§ 133
Ausnahmen von Systemnutzungsentgelten für Forschungs- und Demonstrationsprojekte
📝 Zusammenfassung
Die Regulierungsbehörde kann Forschungs‑ und Demonstrationsprojekte von den üblichen Systemnutzungsentgelten befreien oder die Entgelte anders gestalten.
Sie legt dafür einen Ausnahmebescheid aus, der von den üblichen Regelungen abweichen darf und die Entgeltstruktur, die Bemessungsgrundlage, den Zeitraum oder sogar die komplette Befreiung betrifft.
Wichtige Details
1. Ausnahmebescheid – Die Behörde kann mit Bescheid Systemnutzungsentgelte festlegen, die von den Bestimmungen dieses Teils oder von § 135 Abs. 1 bzw. 2 abweichen.
2. Regulation zur Zieldefinition – Bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des ElWG muss die Regulierungsbehörde eine Verordnung erlassen, die festlegt, welche Ziele ein Forschungs‑ oder Demonstrationsprojekt verfolgen muss, um eine Ausnahme beantragen zu können.
- Die Verordnung kann weitere Anforderungen und die zu beifügenden Unterlagen bestimmen.
3. Antragsfrist – Der Antrag auf einen Ausnahmebescheid muss vollständig und formgültig sein.
4. Bescheiderhalt – Innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags muss die Behörde einen Ausnahmebescheid erlassen.
5. Benachrichtigung – Der Bescheid ist dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus sowie den Netzbetreibern in den jeweiligen Konzessionsgebieten zu übermitteln.
- Falls Regelleistungsentgelte zu entrichten sind, ist der Bescheid auch dem Regelzonenführer zu übermitteln.
6. De‑minimis‑Förderung – Ausnahmen gelten als De‑minimis‑Förderungen gemäß Verordnung (EU) 2023/2831, sofern sie nicht nach Verordnung (EU) 651/2014 von der De‑minimis‑Regelung freigestellt sind.
Ausnahmen/Besonderheiten
- Die Abweichung kann sich auf die Entgeltstruktur, die Bemessungsgrundlage, den abrechnungsrelevanten Zeitraum oder auf eine beitragsmäßige Reduktion bis zur vollständigen Befreiung beziehen.
- Die Regelungen gelten nur für Forschungs‑ und Demonstrationsprojekte; andere Projekte bleiben von den üblichen Systemnutzungsentgelten betroffen.
- Die De‑minimis‑Bedingungen gelten nur, wenn die Projekte nicht unter die Ausnahmeregelungen der Verordnung (EU) 651/2014 fallen.
Unklare Formulierungen
- Der Satz „Die Regulierungsbehörde kann für Forschungs- und Demonstrationsprojekte mit Bescheid Systemnutzungsentgelte festlegen“ lässt offen, ob die Behörde die Entgelte selbst festlegt oder nur die Abweichung genehmigt.
- Die genaue Definition, welche „Ziele“ in der Verordnung festgelegt werden müssen, ist nicht konkretisiert.
Querverweise
- § 135 Abs. 1, 2: Bestimmungen, von denen die Abweichung abweichen kann.
- Verordnung (EU) 2023/2831: De‑minimis‑Regelung für die Ausnahmen.
- Verordnung (EU) 651/2014: Ausnahmeregelung, die die De‑minimis‑Bedingung ausschließen kann.
📜 Gesetzestext
(1) Die Regulierungsbehörde kann für Forschungs- und Demonstrationsprojekte mit Bescheid
Systemnutzungsentgelte festlegen, die von den Bestimmungen dieses Teils oder einer Verordnung gemäß
§ 135 Abs. 1 oder 2 abweichen (Ausnahmebescheid). Die Abweichung kann sich insbesondere auf die
Entgeltstruktur, die Bemessungsgrundlage oder den abrechnungsrelevanten Zeitraum beziehen oder in
einer beitragsmäßigen Reduktion bis hin zur vollständigen Befreiung von Systemnutzungsentgelten
liegen.
(2) Die Regulierungsbehörde hat spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit
Verordnung festzulegen, welche Ziele ein Forschungs- und Demonstrationsprojekt verfolgen muss, um
eine Ausnahme gemäß Abs. 1 beantragen zu können. Sie kann in dieser Verordnung außerdem weitere
Anforderungen bestimmen, die das Projekt zu erfüllen hat, und festlegen, welche Unterlagen dem Antrag
auf einen Ausnahmebescheid beizulegen sind.
(3) Die Regulierungsbehörde hat spätestens binnen drei Monaten nach Einlangen eines vollständigen
und formgültigen Antrags einen Ausnahmebescheid zu erlassen.
(4) Der Ausnahmebescheid ist dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus und den
Netzbetreibern zur Kenntnis zu bringen, in deren Konzessionsgebieten das von der Ausnahme erfasste
Forschungs- oder Demonstrationsprojekt durchgeführt wird. Sofern von einem Forschungs- oder
Demonstrationsprojekt Regelleistungsentgelte zu entrichten sind, ist der Ausnahmebescheid auch dem
Regelzonenführer zur Kenntnis zu bringen.
(5) Ausnahmen gemäß Abs. 1 werden unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2023/2831
über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
auf De-minimis-Beihilfen, ABl. Nr. L 2023/2831 vom 15.12.2023, als De-minimis-Förderungen gewährt,
soweit sie nicht nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter
Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. L 187 vom 26.06.2014 S. 1, freigestellt sind.