§ 109
Zählpunkte
📜 Gesetzestext
(1) Netzbetreiber haben jedem Netzbenutzer für jede Messeinrichtung einen Zählpunkt je
Energieflussrichtung zuzuordnen. Jeder Zählpunkt ist zu Identifikationszwecken mit einer eindeutigen
Nummer (Zählpunktbezeichnung) zu versehen. Die Netzbetreiber haben den Netzbenutzern die ihnen
zugeordnete Zählpunktbezeichnung auf Verlangen binnen eines Arbeitstages ab Anfrage durch den
Netzbenutzer bekanntzugeben.
(2) Die Netzbetreiber haben jeden Zählpunkt einer Netzbenutzerkategorie zuzuordnen. Die
Regulierungsbehörde hat mit Verordnung Netzbenutzerkategorien, jeweils zumindest getrennt nach
Einspeisern und Entnehmern, festzulegen.
(3) Zählpunkte sind grundsätzlich getrennt zu verrechnen. Dabei sind in einem Netzbereich liegende
Zählpunkte eines Netzbenutzers zu einem Summenzählpunkt zusammenzufassen, wenn sie der
Anspeisung von endkundenseitig galvanisch oder transformatorisch verbundenen Anlagen dienen, die der
Straßenbahnverordnung 1999 (StrabVO 1999), BGBl. II Nr. 76/2000, in der Fassung der Verordnung
BGBl. II Nr. 127/2018, unterliegen. Ansonsten ist eine Zusammenfassung von Zählpunkten nur zulässig,
wenn die Entnahme bzw. die Einspeisung über denselben Netzanschlusspunkt des Netzbetreibers erfolgt.
Zählpunkte, die parallele Betriebsmittel der Endkundin oder des Endkunden erfassen, welche am selben
Netzanschlusspunkt mit dem öffentlichen Netz verbunden sind, sind zu einem Summenzählpunkt je
Energieflussrichtung zusammenzufassen. Erfolgt die Entnahme bzw. Einspeisung an unterschiedlichen
Netzanschlusspunkten, ist eine Zusammenfassung der Zählpunkte zu einem Summenzählpunkt
unzulässig.
(4) Die Netzbetreiber haben für
- Zählpunkte mit Entnahme, die an den Netzebenen 6 und 7 angeschlossen sind und die weniger als 100 000 kWh Jahresverbrauch oder eine netzwirksame Leistung von weniger als 50 kW aufweisen und
- Zählpunkte mit Einspeisung mit weniger als 100 000 kWh jährlicher Einspeisung oder weniger als 50 kW netzwirksamer Leistung unter Berücksichtigung der in der Verordnung gemäß Abs. 2 festgelegten Netzbenutzerkategorien standardisierte Lastprofile zu erstellen, zuzuweisen und zu veröffentlichen. Diese Zuweisung ist dem betroffenen Netzbenutzer mitzuteilen. Die standardisierten Lastprofile sind durch die Netzbetreiber zumindest alle fünf Jahre oder auf Aufforderung der Regulierungsbehörde zu aktualisieren.