§ 99
Transparenz und Reservierung verfügbarer Netzanschlusskapazitäten
📜 Gesetzestext
(1) Die Netzbetreiber haben zulässige, verfügbare und gebuchte Netzanschlusskapazitäten für
Stromerzeugungs-, Verbrauchs- und Energiespeicheranlagen je Umspannwerk (Netzebene 4) und so
rasch wie möglich, längstens binnen drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, je
Transformatorstation (Netzebene 6) auf der gemeinsamen Internetplattform gemäß § 117 zu
veröffentlichen
und
quartalsweise
zu
aktualisieren.
Die
Netzanschlusskapazitäten
für
Stromerzeugungsanlagen sind getrennt nach Erzeugungstechnologie auszuweisen. Auf die tatsächliche
Verfügbarkeit der veröffentlichten Netzanschlusskapazitäten besteht kein Rechtsanspruch. Die
Netzbetreiber haben der Regulierungsbehörde die erstmalige Veröffentlichung anzuzeigen.
(2) Die begehrte Netzanschlusskapazität kann innerhalb eines Monats ab Beantwortung des
Netzanschlussbegehrens durch den Netzbetreiber durch Leistung einer Anzahlung (Reugeld) auf das
(voraussichtliche) Netzanschlussentgelt reserviert werden. Weitere Festlegungen zur Anzahlung können
in den Allgemeinen Netzbedingungen gemäß § 92 erfolgen. Die Reservierung erlischt und die Anzahlung
verfällt, wenn die begehrte Netzanschlusskapazität nicht innerhalb von zwölf Monaten ab Reservierung in
Anspruch genommen wird, es sei denn, der Netzanschlusswerber kann glaubhaft machen, dass die
Ursache für die Nichtinanspruchnahme außerhalb seines Einflussbereichs liegt und das Vorhaben
innerhalb angemessener Frist abgeschlossen werden kann. Anzahlungen, die auf Grund dieser
Bestimmung verfallen, fließen dem im Rahmen der EAG-Förderabwicklungsstelle eingerichteten
Fördermittelkonto gemäß § 77 EAG zu.
(3) Die Regulierungsbehörde hat eine Verordnung zu erlassen, in der die Methode für die
Berechnung und ein einheitliches Format für die Darstellung der verfügbaren und gebuchten
Netzanschlusskapazitäten festgesetzt wird. Die Verordnung hat sicherzustellen, dass Netzkapazitäten
bestmöglich genützt werden. Die Berechnung hat die zeitliche Korrelation von Leistungsspitzen
(Gleichzeitigkeiten und Nichtgleichzeitigkeiten) abzubilden, wobei die dimensionierungsrelevante
netzwirksame Leistung maßgeblich ist. Vertraglich oder technisch gesicherte Flexibilitäten sind zu
berücksichtigen.
(4) Als Reihungskriterium für Netzanschlussbegehren gilt der Zeitpunkt des Vorliegens aller
erforderlichen Genehmigungen und Bewilligungen der jeweils zuständigen Behörden. Im Fall von
Anlagen, für deren Errichtung keine behördliche Genehmigung erforderlich ist, gilt der Zeitpunkt der
Antragstellung an den Netzbetreiber als Reihungszeitpunkt, sofern die Antragstellerin oder der
Antragsteller für den Fall, dass sie oder er nicht selbst Eigentümer des Grundstücks ist, einen Nachweis
über die Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks, auf dem die
Stromerzeugungsanlage errichtet wird, erbringt.