen Wechsel des Lieferanten oder des Aggregators auferlegen;
57. „gemeinsame Energienutzung“ den Verbrauch, die Speicherung und den Verkauf von
elektrischer Energie, wobei die Energie aus erneuerbaren Quellen stammt und sich die
Stromerzeugungsanlagen entweder im Nahebereich oder innerhalb der Gebotszone befinden und
die verbrauchte oder gespeicherte Energie zwischen Anlagen von aktiven Kunden, Anlagen von
Organisatoren, Anlagen von anderen Dritten und Anlagen von Energiegemeinschaften
ausgetauscht wird;
58. „gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen“ Stromerzeugungsanlagen, die sich im Nahebereich
gemäß § 70 Abs. 6 Z 1 oder 2 befinden und die Strom zur Deckung des Verbrauchs der
teilnehmenden Netzbenutzer erzeugen;
59. „Gesamtwirkungsgrad“ die Summe der jährlichen Erzeugung von Strom, mechanischer Energie
und Nutzwärme im Verhältnis zur Brennstoffenergie, die für die in KWK erzeugte Wärme und
die Bruttoerzeugung von Strom und mechanischer Energie eingesetzt wurde;
60. „gewerblicher
Kunde“
eine
natürliche
oder
juristische
Person
oder
eingetragene
Personengesellschaft, die Elektrizität für andere Zwecke als den Verbrauch im eigenen Haushalt
kauft; hierzu zählen auch Erzeuger, Industriekunden, kleine und mittlere Unternehmen, Betriebe
und Stromhändler;
61. „großes Unternehmen“ ein Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG, das mindestens
250 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz mindestens 50 Millionen Euro oder dessen
Jahresbilanzsumme mindestens 43 Millionen Euro beträgt;
62. „Hauptleitung“
die
Verbindungsleitung
zwischen
Hausanschlusskasten
und
den
Zugangsklemmen der Vorzählersicherungen;
63. „Haushaltskunden“ Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes
(KSchG), BGBl. Nr. 140/1979, die Strom für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen; soweit
dies nicht gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten dient;
64. „Herkunftsnachweis“ eine Bestätigung, die den Primärenergieträger, aus dem eine bestimmte
Einheit
elektrischer
Energie
erzeugt
wurde,
belegt;
hierunter
fallen
insbesondere
Herkunftsnachweise für Strom aus fossilen Energiequellen, Herkunftsnachweise für Strom aus
hocheffizienter KWK sowie Herkunftsnachweise gemäß § 10 des Ökostromgesetzes 2012
(ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, und § 83 EAG;
65. „Hilfsdienste“ alle Dienstleistungen, die zum Betrieb eines Übertragungs- oder Verteilernetzes
erforderlich sind;
66. „hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung“ die KWK, die den in Anlage IV festgelegten Kriterien
entspricht;
67. „horizontal integriertes Elektrizitätsunternehmen“ ein Elektrizitätsunternehmen, das mindestens
eine der Funktionen der Erzeugung, Übertragung, Verteilung oder Lieferung von Elektrizität
wahrnimmt und das außerdem eine weitere Tätigkeit außerhalb des Elektrizitätsbereichs ausübt;
68. „hybride Stromerzeugungsanlage“ eine Stromerzeugungsanlage, die aus Kombinationen
mehrerer Stromerzeugungseinheiten bzw. -anlagen mit oder ohne Energiespeicheranlage besteht
und mindestens zwei unterschiedliche Primärenergieträger nutzt.
69. „Industriebatterie“ eine Industriebatterie im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 der Verordnung (EU)
2023/1542;
70. „in KWK erzeugter Strom“ Strom, der in einem Prozess erzeugt wurde, der an die Erzeugung
von Nutzwärme gekoppelt ist und der gemäß der in Anlage III festgelegten Methode berechnet
wird;
71. „integriertes
Elektrizitätsunternehmen“
ein
vertikal
oder
horizontal
integriertes
Elektrizitätsunternehmen;
72. „intelligentes Laden“ einen Ladevorgang, bei dem die Intensität des an die Batterie gelieferten
Stroms auf der Grundlage elektronisch übermittelter Informationen dynamisch angepasst wird;
73. „intelligentes Messgerät“ ein elektronisches System, das in der Lage ist, die in das Netz
eingespeiste oder die daraus entnommene Elektrizität zu messen, das mehr Informationen als ein
konventioneller Zähler liefert und mittels elektronischer Kommunikation Daten zu Informations-,
Kontroll- und Steuerungszwecken übertragen und empfangen kann;
74. „Interoperabilität“ im Zusammenhang mit intelligenten Messgeräten die Fähigkeit von zwei oder
mehr Energie- oder Kommunikationsnetzen, Systemen, Geräten, Anwendungen oder
Komponenten, zu interagieren, Informationen auszutauschen und zu verwenden, um
vorgeschriebene Funktionen auszuführen;
75. „kennzeichnungspflichtiges Werbematerial“ jedes an Endkundinnen und Endkunden gerichtete
Werbematerial, das auf den Verkauf von Strom ausgerichtet ist. Hierunter fallen
- Werbemittel für den Produktverkauf für Einzelkunden, wie etwa Produktbroschüren;
- sonstige standardisierte Produkt-Printmedien, welche für den Verkauf ausgerichtet sind;
- online bezogene Produktwerbung;
76. „kleines, isoliertes Netz“ ein Netz mit einem Verbrauch von weniger als 3 000 GWh im Jahr
1996, bei dem weniger als 5% seines Jahresverbrauchs durch einen Verbund mit anderen Netzen
bezogen wird;
77. „kleines Verbundnetz“ ein Netz mit einem Verbrauch von weniger als 3 000 GWh im Jahr 1996,
bei dem mehr als 5% des Jahresverbrauchs durch einen Verbund mit anderen Netzen bezogen
werden;
78. „Kleinsterzeugungsanlagen“
eine
oder
mehrere
Stromerzeugungseinheiten,
deren
Maximalkapazität in Summe höchstens 0,8 kW pro Anlage an der Übergabestelle eines
Netzbenutzers beträgt;
79. „Kleinstunternehmen“ ein Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG, das weniger als
zehn Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. -bilanzsumme zwei Millionen Euro
nicht überschreitet;
80. „Kleinunternehmen“ ein Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG, das weniger als
fünfzig Personen beschäftigt, weniger als 100 000 kWh pro Jahr an Elektrizität verbraucht und
einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens zehn Millionen Euro hat;
81. „Kontrolle“ Rechte, Verträge oder andere Mittel, die einzeln oder zusammen unter
Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen
bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch
- Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens;
- Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren;
82. „konventioneller Zähler“ einen analogen oder elektronischen Zähler, der Daten nicht übermitteln
und empfangen kann;
83. „Kostenwälzung“ ein kalkulatorisches Rechenverfahren, welches angewendet wird, um einem
Verbraucherkollektiv die Kosten jener Anschlussnetzebene, an der es direkt angeschlossen ist,
sowie die Kosten aller darüber liegenden Netzebenen anteilig zuzuordnen;
84. „Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)“ die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und
elektrischer und/oder mechanischer Energie;
85. „Kraft-Wärme-Verhältnis (Stromkennzahl)“ das anhand der Betriebsdaten des spezifischen
Blocks berechnete Verhältnis von KWK-Strom zu Nutzwärme im KWK-Betrieb;
86. „Kraftwerk“ eine Anlage, die dazu bestimmt ist, durch Energieumwandlung Strom zu erzeugen;
sie kann aus mehreren Stromerzeugungseinheiten bestehen und umfasst auch alle zugehörigen
Hilfsbetriebe und Nebeneinrichtungen;
87. „Kraftwerkspark“ eine Gruppe von Kraftwerken, die über einen gemeinsamen Netzanschluss
verfügt;
88. „Kunden“ Endkundinnen bzw. Endkunden und Stromhändler, die elektrische Energie kaufen;
89. „Kündigungsgebühren“ eine Abgabe oder Strafzahlung, die Lieferanten oder Aggregatoren ihren
Kundinnen
und
Kunden
für
den
Rücktritt
von
einem
Liefervertrag
oder
Stromdienstleistungsvertrag auferlegen;
90. „KWK-Block“ einen Block, der im KWK-Betrieb betrieben werden kann;
91. „KWK-Kleinanlagen“ KWK-Blöcke mit einer installierten Kapazität unter 1 MW;
92. „KWK-Kleinstanlage“ eine KWK-Anlage mit einer Kapazität von höchstens 50 kW;
93. „Ladepunkt“ einen Ladepunkt im Sinne des Art. 2 Nr. 48 der Verordnung (EU) 2023/1804;
94. „Ladezustand“ den Ladezustand im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 27 der Verordnung (EU)
2023/1542;
95. „Lastprofil“ eine in Zeitintervallen dargestellte Bezugsmenge oder Einspeisemenge eines
Entnehmers oder Einspeisers je Zählpunkt bezogen auf das Kalenderjahr;
96. „Laststeuerung“ eine Abweichung des Verbrauchs der Endkundin oder des Endkunden von
ihrem oder seinem üblichen, geplanten oder aktuellen Stromverbrauchsmuster als Reaktion auf
Marktsignale, etwa zeitabhängige Energiepreise oder andere finanzielle Anreize oder als
Reaktion auf das angenommene Angebot einer Endkundin oder eines Endkunden, einen Mehr-
oder Minderverbrauch zu einem bestimmten Preis auf einem organisierten Strommarkt im Sinne
von Art. 2 Nr. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 1348/2014 über die Datenmeldung gemäß
Art. 8 Abs. 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des
Energiegroßhandelsmarkts, ABl. Nr. L 363 vom 18.12.2014 S. 121, zu verkaufen, allein oder
durch Aggregierung;
97. „Leistungseinstellung“ die im Managementsystem der Batterie gespeicherten dynamischen
Informationen, die die elektrischen Leistungseinstellungen vorgeben, mit denen die Batterie
während eines Lade- oder Entladevorgangs optimalerweise betrieben werden sollte, um ihren
Alterungszustand und die Nutzung im Betrieb zu optimieren;
98. „Lieferant“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die
die Lieferung wahrnimmt;
99. „Lieferung“ den Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von Elektrizität an Kunden; keine
Lieferung begründet die Abgabe von Strom über Direktleitungen;
100. „Liefervertrag“ einen Vertrag zwischen einer Endkundin oder einem Endkunden mit einem
Lieferanten über die Lieferung von Strom mit Ausnahme von Elektrizitätsderivaten;
101. „Liefervertrag mit dynamischen Energiepreisen“ einen Stromliefervertrag zwischen einem
Lieferanten und einer Endkundin oder einem Endkunden, der die Preise auf den Spotmärkten,
zumindest im Day-Ahead-Markt, in Intervallen widerspiegelt, die den stündlichen oder
viertelstündlichen Abrechnungsintervallen des jeweiligen Marktes entsprechen;
102. „Liefervertrag mit fester Laufzeit und Festpreisen“ einen Liefervertrag zwischen einem
Lieferanten
und
einer
Endkundin
bzw.
einem
Endkunden,
bei
dem
dieselben
Vertragsbedingungen, einschließlich des Preises, über die Vertragslaufzeit garantiert werden,
wobei er jedoch innerhalb eines Festpreises ein flexibles Element enthalten kann, wie zB
unterschiedliche Preise für Spitzenlastzeiten und Nebenzeiten, und bei dem Änderungen in der
daraus resultierenden Abrechnung nur durch Abrechnungsbestandteile hervorgerufen werden
können, die nicht vom Lieferanten festgelegt werden, wie Steuern und Abgaben;
103. „Marktregeln“ die Gesamtheit aller Vorschriften, Regelungen und Bestimmungen auf
gesetzlicher oder vertraglicher Basis, die Marktteilnehmer im Elektrizitätsmarkt einzuhalten
haben, um ein geordnetes Funktionieren dieses Marktes zu ermöglichen und zu gewährleisten;
umfasst sind insbesondere die Technischen und Organisatorischen Regeln für Betreiber und
Benutzer von Netzen und die Sonstigen Marktregeln;
104. „Marktteilnehmer“ eine natürliche oder juristische Person im Sinne von Art. 2 Nr. 25 der
Verordnung
(EU)
2019/943
sowie
Netzbetreiber,
Bilanzgruppenkoordinator,
Bilanzgruppenverantwortliche,
Regelzonenführer,
Strombörsen,
berechtigte
Dritte
und
berechtigte Parteien;
105. „Maximalkapazität (Engpassleistung)“ die maximale kontinuierliche Wirkleistung, die eine
Stromerzeugungsanlage erzeugen kann, abzüglich des Anteils, der ausschließlich auf den Betrieb
dieser Stromerzeugungsanlage zurückzuführen ist;
106. „Messeinrichtung“ den Zähler sowie der Messung dienende Zusatzeinrichtungen, Messwandler,
Kommunikations-, Tarif- und Steuereinrichtungen, die als Gesamtheit in der jeweiligen Anlage
des Netzbenutzers zur Erfassung und Berechnung der entnommenen bzw. eingespeisten
Energiewerte dienen;
107. „mittleres Unternehmen“ ein Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG, das weniger als
250 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz 50 Millionen Euro oder dessen
Jahresbilanzsumme 43 Millionen Euro nicht überschreitet;
108. „Modulspitzenleistung“ die von allen Photovoltaikmodulen der Stromerzeugungsanlage
abgegebene elektrische Gleichstromleistung in kWp unter Standard-Testbedingungen;
109. „Netzanschluss“ die physische Verbindung der Anlage eines Netzbenutzers mit dem Netzsystem;
110. „Netzanschlusspunkt (Übergabestelle)“ jene vertraglich festgelegte Schnittstelle, die die Anlage
des Netzbenutzers mit einem Übertragungsnetz oder Verteilernetz verbindet;
111. „Netzbenutzer“ jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft,
die Elektrizität in ein Netz einspeist oder aus einem Netz entnimmt;
112. „Netzbereich“ jenen Teil eines Netzes, für dessen Benutzung dieselben Preisansätze gelten;
113. „Netzbetreiber“ Betreiber von Übertragungs- oder Verteilernetzen mit einer Nennfrequenz von
50 Hz;
114. „Netzebene“ einen im Wesentlichen durch das Spannungsniveau bestimmten Teilbereich des
Netzes;
115. „Netzreserve“
die Vorhaltung von
zusätzlicher Erzeugungsleistung oder reduzierter
Verbrauchsleistung zur Beseitigung von Engpässen im Übertragungsnetz im Rahmen des
Engpassmanagements, welche gesichert innerhalb von zehn Stunden Vorlaufzeit aktivierbar ist;
116. „Netzreservevertrag“ einen Vertrag, der zwischen dem Regelzonenführer und einem Anbieter
abgeschlossen wird und die Erbringung von Netzreserve gemäß Z 114 zum Inhalt hat;
117. „netzwirksame Leistung“ die im Vertrag über Netzanschluss und Netzzugang vereinbarte
maximale Leistung in Einspeise- oder Bezugsrichtung am Netzanschlusspunkt, welche die
Gesamtanordnung
der
Anlage
des
Netzbenutzers,
die
aus
Kombinationen
von
Stromerzeugungseinheiten, Verbrauchseinheiten und Energiespeicheranlagen bestehen kann,
sowie das vom Netzbenutzer vorgesehene Regel- und Betriebskonzept berücksichtigt;
118. „Netzzugang“ die Nutzung des Übertragungs- oder Verteilernetzes;
119. „Netzzugangsberechtigter“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene
Personengesellschaft, die Netzzugang begehrt, insbesondere auch Elektrizitätsunternehmen,
soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist;
120. „nicht
frequenzgebundene
Systemdienstleistung“
eine
von
Übertragungs-
oder
Verteilernetzbetreibern
genutzte
Dienstleistung
für
statische
und
dynamische
Spannungsregelung, die Einspeisung von dynamischem Blindstrom, Trägheit der lokalen
Netzstabilität,
Kurzschlussstrom,
Phasenwinkelkorrektur,
Oberschwingungskompensation,
Schwarzstartfähigkeit und Inselbetriebsfähigkeit;
121. „Normalladepunkt“ einen Normalladepunkt im Sinne des Art. 2 Nr. 37 der Verordnung
(EU) 2023/1804;
122. „Nutzwärme“ die in einem KWK-Prozess zur Befriedigung eines wirtschaftlich vertretbaren
Wärme- oder Kühlbedarfs erzeugte Wärme;
123. „Organisator“ eine natürliche oder juristische Person, die im Rahmen der gemeinsamen
Energienutzung die Aufgaben des § 68 Abs. 2 übernimmt.
124. „Peer-to-Peer-Vertrag“ den Verkauf oder die Schenkung von erneuerbarer Elektrizität zwischen
Marktteilnehmern auf Grundlage eines Vertrags mit vorab festgelegten Bedingungen für die
automatische Abwicklung und Abrechnung der Transaktion, die entweder direkt zwischen den
Beteiligten oder auf indirektem Weg über einen dritten Marktteilnehmer, beispielsweise einen
Aggregator, erfolgt. Die Rechte und Pflichten der als Endkundinnen und Endkunden, Erzeuger,
Lieferanten oder Aggregatoren beteiligten Parteien bleiben vom Recht auf Peer-to-Peer-Verträge
unberührt;
125. „Primärregelreserve (Frequenzhaltungsreserven)“ die zur Stabilisierung der Netzfrequenz nach
dem Auftreten eines Ungleichgewichts zur Verfügung stehenden Wirkleistungsreserven;
126. „Regelarbeit“ Regelarbeit im Sinne von Art. 2 Nr. 11 der Verordnung (EU) 2019/943;
127. „Regelleistung“ das Volumen der Reservekapazität, zu dessen Bereithaltung sich ein
Regelreserveanbieter verpflichtet hat und in Bezug auf das er sich verpflichtet hat, während der
Vertragslaufzeit Gebote für ein entsprechendes Regelarbeitsvolumen an den Regelzonenführer
abzugeben;
128. „Regeln der Technik“ technische Regeln, die aus Wissenschaft oder Erfahrung auf einem
technischen Gebiet gewonnene Grundsätze enthalten und deren Richtigkeit und Zweckmäßigkeit
in der Praxis allgemein als erwiesen gelten;
129. „Regelreserve“ die Bereitstellung von Regelarbeit und/oder Regelleistung;
130. „Regelzone“ die Leistungs-Frequenz-Regelzone im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Nr. 12 der
Verordnung (EU) 2017/1485 zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb,
ABl. Nr. L 220 vom 25.08.2017 S. 1;
131. „Regelzonenführer“ denjenigen, der für die Leistungs-Frequenz-Regelung in einer Regelzone
verantwortlich ist, wobei diese Funktion auch seitens eines dritten Unternehmens, das seinen Sitz
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, erfüllt werden kann;
132. „regionales Koordinierungszentrum“ ein nach Art. 35 der Verordnung (EU) 2019/943
eingerichtetes regionales Koordinierungszentrum;
133. „Reservestrom“ den Strom, der über das Elektrizitätsnetz in den Fällen geliefert wird, in denen
der KWK-Prozess unter anderem durch Wartungsarbeiten unterbrochen oder abgebrochen ist;
134. „saisonaler Netzreservevertrag“ ein Netzreservevertrag gemäß Z 115 der für den Zeitraum einer
Winter- oder Sommersaison abgeschlossen wird. Als Sommersaison gilt dabei der Zeitraum
gemäß Z 152, die Wintersaison hingegen umfasst den Zeitraum von jeweils 1. Oktober eines
Kalenderjahres bis jeweils 30. April des darauffolgenden Kalenderjahres. In beiden Fällen
besteht für Beginn und Ende des Vertrags eine Toleranzbandbreite von jeweils einem
Kalendermonat nach oben sowie nach unten;
135. „Sekundärregelreserve
(automatische
Frequenzwiederherstellungsreserven)“
die
Wirkleistungsreserven, die automatisch abgerufen werden und zur Verfügung stehen, um die
Netzfrequenz auf ihren Nennwert zu regeln bzw. um in einem Synchrongebiet, das mehr als eine
Regelzone umfasst, den Ist-Leistungsaustausch auf den Soll-Leistungsaustausch zu regeln;
136. „Sicherheit“ sowohl die Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und -bereitstellung als auch die
Betriebssicherheit;
137. „Smart
Grid“
ein
intelligentes
Stromnetz,
welches
durch
den
Einsatz
von
Kommunikationstechnologie zwischen Netzbenutzern sowie Steuerungs- und Monitoring-
Infrastruktur des Netzbetreibers einen energie- und kosteneffizienten Systembetrieb bei hohem
Maß an Integrationsfähigkeit von Energie aus erneuerbaren Quellen und die Aufrechterhaltung
der Versorgungssicherheitsstandards unterstützt;
138. „Sonstige Marktregeln“ jenen Teil der Marktregeln, der gemäß § 22 Z 1 des Energie-Control-
Gesetzes (E-ControlG), BGBl. I Nr. 110/2010, erstellt wird und der das Beziehungsgeflecht und
den notwendigen Datenaustausch zwischen den Marktteilnehmern, insbesondere in den
Bereichen Netzbetrieb, Prognose, Regelreserve, Clearing, Energiegemeinschaften, Aggregatoren
und Austausch von Endkundendaten zwischen den Berechtigten, regelt;
139. „standardisiertes Lastprofil“ ein durch ein geeignetes Verfahren für eine bestimmte Einspeiser-
oder Entnehmergruppe charakteristisches Lastprofil;
140. „Standardprodukt“ ein Produkt, das auf Basis allgemeiner Vertragsbestimmungen und
Preisgestaltung einem unbestimmten Personenkreis angeboten wird und das die Lieferung oder
Abnahme von Strom zum Inhalt hat;
141. „Strombezugsvertrag“ einen Vertrag zwischen einem Erzeuger und einer Endkundin oder einem
Endkunden über den unmittelbaren Bezug von Strom aus erneuerbaren Quellen vom Erzeuger;
142. „Strombörse“ einen gemäß der Verordnung (EU) 2015/1222 zur Festlegung einer Leitlinie für
die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement, ABl. Nr. L 197 vom 25.07.2015 S. 24,
nominierten Strommarktbetreiber, der den Handel mit Stromprodukten zur physischen Erfüllung
in der Preiszone für Österreich anbietet;
143. „Stromerzeugungsanlage“ eine oder mehrere Stromerzeugungseinheiten zur Erzeugung von
elektrischer Energie, die an einem Netzanschlusspunkt an das Netz angeschlossen ist bzw. sind;
144. „Stromerzeugungseinheit“ eine nach bestimmten Kriterien abgrenzbare Einheit einer
Stromerzeugungsanlage zur Erzeugung von elektrischer Energie;
145. „Stromhändler“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft,
die Strom zum Zweck des Weiterverkaufs innerhalb oder außerhalb des Netzes, in dem die
Person oder Personengesellschaft ansässig ist, kauft;
146. „Strompreis“ (in Abgrenzung zu Energiepreis) den Gesamtpreis für den jeweiligen
Abrechnungszeitraum, der sich aus dem Energiepreis in Cent pro kWh unter Angabe eines
allfälligen Grundpreises, den verordneten Systemnutzungsentgelten sowie Steuern und Abgaben
zusammensetzt;
147. „Systemausgleich“ einen Systemausgleich im Sinne von Art. 2 Nr. 10 der Verordnung (EU)
2019/943;
148. „systemdienlicher Betrieb“ die Betriebsart einer Stromerzeugungs-, Verbrauchs- oder
Energiespeicheranlage, bei der systemdienlicher Nutzen im Sinne von Kostenreduktionen,
Kostenvermeidung oder Aufrechterhaltung der Netz- und Versorgungssicherheit erbracht wird,
insbesondere durch die Erbringung einer Flexibilitätsleistung, den Betrieb an einem bestimmten,
durch die Ausweisung im Netzentwicklungsplan für das Verteiler- oder Übertragungsnetz
definierten Standort oder nach den Anforderungen des Netzbetreibers. Kostenvermeidung oder
Kostenreduktion liegt insbesondere dann vor, wenn auf Grund vorliegender oder prognostizierter
Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist,
dass der Höchstlastbeitrag der Anlage vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen
Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht;
149. „Systemdienstleistung“ eine zum Betrieb eines Übertragungs- oder Verteilernetzes erforderliche
Dienstleistung,
einschließlich
Regelreserve
und
nicht
frequenzgebundener
Systemdienstleistungen, jedoch ohne Engpassmanagement;
150. „Technische
Dokumentationen“
die
Beschreibungen
von
energiewirtschaftlichen
Geschäftsprozessen, Datenformaten und der Datenübertragung, die für die reibungslose
Marktkommunikation zwischen Marktteilnehmern erforderliche Informationen im Detail
enthalten und die nicht explizit in den Sonstigen Marktregeln, Verordnungen oder Gesetzen
sowie darauf basierenden Dokumentationen geregelt sind;
151. „Technische und organisatorische Regeln für Betreiber und Benutzer von Netzen“ angewandte
technische Betriebs- und Erhaltungsregeln für Stromnetze zur Erzielung einer angemessenen
Versorgungssicherheit und eines störungsfreien Verbundbetriebs, die das Zusammenwirken von
Stromerzeugungsanlagen, Übertragungs- und Verteilernetzen sowie der Anlagen der
Netzbenutzer regeln;
152. „teilnehmende Netzbenutzer“ aktive Kunden, Organisatoren und andere Dritte, die an der
gemeinsamen Energienutzung teilnehmen oder eine Eigenversorgungsanlage an einem anderen
Standort betreiben;
153. „temporäre saisonale Stilllegungen“ temporäre Stilllegungen gemäß Z 153, die von einem
Betreiber einer Stromerzeugungsanlage für den Zeitraum von jeweils 1. Mai bis jeweils
30. September eines Kalenderjahres gemäß § 143 verbindlich angezeigt werden. Für die
Festlegung von Beginn und Ende des Stilllegungszeitraums steht dem Betreiber der
Stromerzeugungsanlage eine Toleranzbandbreite von jeweils einem Monat nach oben sowie nach
unten zu;
154. „temporäre Stilllegungen“ vorläufige Maßnahmen mit Ausnahme von Revisionen und technisch
bedingten Störungen, die bewirken, dass die Stromerzeugungsanlage innerhalb von 72 Stunden
nicht mehr anfahrbereit gehalten wird, aber wieder betriebsbereit gemacht werden kann. Hiermit
wird keine Betriebseinstellung der Anlage bewirkt;
155. „Tertiärregelreserve
(manuelle
Frequenzwiederherstellungsreserven)“
die
manuellen
Wirkleistungsreserven, die manuell abgerufen werden und zur Verfügung stehen, um die
Netzfrequenz auf ihren Nennwert zu regeln bzw. um in einem Synchrongebiet, das mehr als eine
Regelzone umfasst, den Ist-Leistungsaustausch auf den Soll-Leistungsaustausch zu regeln;
156. „Traktionsbatterie“ eine Traktionsbatterie im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 14 der Verordnung
(EU) 2023/1542;
157. „Übertragung“
den
Transport
von
Elektrizität
über
ein
Höchstspannungs-
und
Hochspannungsverbundnetz zum Zweck der Belieferung von Endkundinnen und Endkunden
oder Verteilernetzbetreibern, jedoch mit Ausnahme der Lieferung;
158. „Übertragungsnetz“ ein Hochspannungsverbundnetz mit einer Spannungshöhe von 110 kV und
darüber, das dem überregionalen Transport von elektrischer Energie dient;
159. „Übertragungsnetzbetreiber“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene
Personengesellschaft, die für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des
Übertragungsnetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen
zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine
angemessene Nachfrage nach Übertragung von Strom zu befriedigen, verantwortlich ist;
160. „unabhängiger Aggregator“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene
Personengesellschaft, die im Bereich der Aggregierung tätig und nicht mit dem Lieferanten der
Kundin oder des Kunden verbunden ist;
161. „Verbindungsleitungen“ Anlagen, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dienen;
162. „Verbrauchsanlage“
eine
Anlage,
die
elektrische
Energie
bezieht
und
an
einem
Netzanschlusspunkt mit dem Netz verbunden ist;
163. „Verbrauchseinheit“
eine
nach
bestimmten
Kriterien
abgrenzbare
Einheit
einer
Verbrauchsanlage, die elektrische Energie bezieht;
164. „verbundenes Elektrizitätsunternehmen“
- ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 189a Z 8 des Unternehmensgesetzbuches
(UGB), dRGBl. S. 219/1897,
- ein assoziiertes Unternehmen im Sinne des § 263 Abs. 1 UGB oder
- zwei oder mehrere Unternehmen, deren Aktionäre ident sind;
165. „Verbundnetz“ eine Anzahl von Übertragungs- und Verteilernetzen, die durch eine oder mehrere
Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind;
166. „Versorger letzter Instanz“ einen Lieferanten, der benannt wird, um die Belieferung von
Kundinnen und Kunden eines Lieferanten zu übernehmen, der seine Tätigkeit eingestellt hat;
167. „Verteilernetz“ mehrere zusammenhängende Leitungen mit einer hohen, mittleren oder niedrigen
Spannungshöhe innerhalb eines räumlich abgegrenzten bestimmten Gebiets, die der Verteilung
von elektrischer Energie dienen, die zum Verkauf an Kundinnen und Kunden bestimmt ist; auch
ein geschlossenes Verteilernetz gilt als Verteilernetz;
168. „Verteilernetzbetreiber“
eine
natürliche
oder
juristische
Person
oder
eingetragene
Personengesellschaft,
die
verantwortlich
ist
für
den
Betrieb,
die
Wartung
sowie
erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und
gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der
langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität
zu befriedigen;
169. „verteilte Erzeugung“ an das Verteilernetz angeschlossene Stromerzeugungsanlagen;
170. „Verteilung“ den Transport von Elektrizität über Hoch-, Mittel- oder Niederspannungs-
Verteilernetze zum Zweck der Belieferung von Kundinnen und Kunden, jedoch mit Ausnahme
der Lieferung;
171. „vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen“ ein Unternehmen oder eine Gruppe von
Unternehmen, in der dieselbe Person berechtigt ist bzw. dieselben Personen berechtigt sind,
direkt oder indirekt Kontrolle auszuüben, wobei das betreffende Unternehmen bzw. die
betreffende Gruppe mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und
mindestens eine der Funktionen Erzeugung oder Lieferung von Elektrizität wahrnimmt;
172. „vollständig
integrierte
Netzkomponenten“
Netzkomponenten,
einschließlich
Energiespeicheranlagen, die in das Übertragungs- oder Verteilernetz integriert sind,
ausschließlich der Aufrechterhaltung des sicheren und zuverlässigen Betriebs des Übertragungs-
oder Verteilernetzes und nicht dem Systemausgleich- oder Engpassmanagement dienen und
deren Lade- und Entladezeiten im regulären Betrieb deutlich unter der Dauer eines
Marktintervalls liegen;
173. „Wirkungsgrad“ den auf der Grundlage des unteren Heizwerts der Brennstoffe berechneten
Wirkungsgrad;
174. „Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung“ die Wirkungsgrade einer
alternativen getrennten Erzeugung von Wärme und Strom, die durch KWK ersetzt werden sollen;
175. „wirtschaftlich vertretbarer Bedarf“ den Bedarf, der die benötigte Wärme- oder Kühlleistung
nicht überschreitet und der sonst durch andere Energiebereitstellungsprozesse als KWK zu
Marktbedingungen gedeckt würde;
176. „wirtschaftlicher Vorrang“ die Rangfolge der Elektrizitätsquellen nach wirtschaftlichen
Gesichtspunkten;
177. „witterungsabhängiger
Freileitungsbetrieb“
den
Betriebszustand
einer
elektrischen
Leitungsanlage unter Berücksichtigung der jeweils vorherrschenden Umgebungs- und
Wettersituation mit dem Ziel, die Strombelastbarkeit einer Leitungsanlage zu steigern;
178. „Zählpunkt“ die Einspeise- bzw. Entnahmestelle, an der Energiewerte messtechnisch oder
rechnerisch erfasst und registriert werden;
179. „Zeitreihe“ den zeitlichen Verlauf der entnommenen oder eingespeisten elektrischen Energie in
Viertelstundenwerten über eine zeitliche Periode;
180. „Zusatzstrom“ den Strom, der über das Elektrizitätsnetz in den Fällen geliefert wird, in denen die
Stromnachfrage die elektrische Erzeugung des KWK-Prozesses übersteigt.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder auf unmittelbar
anwendbares Unionsrecht ohne Bezugnahme auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese
Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Die wichtigsten Definitionen im Überblick
Wer sind die Akteure?
| Begriff | Definition | Beispiel |
|---|---|---|
| Endkunde | Bezieht Strom für eigenen Verbrauch | Sie! |
| Haushaltskunde | Private Person, Eigenheim/Wohnung | Ihre Familie |
| Lieferant | Verkauft Strom an Endkunden | Wien Energie, Verbund |
| Netzbetreiber | Betreibt das Stromnetz | Wiener Netze, Netz NÖ |
| Erzeuger | Produziert Strom | Kraftwerk, PV-Anlage |
| Aggregator | Bündelt viele kleine Anlagen | Virtuelles Kraftwerk |
Wichtige technische Begriffe
| Begriff | Was ist das? |
|---|---|
| Bilanzgruppe | Virtuelle Gruppe für Stromabrechnung |
| Smart Meter | Intelligenter Stromzähler mit Fernauslesung |
| Zählpunkt | Eindeutige Kennung Ihres Stromanschlusses |
| Ausgleichsenergie | Differenz zwischen geplantem und tatsächlichem Verbrauch |
Neue Konzepte (seit 2023)
| Begriff | Bedeutung |
|---|---|
| Aktiver Kunde | Prosumer - erzeugt und verbraucht selbst |
| Bürgerenergiegemeinschaft | Gemeinsam Strom erzeugen und teilen |
| Energiegemeinschaft | Nachbarn teilen Strom (z.B. PV vom Dach) |
| Peer-to-Peer-Handel | Direkter Stromverkauf zwischen Privatpersonen |
Schutzbedürftige Kunden
Das Gesetz definiert besonders geschützte Gruppen:
- Vulnerable Kundinnen/Kunden: Armutsgefährdete Haushalte
- Schutzbedürftige Kundinnen/Kunden: Menschen mit Behinderung, ältere Menschen
Wichtige Zahlen aus den Definitionen
- Kleinunternehmen: < 50 Mitarbeiter, < 10 Mio. € Umsatz
- Niederspannung: bis 1.000 V
- Mittelspannung: 1.000 V bis 36.000 V
- Hochspannung: über 36.000 V
Tipp: Wenn Sie einen Begriff im Gesetz nicht verstehen, schauen Sie zuerst hier in § 6 nach!