§ 105
Streitbeilegungsverfahren
📜 Gesetzestext
(1) In Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die
Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzugangs entscheidet – sofern keine Zuständigkeit des
Kartellgerichtes gemäß Kartellgesetz 2005 (KartG 2005), BGBl. I Nr. 61/2005, vorliegt – die
Regulierungsbehörde.
(2) In allen übrigen Streitigkeiten
- zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen,
- zwischen dem unabhängigen Netzbetreiber gemäß § 155 und dem Eigentümer des Übertragungsnetzes gemäß § 154,
- zwischen dem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen und dem Übertragungsnetzbetreiber gemäß § 158,
- in Angelegenheiten der Abrechnung der Ausgleichsenergie, sowie
- in Angelegenheiten der Spitzenkappung gemäß § 101 entscheiden die Gerichte. Eine Klage eines Netzzugangsberechtigten gemäß Z 1 sowie eine Klage gemäß Z 2 bis 5 kann erst nach Zustellung des Bescheides der Regulierungsbehörde im Streitschlichtungsverfahren innerhalb der in § 12 Abs. 4 E-ControlG vorgesehenen Frist eingebracht werden. Falls ein Verfahren gemäß Z 1 bei der Regulierungsbehörde anhängig ist, kann bis zu dessen Abschluss in gleicher Sache kein Gerichtsverfahren anhängig gemacht werden.
(3) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 kann eine Klage des Netzzugangsberechtigten wegen
Ansprüchen, die sich auf eine Verweigerung des Netzzugangs durch den Netzbetreiber gründen, erst nach
Rechtskraft der Entscheidung der Regulierungsbehörde über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des
Netzzugangs eingebracht werden; bildet eine solche Entscheidung eine Vorfrage für das gerichtliche
Verfahren, so ist dieses bis zur Rechtskraft der Entscheidung der Regulierungsbehörde zu unterbrechen.