§ 147

Regelreserve

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📝 Zusammenfassung

Kernaussage
Der Paragraph legt fest, wie Regelreserve beschafft, qualifiziert und finanziert wird.
Ausschreibungen müssen transparent, diskriminierungsfrei und marktgestützt erfolgen;
bei erfolglosen Ausschreibungen tragen Betreiber von geeigneten Anlagen die Kosten.

Wichtige Details
- Ausschreibungen: Werden regelmäßig vom jeweiligen Regelzonenführer oder einem von ihm Beauftragten durchgeführt.
- Vorgaben: Sie müssen die Verordnung (EU) 2017/2195 sowie die daraus abgeleiteten und genehmigten Methoden einhalten.
- Grenzüberschreitende Optimierung: Für Standardprodukte der Sekundär‑ und Tertiärregelreserve gilt die Optimierung der Aktivierung über die europäischen Plattformen gemäß Art. 20 bzw. 21 der Verordnung (EU) 2017/2195.
- Präqualifikationsverfahren: Der Regelzonenführer führt ein transparentes Verfahren zur Ermittlung der für die Ausschreibung interessierten Anbieter durch.
- Teilnahme: Alle Marktteilnehmer sind offen, darunter Anbieter von erneuerbarer Energie, Laststeuerung, Betreiber von Energiespeicheranlagen und Aggregatoren.
- Voraussetzung: Der positive Abschluss des Präqualifikationsverfahrens ist die Voraussetzung für die Teilnahme an den Ausschreibungen.
- Kosten bei erfolgloser Ausschreibung: Der Regelzonenführer verpflichtet Betreiber von technisch geeigneten Erzeugungs‑ und Verbrauchsanlagen, die tatsächlichen Aufwendungen für die Bereitstellung und Erbringung der Regelreserve zu ersetzen.
- Festlegung der Aufwendungen: Die tatsächlichen Aufwendungen werden im Einzelfall von der Regulierungsbehörde mit Bescheid bestimmt.
- Finanzierung: Die Mittel für die Beschaffung der Regelleistung werden im Wege des Regelleistungsentgeltes gemäß § 131 aufgebracht.

Ausnahmen/Besonderheiten
- Es gibt keine speziellen Ausschlusskriterien; sämtliche Marktteilnehmer, auch solche mit erneuerbaren Quellen, Load‑Control‑Anbietern, Speicherbetreibern oder Aggregatoren, können teilnehmen.
- Bei einer nicht erfolgreichen Ausschreibung erfolgt die Kostenübernahme durch die Betreiber der Anlagen, nicht durch die Marktteilnehmer selbst.
- Der Paragraph verweist auf EU‑Verordnung 2017/2195 (Art. 20/21) und auf § 131 des ElWG, um die Verfahren und die Finanzierung zu konkretisieren.

Unklarheiten
- Der Begriff „regelmäßig“ ist nicht näher definiert (z. B. Frequenz der Ausschreibungen).
- Die Formulierung „Optimierung der Aktivierung grenzüberschreitend“ könnte genauer erläutert werden, welche Kriterien dabei gelten.
- „Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen“ ist im Kontext der Kostenübernahme bei erfolglosen Ausschreibungen etwas vage; die genaue Berechnung wird erst durch die Regulierungsbehörde festgelegt.

Querverweise
- Verordnung (EU) 2017/2195: Gibt die allgemeinen Regeln für die Ausschreibung von Regelreserve vor.
- Art. 20/21 der Verordnung: Regelt die grenzüberschreitende Optimierung der Aktivierung von Standardprodukten.
- § 131 ElWG: Bestimmt das Regelleistungsentgelt, das zur Finanzierung der Regelreserve verwendet wird.

📜 Gesetzestext

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