§ 132
Entgelt für sonstige Leistungen
📜 Gesetzestext
Die Regulierungsbehörde kann in den Verordnungen gemäß § 135 Abs. 1 und 2 gesonderte
Entgelte für die Erbringung sonstiger Leistungen gegenüber Netzbenutzern vorsehen, die den
Netzbetreibern nicht durch die Entgelte gemäß § 127 Abs. 2 Z 1 bis 4 abgegolten sind, und vom
Netzbenutzer unmittelbar verursacht werden. Hiervon ausgenommen sind die sonstigen Leistungen der
Netzbetreiber, die diese im Zusammenhang mit § 70 Abs. 6 und § 71 erbringen. Die Regulierungsbehörde
hat dabei auf die soziale Verträglichkeit Bedacht zu nehmen. Sie kann auch eine aufwandsbezogene
Verrechnung vorsehen.