§ 108
Qualitätsstandards für die Netzdienstleistung
📜 Gesetzestext
(1) Die Regulierungsbehörde hat über die in diesem Gesetz festgelegten Aufgaben und
Pflichten der Netzbetreiber hinaus Standards für Netzbetreiber bezüglich der Sicherheit, Zuverlässigkeit
und Qualität der gegenüber den Netzbenutzern und anderen Marktteilnehmern erbrachten
Dienstleistungen und Kennzahlen zur Überwachung der Einhaltung der Standards mit Verordnung
festzulegen. Es sind etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der
Standards für Netzbetreiber in der Verordnung festzulegen, wenn die Einhaltung der festgelegten
Standards ansonsten nicht vollständig gewährleistet ist.
(2) Diese Standards können insbesondere umfassen:
- Sicherheit und Zuverlässigkeit des Netzbetriebes einschließlich Dauer und Häufigkeit der Versorgungsunterbrechungen sowie der einzuhaltenden maßgeblichen Kennzahlen;
- Fristen für die Dauer der Herstellung von Netzanschluss und Netzzugang sowie die Vornahmen von Reparaturen bzw. die Ankündigung von Versorgungsunterbrechungen;
- Fristen zur Beantwortung von Anfragen zur Erbringung der Netzdienstleistung;
- Beschwerdemanagement;
- die einzuhaltenden Kennzahlen betreffend die Spannungsqualität;
- die einzuhaltenden Datenqualitätsstandards hinsichtlich Datenübermittlung, insbesondere in Bezug auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Rechtzeitigkeit, an Marktteilnehmer.
(3) Auf die in der Verordnung festzulegenden Standards für Netzbetreiber ist in deren Allgemeinen
Netzbedingungen zu verweisen, insoweit sie die Rechte und Pflichten des Netzbetreibers gegenüber den
Netzzugangsberechtigten betreffen.
(4) Die Netzbetreiber haben die in der Verordnung festgelegten Kennzahlen jährlich der
Regulierungsbehörde zu übermitteln und zu veröffentlichen. Die Regulierungsbehörde kann den
Übermittlungszeitpunkt und die Form der Übermittlung mit Verordnung festlegen.