§ 134

Verfahren zur Feststellung der Kostenbasis

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📝 Zusammenfassung

Die Regulierungsbehörde legt von Amts wegen die Kostenbasis, Zielvorgaben und das Mengengerüst von Netzbetreibern fest.

Wichtige Details
- Für Netzbetreiber, die im Kalenderjahr 2008 mehr als 50 GWh an Entnehmer abgeben, muss die Regulierungsbehörde die Kosten, Zielvorgaben und das Mengengerüst periodisch mit Bescheid bestimmen.
- Für alle übrigen Netzbetreiber kann die Regulierungsbehörde die Kosten und das Mengengerüst ebenfalls von Amts wegen festsetzen.
- Die Kommunikation zwischen den Parteien und der Regulierungsbehörde erfolgt elektronisch, gemäß den Vorgaben der Regulierungsbehörde.
- Vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens haben die Wirtschaftskammer Österreich, die Landwirtschaftskammer Österreich, die Bundesarbeitskammer und der Österreichische Gewerkschaftsbund Gelegenheit zur Stellungnahme.
- Die Regulierungsbehörde muss diesen Vertretern Auskünfte erteilen und Einsicht in den Verfahrensakt gewähren.
- Wirtschaftlich sensible Informationen, die die Vertreter bei der Einsicht erlangen, sind vertraulich zu behandeln.
- Die Wirtschaftskammer Österreich und die Bundesarbeitskammer können gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde, die §138 verletzen, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen; anschließend kann Revision beim Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 B‑VG erhoben werden.
- Netzbetreiber, deren Kosten noch nicht festgelegt wurden, können innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung (§ 135 Abs. 2) einen Antrag auf Kostenfeststellung für die betreffende Kostenperiode stellen.
- Stellt ein Netzbetreiber einen solchen Antrag, sind die Kosten aller Netzbetreiber des Netzbereichs für diese Kostenperiode von Amts wegen festzustellen.

Ausnahmen/Besonderheiten
- Die Regelungen gelten nur für das Kalenderjahr 2008 bzw. für die in § 135 Abs. 2 festgelegte Kostenperiode.
- Die Verpflichtung zur elektronischen Kommunikation ist nur „nach den Vorgaben der Regulierungsbehörde“ und kann daher je nach deren Anweisung variieren.
- Die Möglichkeit zur Beschwerde ist auf die Wirtschaftskammer Österreich und die Bundesarbeitskammer beschränkt; andere Interessengruppen haben keine direkte Beschwerdeinstanz.

Unklarheiten
- Der Ausdruck „von Amts wegen“ bedeutet, dass die Regulierungsbehörde die Feststellung ohne Antrag vornehmen kann; die genaue Reichweite dieser Befugnis ist nicht weiter spezifiziert.
- „Nach den Vorgaben der Regulierungsbehörde“ lässt Raum für Änderungen der elektronischen Kommunikationsregeln, ohne dass diese im Gesetz konkret definiert sind.

Querverweise
- § 135 Abs. 2: Bestimmt die Kostenperiode, für die ein Antrag gestellt werden kann.
- § 138: Regelt die Vorgaben, die bei der Kostenfeststellung einzuhalten sind; deren Verletzung kann zu Beschwerde führen.
- Art. 133 B‑VG: Gibt die Möglichkeit zur Revision beim Verwaltungsgerichtshof nach einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.

📜 Gesetzestext

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