§ 147
Regelreserve
📝 Zusammenfassung
Kernaussage
Der Paragraph legt fest, wie Regelreserve beschafft, qualifiziert und finanziert wird.
Ausschreibungen müssen transparent, diskriminierungsfrei und marktgestützt erfolgen;
bei erfolglosen Ausschreibungen tragen Betreiber von geeigneten Anlagen die Kosten.
Wichtige Details
- Ausschreibungen: Werden regelmäßig vom jeweiligen Regelzonenführer oder einem von ihm Beauftragten durchgeführt.
- Vorgaben: Sie müssen die Verordnung (EU) 2017/2195 sowie die daraus abgeleiteten und genehmigten Methoden einhalten.
- Grenzüberschreitende Optimierung: Für Standardprodukte der Sekundär‑ und Tertiärregelreserve gilt die Optimierung der Aktivierung über die europäischen Plattformen gemäß Art. 20 bzw. 21 der Verordnung (EU) 2017/2195.
- Präqualifikationsverfahren: Der Regelzonenführer führt ein transparentes Verfahren zur Ermittlung der für die Ausschreibung interessierten Anbieter durch.
- Teilnahme: Alle Marktteilnehmer sind offen, darunter Anbieter von erneuerbarer Energie, Laststeuerung, Betreiber von Energiespeicheranlagen und Aggregatoren.
- Voraussetzung: Der positive Abschluss des Präqualifikationsverfahrens ist die Voraussetzung für die Teilnahme an den Ausschreibungen.
- Kosten bei erfolgloser Ausschreibung: Der Regelzonenführer verpflichtet Betreiber von technisch geeigneten Erzeugungs‑ und Verbrauchsanlagen, die tatsächlichen Aufwendungen für die Bereitstellung und Erbringung der Regelreserve zu ersetzen.
- Festlegung der Aufwendungen: Die tatsächlichen Aufwendungen werden im Einzelfall von der Regulierungsbehörde mit Bescheid bestimmt.
- Finanzierung: Die Mittel für die Beschaffung der Regelleistung werden im Wege des Regelleistungsentgeltes gemäß § 131 aufgebracht.
Ausnahmen/Besonderheiten
- Es gibt keine speziellen Ausschlusskriterien; sämtliche Marktteilnehmer, auch solche mit erneuerbaren Quellen, Load‑Control‑Anbietern, Speicherbetreibern oder Aggregatoren, können teilnehmen.
- Bei einer nicht erfolgreichen Ausschreibung erfolgt die Kostenübernahme durch die Betreiber der Anlagen, nicht durch die Marktteilnehmer selbst.
- Der Paragraph verweist auf EU‑Verordnung 2017/2195 (Art. 20/21) und auf § 131 des ElWG, um die Verfahren und die Finanzierung zu konkretisieren.
Unklarheiten
- Der Begriff „regelmäßig“ ist nicht näher definiert (z. B. Frequenz der Ausschreibungen).
- Die Formulierung „Optimierung der Aktivierung grenzüberschreitend“ könnte genauer erläutert werden, welche Kriterien dabei gelten.
- „Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen“ ist im Kontext der Kostenübernahme bei erfolglosen Ausschreibungen etwas vage; die genaue Berechnung wird erst durch die Regulierungsbehörde festgelegt.
Querverweise
- Verordnung (EU) 2017/2195: Gibt die allgemeinen Regeln für die Ausschreibung von Regelreserve vor.
- Art. 20/21 der Verordnung: Regelt die grenzüberschreitende Optimierung der Aktivierung von Standardprodukten.
- § 131 ElWG: Bestimmt das Regelleistungsentgelt, das zur Finanzierung der Regelreserve verwendet wird.
📜 Gesetzestext
(1) Regelreserve ist mittels transparenter, diskriminierungsfreier und marktgestützter
Ausschreibungen
zu
beschaffen.
Ausschreibungen
sind
regelmäßig
durch
den
jeweiligen
Regelzonenführer oder einen von ihm Beauftragten durchzuführen. Dabei sind die Vorgaben der
Verordnung (EU) 2017/2195 sowie der daraus abgeleiteten und genehmigten Methoden einzuhalten.
Zumindest hinsichtlich der Standardprodukte für Sekundäregelenergie sowie Tertiärregelenergie hat eine
Optimierung der Aktivierung grenzüberschreitend über die europäischen Plattformen gemäß Art. 20 bzw.
21 der Verordnung (EU) 2017/2195 zu erfolgen.
(2) Der Regelzonenführer hat laufend ein transparentes Präqualifikationsverfahren zur Ermittlung
der für die Teilnahme an der Ausschreibung interessierten Anbieter von Regelreserve durchzuführen. Die
Teilnahme am Verfahren steht allen Marktteilnehmern offen, einschließlich jenen, die Energie aus
erneuerbaren
Quellen
anbieten,
im
Bereich
Laststeuerung
tätig
sind,
Betreibern
von
Energiespeicheranlagen oder Aggregatoren. Der positive Abschluss des Präqualifikationsverfahrens ist
die Voraussetzung für die Teilnahme an den Ausschreibungen.
(3) Bei erfolglos verlaufener Ausschreibung hat der Regelzonenführer die Betreiber von technisch
geeigneten Erzeugungs- und Verbrauchsanlagen gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen zur
Bereitstellung und Erbringung der Regelreserve zu verpflichten. Die tatsächlichen Aufwendungen sind im
Einzelfall von der Regulierungsbehörde mit Bescheid zu bestimmen.
(4) Die Mittel für die Beschaffung der Regelleistung sind im Wege des Regelleistungsentgeltes
gemäß § 131 aufzubringen.