§ 100
Geregeltes Netzzugangssystem
📜 Gesetzestext
(1) Die Netzzugangsberechtigten haben das Recht, auf Grundlage der von der
Regulierungsbehörde bestimmten sowie genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und den
bestimmten Systemnutzungsentgelten das Netz zu nutzen und können zu diesem Zweck beim
Netzbetreiber Netzzugang begehren.
(2) Elektrizitätsunternehmen können den Netzzugang im Namen ihrer Kundinnen und Kunden
begehren.
(3) Netzbetreiber sind verpflichtet, mit Netzzugangsberechtigten privatrechtliche Verträge über den
Netzzugang abzuschließen und ihnen den Netzzugang zu den vertraglich vereinbarten Konditionen, den
bestimmten
bzw.
genehmigten
Allgemeinen
Netzbedingungen
und
den
bestimmten
Systemnutzungsentgelten zu gewähren.