§ 117
Gemeinsame Internetplattform
📜 Gesetzestext
(1) Verteilernetzbetreiber haben bis 1. Jänner 2026 eine gemeinsame Internetplattform
einzurichten. Die Internetplattform ist benutzerfreundlich einzurichten und dem Stand der Technik
entsprechend zu gestalten. Die Einrichtung ist der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die
Regulierungsbehörde hat den Link zur gemeinsamen Internetplattform auf ihrer Website zu
veröffentlichen. Die Verpflichteten haben der Regulierungsbehörde den für Veröffentlichungen gemäß
Abs. 3 Z 8 erforderlichen elektronischen Zugang einzuräumen.
(2) Bei Errichtung und Betrieb der gemeinsamen Internetplattform sind die geltenden
datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zu
beachten.
(3) Jedenfalls auf der gemeinsamen Internetplattform zu veröffentlichen und nach einer Änderung zu
aktualisieren sind:
- die gültigen Allgemeinen Netzbedingungen für das Verteilernetz samt allfälligen genehmigten ergänzenden Bestimmungen gemäß §§ 92 und 93;
- zulässige, verfügbare und gebuchte Netzanschlusskapazitäten für Stromerzeugungs-, Verbrauchs und Energiespeicheranlagen gemäß § 99;
- die Netzentwicklungspläne für das Verteilernetz gemäß § 118;
- die geltenden Systemnutzungsentgelte;
- Links zu den geltenden Marktregeln;
- die in den Netzentwicklungsplänen gemäß § 118 Abs. 3 Z 11 oder § 123 Abs. 3 Z 4 ausgewiesenen geeigneten Standorte für einen systemdienlichen Betrieb von Energiespeicher- und Stromerzeugungsanlagen;
- Vergleichskennzahlen von Verteilernetzbetreibern mit mindestens 10 000 Zählpunkten sowie, soweit verfügbar, von vergleichbaren europäischen Verteilernetzbetreibern.
(4) Die Verpflichteten gemäß Abs. 1 können gemeinsam einen Dritten mit der Einrichtung und dem
Betrieb der Plattform beauftragen. Machen die Netzbetreiber von dieser Möglichkeit Gebrauch, haben sie
jedenfalls sicherzustellen, dass die zu beauftragende Stelle in der Lage ist, die zu übertragenden Aufgaben
unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. Die Beauftragung ist der Regulierungsbehörde
anzuzeigen. Eine Beauftragung lässt die Verantwortlichkeit der Verpflichteten gemäß Abs. 1 für die
Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben unberührt.
(5) Die in Abs. 3 genannten Informationen sind den Landesregierungen sowie dem Bundesminister
für Wirtschaft, Energie und Tourismus in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.
(6) Die Regulierungsbehörde legt Inhalt, Methodik und Form der Vergleichskennzahlen gemäß
Abs. 3 Z 7 unter angemessener Berücksichtigung unterschiedlicher struktureller Rahmenbedingungen der
Verteilernetzbetreiber fest und veröffentlicht diese auf der gemeinsamen Internetplattform.
Verteilernetzbetreiber haben hiefür erforderliche Daten unentgeltlich, elektronisch und in standardisierter
Form zu übermitteln.