§ 110
Abrechnungspunkte
📜 Gesetzestext
(1) Auf Verlangen des Netzbenutzers ist für Betriebsmittel (§ 98) in der Anlage des
Netzbenutzers jeweils ein zusätzlicher Zählpunkt zur Erfassung der von diesen erzeugten und
verbrauchten Energiemengen vorzusehen, wobei jene Zählpunkte, denen aus dem Netz entnommene bzw.
eingespeiste Energiewerte zuzuordnen ist, Bilanzgruppen zugeordnet sein müssen (Abrechnungspunkte).
(2) Netzbenutzer haben das Recht, für Abrechnungspunkte separate Stromliefer- und
Abnahmeverträge abzuschließen.