§ 113
Ausübungsvoraussetzungen für den Betrieb von Verteilernetzen
📜 Gesetzestext
(Grundsatzbestimmung) (1) Der Betrieb eines Verteilernetzes innerhalb eines Bundeslandes
bedarf einer Konzession.
(2) Die Ausführungsgesetze haben insbesondere die Konzessionsvoraussetzungen und die
Parteistellung bei der Konzessionserteilung sowie die für die Erteilung einer Konzession für den Betrieb
von Verteilernetzen erforderlichen besonderen Verfahrensbestimmungen zu regeln.