§ 134
Verfahren zur Feststellung der Kostenbasis
📝 Zusammenfassung
Die Regulierungsbehörde legt von Amts wegen die Kostenbasis, Zielvorgaben und das Mengengerüst von Netzbetreibern fest.
Wichtige Details
- Für Netzbetreiber, die im Kalenderjahr 2008 mehr als 50 GWh an Entnehmer abgeben, muss die Regulierungsbehörde die Kosten, Zielvorgaben und das Mengengerüst periodisch mit Bescheid bestimmen.
- Für alle übrigen Netzbetreiber kann die Regulierungsbehörde die Kosten und das Mengengerüst ebenfalls von Amts wegen festsetzen.
- Die Kommunikation zwischen den Parteien und der Regulierungsbehörde erfolgt elektronisch, gemäß den Vorgaben der Regulierungsbehörde.
- Vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens haben die Wirtschaftskammer Österreich, die Landwirtschaftskammer Österreich, die Bundesarbeitskammer und der Österreichische Gewerkschaftsbund Gelegenheit zur Stellungnahme.
- Die Regulierungsbehörde muss diesen Vertretern Auskünfte erteilen und Einsicht in den Verfahrensakt gewähren.
- Wirtschaftlich sensible Informationen, die die Vertreter bei der Einsicht erlangen, sind vertraulich zu behandeln.
- Die Wirtschaftskammer Österreich und die Bundesarbeitskammer können gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde, die §138 verletzen, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen; anschließend kann Revision beim Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 B‑VG erhoben werden.
- Netzbetreiber, deren Kosten noch nicht festgelegt wurden, können innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung (§ 135 Abs. 2) einen Antrag auf Kostenfeststellung für die betreffende Kostenperiode stellen.
- Stellt ein Netzbetreiber einen solchen Antrag, sind die Kosten aller Netzbetreiber des Netzbereichs für diese Kostenperiode von Amts wegen festzustellen.
Ausnahmen/Besonderheiten
- Die Regelungen gelten nur für das Kalenderjahr 2008 bzw. für die in § 135 Abs. 2 festgelegte Kostenperiode.
- Die Verpflichtung zur elektronischen Kommunikation ist nur „nach den Vorgaben der Regulierungsbehörde“ und kann daher je nach deren Anweisung variieren.
- Die Möglichkeit zur Beschwerde ist auf die Wirtschaftskammer Österreich und die Bundesarbeitskammer beschränkt; andere Interessengruppen haben keine direkte Beschwerdeinstanz.
Unklarheiten
- Der Ausdruck „von Amts wegen“ bedeutet, dass die Regulierungsbehörde die Feststellung ohne Antrag vornehmen kann; die genaue Reichweite dieser Befugnis ist nicht weiter spezifiziert.
- „Nach den Vorgaben der Regulierungsbehörde“ lässt Raum für Änderungen der elektronischen Kommunikationsregeln, ohne dass diese im Gesetz konkret definiert sind.
Querverweise
- § 135 Abs. 2: Bestimmt die Kostenperiode, für die ein Antrag gestellt werden kann.
- § 138: Regelt die Vorgaben, die bei der Kostenfeststellung einzuhalten sind; deren Verletzung kann zu Beschwerde führen.
- Art. 133 B‑VG: Gibt die Möglichkeit zur Revision beim Verwaltungsgerichtshof nach einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
📜 Gesetzestext
(1) Die Regulierungsbehörde hat die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von
Netzbetreibern mit einer jährlichen Abgabemenge an Entnehmer von mehr als 50 GWh im
Kalenderjahr 2008 von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen. Die Kosten und das
Mengengerüst der übrigen Netzbetreiber können von Amts wegen mit Bescheid festgestellt werden. Die
Kommunikation zwischen den Parteien und der Regulierungsbehörde hat elektronisch nach den Vorgaben
der Regulierungsbehörde zu erfolgen.
(2)
Der
Wirtschaftskammer
Österreich,
der
Landwirtschaftskammer
Österreich,
der
Bundesarbeitskammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund ist vor Abschluss des
Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Regulierungsbehörde hat deren
Vertreterinnen oder Vertretern Auskünfte zu geben und Einsicht in den Verfahrensakt zu gewähren.
Wirtschaftlich sensible Informationen, von denen die Vertreterinnen oder Vertreter bei der Ausübung
ihrer Einsichtsrechte Kenntnis erlangen, sind vertraulich zu behandeln. Die Wirtschaftskammer
Österreich sowie die Bundesarbeitskammer können gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde
gemäß Abs. 1 wegen Verletzung der in § 138 geregelten Vorgaben Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht sowie in weiterer Folge gemäß Art. 133 B-VG Revision an den
Verwaltungsgerichtshof erheben.
(3) Netzbetreiber, deren Kosten nicht festgestellt wurden, können binnen drei Monaten nach
Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung gemäß § 135 Abs. 2 einen Antrag auf Kostenfeststellung für die
zur Festsetzung der Systemnutzungsentgelte herangezogene Kostenperiode stellen. Stellt ein
Netzbetreiber einen Antrag auf Kostenfeststellung, sind die Kosten sämtlicher Netzbetreiber des
Netzbereichs für diese Kostenperiode von Amts wegen festzustellen.