§ 106
Netzebenen und Netzbereiche
📜 Gesetzestext
(1) Als Netzebenen werden bestimmt:
- Netzebene 1: Höchstspannung (380 kV und 220 kV, einschließlich 380/220-kV-Umspannung);
- Netzebene 2: Umspannung von Höchst- zu Hochspannung;
- Netzebene 3: Hochspannung (110 kV, einschließlich Anlagen mit einer Betriebsspannung zwischen 36 kV und 220 kV);
- Netzebene 4: Umspannung von Höchst- und Hoch- zu Mittelspannung;
- Netzebene 5: Mittelspannung (mit einer Betriebsspannung zwischen mehr als 1 kV bis einschließlich 36 kV sowie Zwischenumspannungen);
- Netzebene 6: Umspannung von Mittel- zu Niederspannung;
- Netzebene 7: Niederspannung (1 kV und darunter).
(2) Die Netzbereiche sind in Anlage I festgelegt.