§ 133

Ausnahmen von Systemnutzungsentgelten für Forschungs- und Demonstrationsprojekte

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📝 Zusammenfassung

Die Regulierungsbehörde kann Forschungs‑ und Demonstrationsprojekte von den üblichen Systemnutzungsentgelten befreien oder die Entgelte anders gestalten.
Sie legt dafür einen Ausnahmebescheid aus, der von den üblichen Regelungen abweichen darf und die Entgeltstruktur, die Bemessungsgrundlage, den Zeitraum oder sogar die komplette Befreiung betrifft.

Wichtige Details
1. Ausnahmebescheid – Die Behörde kann mit Bescheid Systemnutzungsentgelte festlegen, die von den Bestimmungen dieses Teils oder von § 135 Abs. 1 bzw. 2 abweichen.
2. Regulation zur Zieldefinition – Bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des ElWG muss die Regulierungsbehörde eine Verordnung erlassen, die festlegt, welche Ziele ein Forschungs‑ oder Demonstrationsprojekt verfolgen muss, um eine Ausnahme beantragen zu können.
- Die Verordnung kann weitere Anforderungen und die zu beifügenden Unterlagen bestimmen.
3. Antragsfrist – Der Antrag auf einen Ausnahmebescheid muss vollständig und formgültig sein.
4. Bescheiderhalt – Innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags muss die Behörde einen Ausnahmebescheid erlassen.
5. Benachrichtigung – Der Bescheid ist dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus sowie den Netzbetreibern in den jeweiligen Konzessionsgebieten zu übermitteln.
- Falls Regelleistungsentgelte zu entrichten sind, ist der Bescheid auch dem Regelzonenführer zu übermitteln.
6. De‑minimis‑Förderung – Ausnahmen gelten als De‑minimis‑Förderungen gemäß Verordnung (EU) 2023/2831, sofern sie nicht nach Verordnung (EU) 651/2014 von der De‑minimis‑Regelung freigestellt sind.

Ausnahmen/Besonderheiten
- Die Abweichung kann sich auf die Entgeltstruktur, die Bemessungsgrundlage, den abrechnungsrelevanten Zeitraum oder auf eine beitragsmäßige Reduktion bis zur vollständigen Befreiung beziehen.
- Die Regelungen gelten nur für Forschungs‑ und Demonstrationsprojekte; andere Projekte bleiben von den üblichen Systemnutzungsentgelten betroffen.
- Die De‑minimis‑Bedingungen gelten nur, wenn die Projekte nicht unter die Ausnahmeregelungen der Verordnung (EU) 651/2014 fallen.

Unklare Formulierungen
- Der Satz „Die Regulierungsbehörde kann für Forschungs- und Demonstrationsprojekte mit Bescheid Systemnutzungsentgelte festlegen“ lässt offen, ob die Behörde die Entgelte selbst festlegt oder nur die Abweichung genehmigt.
- Die genaue Definition, welche „Ziele“ in der Verordnung festgelegt werden müssen, ist nicht konkretisiert.

Querverweise
- § 135 Abs. 1, 2: Bestimmungen, von denen die Abweichung abweichen kann.
- Verordnung (EU) 2023/2831: De‑minimis‑Regelung für die Ausnahmen.
- Verordnung (EU) 651/2014: Ausnahmeregelung, die die De‑minimis‑Bedingung ausschließen kann.

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