§ 114
Übergang und Erlöschen der Berechtigung zum Betrieb von Verteilernetzen
📜 Gesetzestext
(Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben als Endigungstatbestände einer
Konzession für ein Verteilernetz vorzusehen:
- die Entziehung,
- den Verzicht,
- den Untergang des Unternehmens sowie
- den Konkurs des Rechtsträgers.
(2) Die Entziehung ist jedenfalls dann vorzusehen, wenn der Konzessionsträger seinen Pflichten
nicht nachkommt und eine gänzliche Erfüllung der dem Verteilernetzbetreiber auferlegten
Verpflichtungen auch nicht zu erwarten ist oder der Verteilernetzbetreiber dem Auftrag der Behörde auf
Beseitigung der hindernden Umstände nicht nachkommt.
(3) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass bei der Übertragung von Unternehmen und
Teilunternehmen durch Umgründung (insbesondere durch Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbrin-
gungen, Zusammenschlüssen, Spaltungen und Realteilungen) die zur Fortführung des Betriebes
erforderlichen Konzessionen auf den Nachfolgeunternehmer übergehen, wobei die bloße Umgründung
keinen Endigungstatbestand darstellt und insbesondere keine Entziehung rechtfertigt. Vorzusehen ist
weiters, dass der Nachfolgeunternehmer der Landesregierung den Übergang unter Anschluss eines
Firmenbuchauszugs und der zur Herbeiführung der Eintragung im Firmenbuch eingereichten Unterlagen
in Abschrift innerhalb angemessener Frist anzuzeigen hat.