§ 124
Genehmigung des Netzentwicklungsplans für das Übertragungsnetz
📜 Gesetzestext
(1) Die Regulierungsbehörde hat den Netzentwicklungsplan mit Bescheid zu genehmigen.
Voraussetzung für die Genehmigung ist der Nachweis der technischen Notwendigkeit, Angemessenheit
und Wirtschaftlichkeit der Investitionen durch den Übertragungsnetzbetreiber.
(2) Die Regulierungsbehörde hat vor Bescheiderlassung Konsultationen zum Netzentwicklungsplan
mit den Interessenvertretungen der Netzbenutzer durchzuführen. Die Regulierungsbehörde hat das
Ergebnis der Konsultationen zu veröffentlichen und insbesondere auf etwaigen Investitionsbedarf zu
verweisen.
(3) Die Regulierungsbehörde hat insbesondere zu prüfen, ob der Netzentwicklungsplan den
gesamten im Zuge der Konsultationen ermittelten Investitionsbedarf erfasst und ob die Kohärenz mit den
in § 123 Abs. 6 genannten Planungsinstrumenten gewahrt ist. Bestehen Zweifel an der Kohärenz mit dem
unionsweiten Netzentwicklungsplan, so hat die Regulierungsbehörde die Agentur zu konsultieren.
(4) Die mit der Umsetzung von Maßnahmen, die im Netzentwicklungsplan vorgesehen sind,
verbundenen angemessenen Kosten sind, inklusive Vorfinanzierungskosten, bei der Festsetzung der
Systemnutzungsentgelte gemäß den Bestimmungen des 10. Teils anzuerkennen.
(5) Die Regulierungsbehörde kann von den Übertragungsnetzbetreibern zu jedem Zeitpunkt die
Änderung eines bereits vorgelegten und noch nicht genehmigten Netzentwicklungsplans verlangen.
Anträge auf Änderung des zuletzt genehmigten Netzentwicklungsplans sind zulässig, sofern wesentliche
Änderungen der Planungsgrundlagen eine neue Beurteilung notwendig machen.