§ 141
Nicht frequenzgebundene Systemdienstleistungen
📝 Zusammenfassung
Kernaussage
§ 141 verpflichtet die Übertragungs‑ und Verteilernetzbetreiber, die für ihr Netz benötigten nicht‑frequenzgebundenen Systemdienstleistungen (z. B. Spannungskontrolle, Netzstabilität) in einem transparenten, diskriminierungsfreien und marktgestützten Verfahren zu beschaffen. Dabei müssen die Betreiber Informationen austauschen und sich abstimmen; Verteilernetzbetreiber dürfen diese Dienste nur beschaffen, wenn sie im Netz benötigt werden oder mit dem Übertragungsnetzbetreiber vereinbart sind.
Wichtige Details
- Beschaffungsverfahren – Das Verfahren muss transparent, diskriminierungsfrei und marktgestützt sein. Alle erforderlichen Informationen werden untereinander ausgetauscht und abgestimmt.
- Ausnahme für Verteilernetzbetreiber – Sie beschaffen die Dienste nur, wenn sie im Netz benötigt werden oder im Einvernehmen mit dem Übertragungsnetzbetreiber.
- Ausnahme für vollständig integrierte Netzkomponenten – Für solche Komponenten besteht keine Beschaffungsverpflichtung.
- Vorschlag an die Regulierungsbehörde – Innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten muss ein Vorschlag für eine gemeinsame Vorgehensweise und einheitliche Spezifikationen vorgelegt werden. Die Spezifikationen sollen die wirksame und diskriminierungsfreie Beteiligung aller Marktteilnehmer (z. B. verteilte Erzeugung, Laststeuerung, Energiespeicherung) sicherstellen und effiziente Beschaffung sowie Netzbetrieb gewährleisten.
- Regulierungsbehörde – Erarbeitet eine Verordnung, in der die gemeinsame Vorgehensweise und die Spezifikationen festgelegt werden. Sie ist nicht an den Vorschlag der Netzbetreiber gebunden.
- Keine Spezifikationen bei Ausnahme – Solange eine Ausnahme nach § 7 vorliegt, sind keine Spezifikationen festzulegen.
- Kostenberücksichtigung – Die mit der marktgestützten Beschaffung verbundenen angemessenen Kosten (inkl. IT‑ und Infrastruktur) werden bei der Festsetzung der Systemnutzungsentgelte gemäß § 10 Teil berücksichtigt. Erlöse aus der Beschaffung fließen als Grundlage in die Entgeltbestimmung ein.
- Ausnahme der Marktgestützten Beschaffung – Die Regulierungsbehörde kann per Verordnung festlegen, dass die marktgestützte Beschaffung für einzelne Netzgebiete oder -ebenen wirtschaftlich nicht effizient ist oder zu Marktverzerrungen bzw. Engpässen führt.
- Überprüfung – Bei festgestellter Ausnahme muss die Regulierungsbehörde die Entscheidung spätestens alle drei Jahre überprüfen und das Ergebnis auf ihrer Website veröffentlichen.
Ausnahmen/Besonderheiten
- Verteilernetzbetreiber beschaffen nur bei Bedarf oder in Abstimmung mit dem Übertragungsnetzbetreiber.
- Vollständig integrierte Netzkomponenten sind von der Beschaffungsverpflichtung ausgenommen.
- Bei einer Ausnahme gemäß § 7 werden keine einheitlichen Spezifikationen festgelegt.
- Die Regulierungsbehörde kann die marktgestützte Beschaffung ganz ausschließen, wenn sie wirtschaftlich nicht sinnvoll ist oder Marktverzerrungen verursacht.
Unklare Formulierungen
- Der Begriff „vollständig integrierte Netzkomponenten“ ist nicht näher definiert und könnte unterschiedliche Auslegungen zulassen.
- Die genaue Auslegung, wann eine „Ausnahme nach Abs. 7“ vorliegt, bleibt der Regulierungsbehörde überlassen und ist daher nicht eindeutig vorab festzulegen.
Querverweise
- § 10 Teil (Systemnutzungsentgelte) – Kosten der Beschaffung werden dort berücksichtigt.
- § 7 (Ausnahme der marktgestützten Beschaffung) – Bestimmt, wann die Beschaffung nicht erfolgen muss und keine Spezifikationen festgelegt werden.
- § 141 selbst ist Teil des 11. Teils des ElWG, der sich mit Systemdienstleistungen befasst.
📜 Gesetzestext
(1) Die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber haben die für ihr Netz benötigten nicht
frequenzgebundenen Systemdienstleistungen in einem transparenten, diskriminierungsfreien und
marktgestützten Verfahren zu beschaffen. Zu diesem Zweck haben die Übertragungs- und
Verteilernetzbetreiber alle erforderlichen Informationen untereinander auszutauschen und sich
abzustimmen.
(2) Verteilernetzbetreiber haben nicht frequenzgebundene Systemdienstleistungen nur zu beschaffen,
soweit diese in ihrem Netz benötigt oder im Einvernehmen mit dem Übertragungsnetzbetreiber beschafft
werden.
(3) Die Verpflichtung zur Beschaffung nicht frequenzgebundener Systemdienstleistungen gemäß
Abs. 1 gilt nicht für vollständig integrierte Netzkomponenten.
(4) Die Netzbetreiber haben der Regulierungsbehörde spätestens neun Monate nach Inkrafttreten
dieser Bestimmung einen Vorschlag für eine gemeinsame Vorgehensweise für die transparente,
diskriminierungsfreie
und
marktgestützte
Beschaffung
von
nicht
frequenzgebundenen
Systemdienstleistungen sowie einheitliche Spezifikationen der zu beschaffenden Produkte vorzulegen.
Die Spezifikationen haben die wirksame und diskriminierungsfreie Beteiligung aller Marktteilnehmer
sicherzustellen. Insbesondere gilt dies für Marktteilnehmer, die verteilte Erzeugung, Laststeuerung oder
Energiespeicherung anbieten. Die Spezifikationen haben eine effiziente Beschaffung und einen
effizienten Netzbetrieb zu gewährleisten.
(5) Die Regulierungsbehörde hat eine Verordnung zu erlassen, in der die gemeinsame
Vorgehensweise und die einheitlichen Spezifikationen der zu beschaffenden Produkte gemäß Abs. 4
einheitlich festgelegt werden, wobei sie dabei nicht an den Vorschlag der Netzbetreiber gebunden ist.
Solange eine Ausnahme nach Abs. 7 vorliegt, sind keine Spezifikationen festzulegen.
(6) Die mit der marktgestützten Beschaffung von nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistungen
verbundenen, angemessenen Kosten, einschließlich der Ausgaben für die erforderlichen Informations-
und Kommunikationstechnologien sowie der Infrastrukturkosten, sind bei der Festsetzung der
Systemnutzungsentgelte gemäß den Bestimmungen des 10. Teils anzuerkennen. Allfällige Erlöse aus der
Beschaffung sind der Entgeltbestimmung zugrunde zu legen.
(7) Von der marktgestützten Beschaffung im Sinne dieser Bestimmung ist abzusehen, wenn die
Regulierungsbehörde durch Verordnung feststellt, dass die marktgestützte Beschaffung dieser nicht
frequenzgebundenen Systemdienstleistungen für einzelne Netzgebiete und Netzebenen wirtschaftlich
nicht effizient ist oder dass eine solche Beschaffung zu schwerwiegenden Marktverzerrungen oder
stärkeren Engpässen führen würde. Stellt die Regulierungsbehörde eine Ausnahme fest, hat sie ihre
Entscheidung spätestens alle drei Jahre zu überprüfen und das Ergebnis der Überprüfung auf ihrer
Website zu veröffentlichen.