§ 101
Spitzenkappung
📜 Gesetzestext
(1) Im Fall eines neuen oder wesentlich geänderten Netzzugangs einer Windkraftanlage oder
nach Ablauf des Zeitraums gemäß § 103 Abs. 2 hat der Netzbetreiber nach Maßgabe der Abs. 4 bis 6 das
Recht, die netzwirksame Leistung dauerhaft dynamisch zu begrenzen (Spitzenkappung). Das Ausmaß der
Spitzenkappung darf nicht mehr als 2% der von einer mit Verordnung des Bundesministers für
Wirtschaft, Energie und Tourismus festzulegenden Referenzanlage mit vollem Netzzugang erzeugten
Jahresenergiemenge betragen und 15% der Maximalkapazität der Referenzanlage nicht überschreiten. Die
Referenzanlage ist auf Basis eines oder mehrerer Gutachten zu bestimmen, wobei die Grundsätze des
§ 47 Abs. 2 EAG sinngemäß anzuwenden sind und standortbedingten unterschiedlichen Stromerträgen
Rechnung zu tragen ist. Sobald die Ansteuerbarkeit hergestellt ist, hat der Netzbetreiber die netzwirksame
Leistung unter Berücksichtigung des Maximierungsgebots gemäß Abs. 4 dynamisch vorzugeben.
(2) Im Fall eines neuen oder geänderten Netzzugangs einer Photovoltaikanlage oder nach Ablauf des
Zeitraums gemäß § 103 Abs. 2 hat der Netzbetreiber nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 das Recht, die
netzwirksame Leistung dauerhaft statisch oder dynamisch zu begrenzen, wobei die netzwirksame
Leistung in diesem Fall 60% der Modulspitzenleistung nicht unterschreiten darf. Sobald die
Ansteuerbarkeit hergestellt ist, hat der Netzbetreiber die netzwirksame Leistung unter Berücksichtigung
des Maximierungsgebots gemäß Abs. 3 dynamisch vorzugeben.
(3) Im Fall der dynamischen Vorgabe der netzwirksamen Leistung hat der Netzbetreiber die
Leistungsvorgabe so auszugestalten, dass nach Maßgabe der erwarteten Netzsituationen die bestehenden
Netzkapazitäten unter Berücksichtigung geltender Sicherheitsanforderungen maximal genutzt werden.
(4) Das Recht auf Spitzenkappung gemäß Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn der einspeisende
Netzbenutzer
- für die Kosten zur Herstellung eines unbeschränkten Netzanschlusses aufgekommen ist (§ 97 Abs. 4 und § 104 Abs. 3), oder
- zusätzlich zum Anschluss an das öffentliche Netz auch an eine Direktleitung angeschlossen ist, über die er Strom abgibt, und die netzwirksame Leistung dadurch 85% der Maximalkapazität der Windkraftanlage bzw. 60% der Modulspitzenleistung der Photovoltaikanlage nicht überschreitet,
- eine netzwirksame Leistung vereinbart hat, die 7 kW nicht überschreitet. Im Fall von hybriden Stromerzeugungsanlagen, die der Spitzenkappung gemäß Abs. 1 und Abs. 2 unterliegen, darf die netzwirksame Leistung den Mindestwert, der sich aus 85% der Maximalkapazität der Windkraftanlage oder Windkraftanlagen zuzüglich der 60% der Modulspitzenleistung der Photovoltaikanlage oder Photovoltaikanlagen ergibt, nicht unterschreiten.
(5) Der von der Spitzenkappung betroffene einspeisende Netzbenutzer ist verpflichtet, nach Können
und Vermögen an der Vermeidung von Ausgleichsenergiekosten im Zusammenhang mit der
Spitzenkappung mitzuwirken. Dazu hat der Netzbetreiber dem betroffenen einspeisenden Netzbenutzer
die Notwendigkeit, die voraussichtliche Dauer sowie das Ausmaß der Leistungsbegrenzung zum
frühestmöglichen Zeitpunkt in einem einheitlichen, elektronischen und maschinenlesbaren Format
bekanntzugeben. Erfolgt die Benachrichtigung nach 9:00 Uhr des Vortages, hat der verursachende
Netzbetreiber die anfallenden Ausgleichsenergiekosten zu tragen. Die Benachrichtigung des
Netzbenutzers über die Spitzenkappung ist automatisiert auch an den Marktteilnehmer zu übermitteln, bei
dem der betreffende Zählpunkt organisiert ist.
(6) Der Netzbetreiber hat binnen vierundzwanzig Stunden nach der Leistungsbegrenzung in einem
standardisierten, öffentlich zugänglichen elektronischen Format den Zeitraum und die Dauer der
Maßnahme, die abgeregelte Leistung und Energiemenge, die Begründung der Maßnahme sowie die
betroffene Anlagengruppe, getrennt nach Technologie und Größenklasse, bekanntzugeben. Dem
einspeisenden Netzbenutzer ist jedenfalls einmal jährlich eine Aufstellung über die individuell erfolgten
Begrenzungen samt einer Information über die Netzauslastung zur Verfügung zu stellen. Eine
zusammenfassende Analyse darüber hat die Regulierungsbehörde in ihren jährlichen Tätigkeitsbericht
gemäß § 28 Abs. 1 E-ControlG aufzunehmen.
(7) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat die Spitzenkappung gemäß
Abs. 1 und 2, den flexiblen Netzzugang im Verteilernetz gemäß § 103 und den flexiblen Netzzugang im
Übertragungsnetz gemäß § 104 unter Heranziehung externer Fachexpertinnen und Fachexperten zwei
Jahre nach deren Inkrafttreten zu evaluieren. Der Bericht über die Ergebnisse der Evaluierung ist vom
Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die
EAG-Förderabwicklungsstelle und die Regulierungsbehörde haben dem Bundesminister für Wirtschaft,
Energie und Tourismus sowie den beigezogenen Fachexpertinnen und Fachexperten die zu diesem Zweck
notwendigen Daten zu übermitteln. Im Zuge der Evaluierung sind insbesondere die Wirkung der
Bestimmungen im Hinblick auf die Integration und Kostenentwicklung von Stromerzeugungsanlagen zu
prüfen und allfällige Verbesserungspotentiale aufzuzeigen.
(8) Eine über das in Abs. 1 und 2 festgelegte Ausmaß hinausgehende Spitzenkappung unterliegt dem
Engpassmanagement gemäß § 140.