§ 125
Überwachung des Netzentwicklungsplans für das Übertragungsnetz
📜 Gesetzestext
(1) Die Regulierungsbehörde hat die Durchführung des Netzentwicklungsplans für das
Übertragungsnetz zu überwachen und zu evaluieren und kann von den Übertragungsnetzbetreibern die
Änderung des Netzentwicklungsplans verlangen. Im Rahmen des jährlichen Tätigkeitsberichts gemäß
§ 28 Abs. 1 E-ControlG hat die Regulierungsbehörde eine Beurteilung der Netzentwicklungspläne unter
dem Gesichtspunkt der Übereinstimmung mit dem unionsweiten Netzentwicklungsplan vorzulegen. In
dieser Beurteilung kann sie Verbesserungen zur Änderung des Netzentwicklungsplans aussprechen.
(2) Hat ein Übertragungsnetzbetreiber aus anderen als zwingenden, von ihm nicht zu
beeinflussenden Gründen eine Investition, die nach dem Netzentwicklungsplan in den folgenden drei
Jahren durchgeführt werden musste, nicht durchgeführt, so ist die Regulierungsbehörde, sofern die
Investition unter Zugrundelegung des jüngsten Netzentwicklungsplans noch relevant ist, verpflichtet,
mindestens eine der folgenden Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung der betreffenden
Investition zu gewährleisten:
- die Regulierungsbehörde fordert den Übertragungsnetzbetreiber zur Durchführung der betreffenden Investition auf,
- die Regulierungsbehörde leitet ein Ausschreibungsverfahren zur Durchführung der betreffenden Investition ein, das allen Investoren offensteht, wobei die Regulierungsbehörde einen Dritten beauftragen kann, das Ausschreibungsverfahren durchzuführen, oder
- die Regulierungsbehörde verpflichtet den Übertragungsnetzbetreiber, einer Kapitalerhöhung im Hinblick auf die Finanzierung der notwendigen Investitionen zuzustimmen und unabhängigen Investoren eine Kapitalbeteiligung zu ermöglichen.
(3) Leitet die Regulierungsbehörde ein Ausschreibungsverfahren gemäß Abs. 2 Z 2 ein, kann sie den
Übertragungsnetzbetreiber dazu verpflichten, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zu
akzeptieren:
- Finanzierung durch Dritte;
- Errichtung durch Dritte;
- Errichtung der betreffenden neuen Anlagen durch den Übertragungsnetzbetreiber selbst;
- Betrieb der betreffenden neuen Anlagen durch den Übertragungsnetzbetreiber selbst.
(4) Der Übertragungsnetzbetreiber hat den Investoren alle erforderlichen Unterlagen für die
Durchführung der Investition zur Verfügung zu stellen, den Anschluss der neuen Anlagen an das
Übertragungsnetz herzustellen und alles zu unternehmen, um die Durchführung des Investitionsprojekts
zu erleichtern. Die einschlägigen Finanzierungsvereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch die
Regulierungsbehörde.
(5) Macht die Regulierungsbehörde von ihren Befugnissen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 Gebrauch, so
werden die angemessenen Kosten der Investitionen bei der Festsetzung der Systemnutzungsentgelte
gemäß den Bestimmungen des 10. Teils anerkannt.