§ 107
Allgemeine technische Anforderungen
📜 Gesetzestext
(1) Die Netzbetreiber legen der Regulierungsbehörde einen gemeinsamen Vorschlag für
allgemeine technische Anforderungen oder für die Methode zur Berechnung und Festlegung der
allgemeinen technischen Anforderungen, die nach den auf Basis der Verordnung (EU) 2019/943
erlassenen Leitlinien und Netzkodizes nicht abschließend festgelegt und auszuarbeiten sind, vor.
(2) Der Vorschlag gemäß Abs. 1 ist gemeinsam durch die Netzbetreiber nach Anhörung und
Berücksichtigung der Stellungnahmen betroffener Marktteilnehmer auszuarbeiten.
(3) Die Regulierungsbehörde ist verpflichtet, durch Verordnung die allgemeinen technischen
Anforderungen oder die Methode zur Berechnung und Festlegung der allgemeinen technischen
Anforderungen auf Grundlage des nach Abs. 1 und 2 erstellten Vorschlags zu bestimmen. Die
Verordnung ist für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Für eine Neuerlassung oder
Änderungen der Verordnung gelten Abs. 1 und 2.