§ 142
Gemeinsame Flexibilitätsplattform
📝 Zusammenfassung
Kernaussage
Regelzonenführer und Verteilernetzbetreiber, die laut § 118 einen Netzentwicklungsplan erstellen müssen, sind verpflichtet, gemeinsam eine digitale, mindestens webbasierte Plattform aufzubauen. Diese Plattform koordiniert die Beschaffung und Nutzung von Flexibilitätsleistungen, kurzfristiger Laststeuerung und kurzfristiger Einspeisungsänderungen und muss Diskriminierungsverbote (§ 91) einhalten.
Wichtige Details
1. Aufbau der Plattform – Die Plattform muss mindestens eine allgemein zugängliche webbasierte Schnittstelle besitzen.
2. Mindestfunktionalität –
a) Vollständige Angaben zu Flexibilitätsbedarfen für unterschiedliche Zwecke.
b) Vollständige und aktuelle Informationen zu verfügbaren Flexibilitätsleistungen, Laststeuerung und Einspeisungsänderungen.
c) Effiziente Koordination des wirtschaftlichen und zweckmäßigen Einsatzes sowie der Beschaffung von Flexibilitätsleistungen, Netzreserve (§ 144 Abs. 2), kurzfristiger Laststeuerung und Einspeisungsänderungen unter Berücksichtigung der Netzsituation.
3. Methoden und Annahmen – Alle Methoden und Annahmen, die zur Erfüllung der Mindestfunktionalität verwendet werden, sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Behörde kann Änderungen per Bescheid vorschreiben.
4. Outsourcing – Die Verpflichteten dürfen gemeinsam einen Dritten mit der Einrichtung und dem Betrieb der Plattform beauftragen, sofern dieser die Aufgaben mindestens genauso wirksam übernimmt. Der übertragende Netzbetreiber bleibt jedoch für die Erfüllung seiner Verpflichtungen verantwortlich und muss der Regulierungsbehörde Zugang zu den Aufsichtsinformationen gewähren. Die Beauftragung ist der Regulierungsbehörde anzuzeigen, und die Verantwortlichkeit der Verpflichteten bleibt unverändert.
Ausnahmen/Besonderheiten
- Es gibt keine ausdrücklichen Ausnahmen; die Verpflichtungen gelten für alle Regelzonenführer und Verteilernetzbetreiber, die § 118 erfüllen müssen.
- Die Plattform kann von einem Dritten betrieben werden, jedoch darf die Verantwortung nicht abfallen.
- Diskriminierungsverbote (§ 91) müssen bei allen Vorgängen beachtet werden.
Unklare Formulierungen
- Die genaue Definition von „effizienter Koordination“ ist nicht präzisiert; die Regulierungsbehörde kann hierdurch Anpassungen vorschreiben.
Querverweise
- § 118: Bestimmung der Verpflichteten (Netzentwicklungsplan).
- § 91: Diskriminierungsverbote, die bei der Plattform berücksichtigt werden müssen.
- § 144 Abs. 2: Bezug auf Netzreserve, die ebenfalls koordiniert werden soll.
- Regulierungsbehörde: Zuständigkeit für die Anzeige von Methoden/Annahmen und für mögliche Änderungen.
📜 Gesetzestext
(1) Der Regelzonenführer und die Verteilernetzbetreiber, die gemäß § 118 einen
Netzentwicklungsplan
zu
erstellen
haben,
haben
gemeinsam
unter
Berücksichtigung
des
Diskriminierungsverbots gemäß § 91 und nach Konsultation der Marktteilnehmer und des
Bilanzgruppenkoordinators eine digitale Infrastruktur, welche zumindest auch eine allgemein zugängliche
webbasierte Schnittstelle bietet, zur Koordination der Beschaffung und des Einsatzes von
Flexibilitätsleistungen, kurzfristiger Laststeuerung sowie der kurzfristigen Veränderung der Einspeisung
einzurichten und zu betreiben.
(2) Die Mindestfunktionalität der digitalen Infrastruktur gemäß Abs. 1 besteht darin,
- vollständige Informationen zu den Bedarfen an Flexibilitätsleistungen für unterschiedliche Zwecke bereitzustellen;
- vollständige und aktuelle Informationen zu verfügbaren Flexibilitätsleistungen, verfügbarer Laststeuerung und verfügbaren kurzfristigen Veränderungen der Einspeisung anzubieten;
- den wirtschaftlichen und zweckmäßigen Einsatz und die Beschaffung von Flexibilitätsleistungen, Netzreserve gemäß § 144 Abs. 2, kurzfristiger Laststeuerung sowie der kurzfristigen Veränderung der Einspeisung unter Berücksichtigung der Netzsituation effizient zu koordinieren.
(3) Die für die Umsetzung der Mindestfunktionalität gemäß Abs. 2 erstellten Methoden und
Annahmen sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde kann den gemäß Abs. 1
Verpflichteten Änderungen der angezeigten Methoden und Annahmen mit Bescheid vorschreiben.
(4) Die Verpflichteten gemäß Abs. 1 können gemeinsam einen Dritten mit der Einrichtung und dem
Betrieb der digitalen Infrastruktur beauftragen, sofern dieser die betreffenden Aufgaben mindestens
genauso wirksam wahrnehmen kann wie der Regelzonenführer und die übertragenden Netzbetreiber.
Machen die Netzbetreiber von dieser Möglichkeit Gebrauch, haben sie sicherzustellen, dass die zu
beauftragende Stelle in der Lage ist, die zu übertragenden Aufgaben unter Einhaltung der gesetzlichen
Vorgaben zu erfüllen. Der übertragende Netzbetreiber ist weiterhin für die Erfüllung seiner
Verpflichtungen verantwortlich und stellt dabei unter anderem sicher, dass die Regulierungsbehörde
Zugang zu den für die Aufsichtsfunktion erforderlichen Informationen hat. Die Beauftragung ist der
Regulierungsbehörde anzuzeigen. Eine Beauftragung lässt die Verantwortlichkeit der Verpflichteten
gemäß Abs. 1 für die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben unberührt.