§ 115
Pflichten der Verteilernetzbetreiber
📜 Gesetzestext
Verteilernetzbetreiber sind insbesondere verpflichtet:
- ihre Verteilernetze unter wirtschaftlichen Bedingungen und im Sinne der Ziele gemäß § 5 sowie der nationalen und europäischen Klima- und Energieziele sicher und zuverlässig zu betreiben, zu warten sowie vorausschauend zu optimieren, zu verstärken und auszubauen;
- das Diskriminierungsverbot gemäß § 91 zu befolgen;
- der Anschlusspflicht gemäß § 95 und den Vorgaben zum geregelten Netzzugangssystem gemäß § 100 nachzukommen;
- den Netzbenutzern die Allgemeinen Netzbedingungen, die geltenden Systemnutzungsentgelte sowie weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die diese für einen effizienten Netzanschluss und Netzzugang benötigen, sowie diese auf der gemeinsamen Internetplattform der Verteilernetzbetreiber gemäß § 117 zu veröffentlichen;
- Netzbenutzern Zählpunkte gemäß § 109, Abrechnungspunkte gemäß § 110 und Messkonzepte gemäß § 111 zuzuordnen; Zählpunkten sind gemäß § 109 Abs. 4 standardisierte Lastprofile zuzuordnen;
- die Systemnutzungsentgelte gemäß § 127 Abs. 2 sowie damit zusammenhängende Steuern, Abgaben und Förderbeiträge gemäß EAG einzuheben;
- einen Netzentwicklungsplan für das Verteilernetz gemäß § 118 zu erstellen und bei der Regulierungsbehörde anzuzeigen, wenn an das Netz mindestens 25 000 Zählpunkte angeschlossen sind;
- Flexibilitätsleistungen einschließlich Engpassmanagement für ihren Bedarf gemäß § 139 unter Anwendung der §§ 101, 103 und Netznutzungsentgelten für unterbrechbare und/oder regelbare Leistung gemäß § 128 Abs. 4 zu den geringsten Kosten zu beschaffen;
- die für ihr Netz benötigten nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistungen gemäß § 141 zu beschaffen;
- alle nötigen Schritte zu setzen, um den Vorgaben zur Anmeldung, zum Wechsel und zur Abmeldung von Stromlieferverträgen gemäß den §§ 25 und 26 sowie zur Abmeldung von Zählpunkten zu entsprechen;
- die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Verträge mit anderen Netzbetreibern und Marktteilnehmern zu schließen und darin auch die notwendigen Regeln für die Datenverwaltung und den Datenaustausch vorzusehen, wobei auf eine Erhöhung des Automatisierungs- und Harmonisierungsgrades unter Berücksichtigung von Sicherheitsstandards hinzuwirken ist;
- die zur Durchführung der Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere jene Energiewerte zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichung vom Lastprofil jeder Bilanzgruppe benötigt werden;
- zur Zusammenarbeit mit dem Bilanzgruppenkoordinator, den Bilanzgruppenverantwortlichen und sonstigen Marktteilnehmern bei der Aufteilung der sich aus der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenzen nach Vorliegen der relevanten Energiewerte;
- zur Führung einer Evidenz über alle in ihrem Netz tätigen Bilanzgruppen, Bilanzgruppenverantwortlichen, Lieferanten und Formen der gemeinsamen Energienutzung;
- zur Messung von Energieflüssen je Zählpunkt, zur Prüfung der Plausibilität der Energiewerte und zur Weitergabe von Daten im erforderlichen Ausmaß an die relevanten Marktteilnehmer;
- zur Durchführung eines laufenden Netzmonitorings unter Heranziehung relevanter Daten wie insbesondere jener aus intelligenten Messgeräten gemäß § 54;
- zur regelmäßigen Durchführung von Netzsicherheitsanalysen, wobei die relevanten Daten mit anderen relevanten Netzbetreibern und dem Regelzonenführer effizient auszutauschen sind;
- eine besondere Bilanzgruppe für die Ermittlung der Netzverluste, die nur die dafür notwendigen Kriterien einer Bilanzgruppe zu erfüllen hat, einzurichten und die zur Deckung dieser Verluste erforderliche Energie nach transparenten, nicht diskriminierenden und marktorientierten Verfahren zentral durch den Regelzonenführer auf Grundlage von Prognosen der Netzbetreiber und unter Berücksichtigung der Kosteneffizienz zu beschaffen;
- zur Bekanntgabe der eingespeisten Menge an Strom aus erneuerbaren Quellen unter Angabe der jeweiligen Erzeugungstechnologie an die Regulierungsbehörde;
- den Übertragungsnetzbetreiber zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über den Netzzugang über die geplante Errichtung von Stromerzeugungsanlagen mit einer Maximalkapazität von über 1 MW und von Energiespeicheranlagen mit einer Leistung von über 1 MW zu informieren;
- der Regulierungsbehörde Auskunft über Netzanschlussbegehren und Netzanschlussanzeigen zu geben. Das betrifft insbesondere auch Informationen über die Maximalkapazität, die netzwirksame Leistung sowie über abgelehnte und abgeschlossene Netzanschluss- und Netzzugangsverträge einschließlich Leistungsvorgaben (flexible Netzanschlüsse) samt allfälligen Fristen für bevorstehende Anschlüsse;
- mit den Übertragungsnetzbetreibern gemäß Art. 57 der Verordnung (EU) 2019/943 bei der Planung und dem Betrieb ihrer Netze zu kooperieren, insbesondere bei der wirksamen Beteiligung von Marktteilnehmern, die an ihr Netz angeschlossen sind, am Endkunden-, Großhandels- und Regelreservemarkt sowie bei der Erstellung der Netzentwicklungspläne gemäß den §§ 118 und 123;
- zur Digitalisierung des Verteilernetzbetriebs unter Einhaltung von Sicherheitsstandards;
- bei der Beschaffung von Systemdienstleistungen Aggregatoren, die im Bereich der Laststeuerung tätig sind, auf Grundlage ihrer technischen Fähigkeiten diskriminierungsfrei neben Erzeugern zu behandeln;
- mit den Unternehmen, die Eigentümer von öffentlich zugänglichen und privaten Ladepunkten, auch solchen mit intelligenten und bidirektionalen Ladefunktionen gemäß Art. 20a der Richtlinie
(EU) 2018/2001, sind bzw. solche Ladepunkte entwickeln, betreiben oder verwalten,
diskriminierungsfrei zusammenzuarbeiten, auch in Bezug auf den Netzanschluss;
26. verfügbare europäische und internationale Förder- und Finanzierungsinstrumente in vollem
Umfang in Anspruch zu nehmen.