§ 116
Recht zum Netzanschluss
📜 Gesetzestext
(1) Der Verteilernetzbetreiber ist – unbeschadet der Bestimmungen betreffend
Direktleitungen, geschlossener Verteilernetze sowie bestehender Netzanschlussverhältnisse – berechtigt,
innerhalb des von seinem Verteilernetz abgedeckten Gebietes alle Endkundinnen und Endkunden,
Betreiber von Energiespeicheranlagen sowie Erzeuger an sein Netz anzuschließen (Recht zum
Netzanschluss).
(2) Vom Recht gemäß Abs. 1 sind jene Endkundinnen und Endkunden, Betreiber von
Energiespeicheranlagen sowie Erzeuger ausgenommen, denen bzw. von denen elektrische Energie mit
einer Nennspannung von über 110 kV übergeben wird.