§ 111
Messkonzepte
📜 Gesetzestext
(1) Sind in der Anlage eines Netzbenutzers mehrere Messeinrichtungen für die Abrechnung
oder für die Festlegung von Herkunftsnachweisen relevant, haben Netzbenutzer und Netzbetreiber ein
Messkonzept zu vereinbaren, welches insbesondere umfasst:
- eine Beschreibung der Gesamtanordnung der Anlage des Netzbenutzers,
- die Zuordnung von Messeinrichtungen zu Teilen der Anlage,
- die Zuordnung von Abrechnungspunkten zu Teilen der Anlage und
- Methoden und/oder Rechenregeln zur Zuweisung von Energie innerhalb der Anlage.
(2) Die Regulierungsbehörde hat in den technischen und organisatorischen Regeln unter
Berücksichtigung des Abs. 1 Vorgaben für Messkonzepte festzulegen. Die Methoden und/oder
Rechenregeln zur Ermittlung der von Messeinrichtungen erfassten oder diesen zuzuordnenden Zählwerte
sind von der Regulierungsbehörde so festzulegen, dass die Bilanz aller Zählwerte in jedem für die
Abrechnung relevanten Zeitintervall dem Austausch mit dem öffentlichen Netz (Einspeisung oder
Entnahme) entspricht. Dabei ist so vorzugehen, dass dem Netzbenutzer keine ungerechtfertigten
Nachteile in Hinblick auf Eigenversorgung und Systemnutzungsentgelte entstehen. Bei der Zuordnung
von Messeinrichtungen gemäß Abs. 1 Z 2 ist darauf zu achten, dass abrechnungsrelevante Energiewerte
und Herkunftsnachweise eindeutig zugeordnet werden können. Im Falle des Abs. 1 Z 3 ist darauf zu
achten, dass jede aus dem Netz bezogene und eingespeiste Energie eindeutig zuordenbar ist und
Doppelverrechnungen ausgeschlossen sind. Die nach Abs. 1 Z 4 vorgesehenen Methoden und/oder
Rechenregeln haben, soweit dies mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand darstellbar ist, auch
zeitversetzte Energieflüsse aus stationären und mobilen Energiespeichern zu berücksichtigen, wobei die
auf diesem Wege ermittelten Energiemengen für die Zwecke dieses Bundesgesetzes, des EAG und des
ÖSG 2012 sowie für die Ausstellung und Entwertung von Herkunftsnachweisen als Messwerte gelten.
(3) Die Regulierungsbehörde hat im Rahmen der technischen und organisatorischen Regeln unter
Berücksichtigung des Abs. 1 jedenfalls zulässige standardisierte Messkonzepte festzulegen.
(4) Kommt ein standardisiertes Messkonzept zur Anwendung oder wird ein nicht standardisiertes
Messkonzept zwischen Netzbenutzer und Netzbetreiber vereinbart, sind durch den Netzbetreiber
zusätzliche Messeinrichtungen vorzusehen. Die Kosten zusätzlicher Messeinrichtungen trägt der
Netzbenutzer.
(5) Für Energieflüsse über stationäre und mobile Energiespeicher hat die Regulierungsbehörde
pauschalierende Rechenregeln, einschließlich Verlustannahmen und unterschiedliche Speicherklassen,
festzulegen. Dabei ist vorzusehen, dass rechnerisch zugeordnete Energiemengen nur für einen begrenzten
Zeitraum vortragsfähig sind und im Falle von Abweichungen der physische Messwert maßgeblich ist.
Soweit hiefür zusätzliche Informationen, wie zweck- oder nutzungsbezogene Entladeinformationen,
erforderlich sind, hat die Regulierungsbehörde auch die dafür zu verwendenden Datenformate und
Kommunikationsschnittstellen festzulegen. Messkonzepte, deren Anwendung solche zusätzlichen
Informationen voraussetzt, sind erst anzuwenden, wenn die notwendigen Kommunikationsschnittstellen
verfügbar sind.
(6) Die Regulierungsbehörde hat sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Bestimmung in den
technischen und organisatorischen Regeln, Vorgaben zu Messkonzepten gemäß Abs. 2 zu definieren und
standardisierte Messkonzepte gemäß Abs. 3 festzulegen. Netzbetreiber ermöglichen den Einsatz der
standardisierten Messkonzepte spätestens 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Bestimmung.