§ 142

Gemeinsame Flexibilitätsplattform

Zusammenfassung verfügbar

📝 Zusammenfassung

Kernaussage
Regelzonenführer und Verteilernetzbetreiber, die laut § 118 einen Netzentwicklungsplan erstellen müssen, sind verpflichtet, gemeinsam eine digitale, mindestens webbasierte Plattform aufzubauen. Diese Plattform koordiniert die Beschaffung und Nutzung von Flexibilitätsleistungen, kurzfristiger Laststeuerung und kurzfristiger Einspeisungsänderungen und muss Diskriminierungsverbote (§ 91) einhalten.

Wichtige Details
1. Aufbau der Plattform – Die Plattform muss mindestens eine allgemein zugängliche webbasierte Schnittstelle besitzen.
2. Mindestfunktionalität
a) Vollständige Angaben zu Flexibilitätsbedarfen für unterschiedliche Zwecke.
b) Vollständige und aktuelle Informationen zu verfügbaren Flexibilitätsleistungen, Laststeuerung und Einspeisungsänderungen.
c) Effiziente Koordination des wirtschaftlichen und zweckmäßigen Einsatzes sowie der Beschaffung von Flexibilitätsleistungen, Netzreserve (§ 144 Abs. 2), kurzfristiger Laststeuerung und Einspeisungsänderungen unter Berücksichtigung der Netzsituation.
3. Methoden und Annahmen – Alle Methoden und Annahmen, die zur Erfüllung der Mindestfunktionalität verwendet werden, sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Behörde kann Änderungen per Bescheid vorschreiben.
4. Outsourcing – Die Verpflichteten dürfen gemeinsam einen Dritten mit der Einrichtung und dem Betrieb der Plattform beauftragen, sofern dieser die Aufgaben mindestens genauso wirksam übernimmt. Der übertragende Netzbetreiber bleibt jedoch für die Erfüllung seiner Verpflichtungen verantwortlich und muss der Regulierungsbehörde Zugang zu den Aufsichtsinformationen gewähren. Die Beauftragung ist der Regulierungsbehörde anzuzeigen, und die Verantwortlichkeit der Verpflichteten bleibt unverändert.

Ausnahmen/Besonderheiten
- Es gibt keine ausdrücklichen Ausnahmen; die Verpflichtungen gelten für alle Regelzonenführer und Verteilernetzbetreiber, die § 118 erfüllen müssen.
- Die Plattform kann von einem Dritten betrieben werden, jedoch darf die Verantwortung nicht abfallen.
- Diskriminierungsverbote (§ 91) müssen bei allen Vorgängen beachtet werden.

Unklare Formulierungen
- Die genaue Definition von „effizienter Koordination“ ist nicht präzisiert; die Regulierungsbehörde kann hierdurch Anpassungen vorschreiben.

Querverweise
- § 118: Bestimmung der Verpflichteten (Netzentwicklungsplan).
- § 91: Diskriminierungsverbote, die bei der Plattform berücksichtigt werden müssen.
- § 144 Abs. 2: Bezug auf Netzreserve, die ebenfalls koordiniert werden soll.
- Regulierungsbehörde: Zuständigkeit für die Anzeige von Methoden/Annahmen und für mögliche Änderungen.

📜 Gesetzestext

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