§ 115 – Pflichten der Verteilernetzbetreiber

📝 Zusammenfassung

Verteilernetzbetreiber haben 26 Kernpflichten: Sicherer Netzbetrieb, Diskriminierungsverbot, Anschlusspflicht, Netzentwicklungsplan (ab 25.000 Zählpunkte), Flexibilitätsbeschaffung, Zusammenarbeit mit Bilanzgruppen, Netzmonitoring, Digitalisierung und Kooperation mit E-Ladestationen. Sie müssen Erzeuger >1 MW dem Übertragungsnetzbetreiber melden.

Die 26 Pflichten der Verteilernetzbetreiber

§ 115 ist der zentrale Pflichtenkatalog für Verteilernetzbetreiber und umfasst umfangreiche operative, regulatorische und Transparenzpflichten.

Kernpflichten im Überblick

Nr. Pflicht Verweis
1 Sicherer, wirtschaftlicher Netzbetrieb § 5 (Ziele)
2 Diskriminierungsverbot § 91
3 Anschlusspflicht §§ 95, 100
4 Veröffentlichung Netzbedingungen § 117
5 Zählpunkte, Abrechnungspunkte, Messkonzepte §§ 109-111
6 Einhebung Entgelte, Steuern, EAG-Beiträge § 127
7 Netzentwicklungsplan (ab 25.000 Zählpunkte) § 118
8 Flexibilitätsbeschaffung § 139
9 Systemdienstleistungen § 141
10 Lieferantenwechsel §§ 25, 26

Daten- und Kommunikationspflichten

  • Ausgleichsenergie-Daten an Bilanzgruppenkoordinator
  • Evidenz über Bilanzgruppen, Lieferanten, Energiegemeinschaften
  • Messung und Plausibilitätsprüfung je Zählpunkt
  • Netzmonitoring mit Smart-Meter-Daten

Meldepflichten an Übertragungsnetzbetreiber

Anlagen >1 MW (Erzeugung oder Speicher) müssen bei Vertragsabschluss gemeldet werden.

Kooperationspflichten

  • Zusammenarbeit mit Übertragungsnetzbetreibern (Art. 57 EU-VO 2019/943)
  • Diskriminierungsfreie Behandlung von Aggregatoren bei Laststeuerung
  • Kooperation mit E-Ladepunktbetreibern (auch bidirektional)

Modernisierungspflichten

  • Digitalisierung des Netzbetriebs
  • Nutzung europäischer Förderinstrumente

Praxisrelevanz: Diese Pflichten werden von der E-Control überwacht und bei Verstößen können Sanktionen verhängt werden.

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