§ 141

Nicht frequenzgebundene Systemdienstleistungen

Zusammenfassung verfügbar

📝 Zusammenfassung

Kernaussage
§ 141 verpflichtet die Übertragungs‑ und Verteilernetzbetreiber, die für ihr Netz benötigten nicht‑frequenzgebundenen Systemdienstleistungen (z. B. Spannungskontrolle, Netzstabilität) in einem transparenten, diskriminierungsfreien und marktgestützten Verfahren zu beschaffen. Dabei müssen die Betreiber Informationen austauschen und sich abstimmen; Verteilernetzbetreiber dürfen diese Dienste nur beschaffen, wenn sie im Netz benötigt werden oder mit dem Übertragungsnetzbetreiber vereinbart sind.

Wichtige Details

  1. Beschaffungsverfahren – Das Verfahren muss transparent, diskriminierungsfrei und marktgestützt sein. Alle erforderlichen Informationen werden untereinander ausgetauscht und abgestimmt.
  2. Ausnahme für Verteilernetzbetreiber – Sie beschaffen die Dienste nur, wenn sie im Netz benötigt werden oder im Einvernehmen mit dem Übertragungsnetzbetreiber.
  3. Ausnahme für vollständig integrierte Netzkomponenten – Für solche Komponenten besteht keine Beschaffungsverpflichtung.
  4. Vorschlag an die Regulierungsbehörde – Innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten muss ein Vorschlag für eine gemeinsame Vorgehensweise und einheitliche Spezifikationen vorgelegt werden. Die Spezifikationen sollen die wirksame und diskriminierungsfreie Beteiligung aller Marktteilnehmer (z. B. verteilte Erzeugung, Laststeuerung, Energiespeicherung) sicherstellen und effiziente Beschaffung sowie Netzbetrieb gewährleisten.
  5. Regulierungsbehörde – Erarbeitet eine Verordnung, in der die gemeinsame Vorgehensweise und die Spezifikationen festgelegt werden. Sie ist nicht an den Vorschlag der Netzbetreiber gebunden.
  6. Keine Spezifikationen bei Ausnahme – Solange eine Ausnahme nach § 7 vorliegt, sind keine Spezifikationen festzulegen.
  7. Kostenberücksichtigung – Die mit der marktgestützten Beschaffung verbundenen angemessenen Kosten (inkl. IT‑ und Infrastruktur) werden bei der Festsetzung der Systemnutzungsentgelte gemäß § 10 Teil berücksichtigt. Erlöse aus der Beschaffung fließen als Grundlage in die Entgeltbestimmung ein.
  8. Ausnahme der Marktgestützten Beschaffung – Die Regulierungsbehörde kann per Verordnung festlegen, dass die marktgestützte Beschaffung für einzelne Netzgebiete oder -ebenen wirtschaftlich nicht effizient ist oder zu Marktverzerrungen bzw. Engpässen führt.
  9. Überprüfung – Bei festgestellter Ausnahme muss die Regulierungsbehörde die Entscheidung spätestens alle drei Jahre überprüfen und das Ergebnis auf ihrer Website veröffentlichen.

Ausnahmen/Besonderheiten

  • Verteilernetzbetreiber beschaffen nur bei Bedarf oder in Abstimmung mit dem Übertragungsnetzbetreiber.
  • Vollständig integrierte Netzkomponenten sind von der Beschaffungsverpflichtung ausgenommen.
  • Bei einer Ausnahme gemäß § 7 werden keine einheitlichen Spezifikationen festgelegt.
  • Die Regulierungsbehörde kann die marktgestützte Beschaffung ganz ausschließen, wenn sie wirtschaftlich nicht sinnvoll ist oder Marktverzerrungen verursacht.

Unklare Formulierungen
- Der Begriff „vollständig integrierte Netzkomponenten“ ist nicht näher definiert und könnte unterschiedliche Auslegungen zulassen.
- Die genaue Auslegung, wann eine „Ausnahme nach Abs. 7“ vorliegt, bleibt der Regulierungsbehörde überlassen und ist daher nicht eindeutig vorab festzulegen.

Querverweise
- § 10 Teil (Systemnutzungsentgelte) – Kosten der Beschaffung werden dort berücksichtigt.
- § 7 (Ausnahme der marktgestützten Beschaffung) – Bestimmt, wann die Beschaffung nicht erfolgen muss und keine Spezifikationen festgelegt werden.
- § 141 selbst ist Teil des 11. Teils des ElWG, der sich mit Systemdienstleistungen befasst.

📜 Gesetzestext

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