§ 112
Witterungsabhängiger Freileitungsbetrieb
📜 Gesetzestext
(1) Netzbetreiber sind berechtigt, die von ihnen betriebenen elektrischen Leitungsanlagen
unter Einhaltung der Vorgaben des Elektrotechnikgesetzes 1992 (ETG 1992), BGBl. Nr. 106/1993, und,
soweit anwendbar, der Elektrotechnikverordnung 2020, BGBl. II Nr. 308/2020, im witterungsabhängigen
Freileitungsbetrieb zu betreiben, sofern die Immission von Magnetfeldern im Bereich von Objekten mit
sensibler Nutzung den Effektivwert von 100 Mikrotesla (μT) nicht überschreitet.
(2) Der witterungsabhängige Freileitungsbetrieb von elektrischen Leitungsanlagen, die sich auf zwei
oder mehrere Bundesländer erstrecken, ist dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus
und den zuständigen Landesregierungen anzuzeigen. Die Netzbetreiber haben dem Bundesminister für
Wirtschaft, Energie und Tourismus zumindest alle fünf Jahre einen Bericht über das Ausmaß des
witterungsabhängigen Freileitungsbetriebes und den dadurch erzielten Beitrag zur Versorgungssicherheit
zu legen.
(3) (Grundsatzbestimmung) Der witterungsabhängige Freileitungsbetrieb von elektrischen
Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, ist der zuständigen
Landesregierung anzuzeigen. Die Übertragungsnetzbetreiber haben der zuständigen Landesregierung
zumindest alle fünf Jahre einen Bericht über das Ausmaß des witterungsabhängigen Freileitungsbetriebes
und den dadurch erzielten Beitrag zur Versorgungssicherheit zu legen.