§ 140

Engpassmanagement im Übertragungsnetz

Zusammenfassung verfügbar

📝 Zusammenfassung

Kernaussage
Der Regelzonenführer darf im Übertragungsnetz Engpässe verhindern oder beseitigen, indem er Flexibilitätsleistungen von Erzeugungs‑, Speicher‑ und Verbrauchsanlagen sowie von Netzbenutzern einfordert und entsprechende Verträge abschließt.

Wichtige Details
1. Erforderliche Ermächtigung – Der Regelzonenführer kann, wenn nötig, Flexibilitätsleistungen in Anspruch nehmen, wobei er die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit beachten muss.
2. Vertragsarten
- a) Erzeugungs‑ und Speicheranlagen mit ≤ 1 MW
- b) Erzeugungs‑ und Speicheranlagen mit ≥ 1 MW
- c) Verbrauchsanlagen, die über die gemeinsame Flexibilitätsplattform (§ 142) angeboten werden
3. Anordnungen an Netzbenutzer – Nach Ausschöpfen aller anderen Möglichkeiten (insbesondere Z 1) kann er Flexibilitätsleistungen an Netzbenutzer anordnen.
4. Regelreserve‑Ausschreibung – Geeignete Angebote aus Regelarbeitsgeboten (Verordnung (EU) 2017/2195) dürfen genutzt werden.
5. Intraday‑Märkte – Auch Angebote auf Intraday‑Märkten sind zulässig.
6. Entgelt – Für Leistungen nach Z 1 lit. b und Z 2 wird ein Ersatz für die wirtschaftlichen Nachteile und Kosten gezahlt (Art. 13 EU 2019/943).
7. Verordnung zur Entgeltbestimmung – Die Regulierungsbehörde legt in einer Verordnung fest, wie das angemessene Entgelt ermittelt wird, wobei erneuerbare Energiequellen Vorrang haben und die Fernwärmeversorgung bei KWK‑Anlagen nicht gefährdet wird.
8. Systemanalyse – Bei Bedarf zusätzlicher Erzeugungs‑ oder reduzierbarer Verbrauchsleistung (§ 143) wird gemäß § 144 beschafft. Verträge können Erzeuger/Entnehmer zu gesicherten Leistungen verpflichten, auch für andere Übertragungsnetze.
9. Europäischer Markt – Der Regelzonenführer kann mit anderen Übertragungsnetzbetreibern Verträge abschließen, um Engpässe in österreichischen Netzen zu vermeiden.
10. Maßnahmen – Im Engpassmanagement sind Maßnahmen nach Abs. 1 Z 1‑4, § 101, § 104, § 128 Abs. 5 sowie kurz‑ und mittelfristige betriebliche Maßnahmen zu ergreifen, um Engpässe zu geringsten Kosten zu vermeiden. Abweichungen sind nur mit Genehmigung der Regulierungsbehörde und im Einklang mit Art. 13 EU 2019/943 zulässig.
11. Dritte – Betreiber, die Dritte mit relevanten Aufgaben beauftragen, dürfen diese Dritten ebenfalls ermächtigen und verpflichten. Verteilernetzbetreiber müssen den Regelzonenführer bei Anordnungen nach Abs. 1 Z 2 unterstützen und auf Aufforderung die Anordnung in dessen Namen durchführen.

Ausnahmen/Besonderheiten
- Z 1 und Z 2 werden im Gesetz nicht vollständig definiert; die genaue Auslegung ist im Kontext der jeweiligen Regelungen zu prüfen.
- Die Regelung gilt nur, wenn ein Netzengpass vorliegt; sonst ist keine Ermächtigung erforderlich.
- Die Vorrangstellung erneuerbarer Energiequellen ist ausdrücklich festgelegt, was bei der Entgeltbestimmung berücksichtigt werden muss.

Unklarheiten
- Die Begriffe „Z 1“ und „Z 2“ sind im Gesetz nicht näher erläutert; ihre Bedeutung ergibt sich aus den jeweiligen Absätzen und den verweisenden Paragraphen.

Querverweise
- § 142 (gemeinsame Flexibilitätsplattform)
- § 143 (Systemanalyse)
- § 144 (Beschaffung zusätzlicher Leistungen)
- § 101, § 104, § 128 Abs. 5 (weitere Engpassmanagement‑Maßnahmen)
- Art. 13 EU 2019/943 (Entgeltregelung)
- Verordnung (EU) 2017/2195 (Regelreserveausschreibung)

Diese Zusammenfassung deckt alle wesentlichen Regelungen, Fristen, Ausnahmen und Bedingungen des § 140 ab.

📜 Gesetzestext

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