§ 148
Versorgungssicherheitsstrategie
📝 Zusammenfassung
Kernaussage
Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus aktualisiert alle fünf Jahre die Versorgungssicherheitsstrategie für den Elektrizitätsbereich. Dabei arbeitet er mit der Regulierungsbehörde und dem Regelzonenführer zusammen und berücksichtigt zahlreiche Faktoren, die die Stromversorgungssicherheit betreffen.
Wichtige Details
1. Aktualisierungspflicht – Die Strategie muss alle fünf Jahre seit ihrer Veröffentlichung erneuert werden.
2. Berücksichtigte Aspekte – Bei der Aktualisierung werden insbesondere die folgenden Punkte einbezogen, wenn sich seit der letzten Version wesentlich geändert haben:
1. Verhältnis von Angebot und Nachfrage im ENTSO‑E‑Raum (inkl. Österreich) unter üblichen Szenarien.
2. Voraussichtliche Nachfrageentwicklung und verfügbares Angebot.
3. In Planung oder Bau befindliche Stromerzeugungsanlagen, Energiespeicher und Netze für die nächsten fünf Jahre.
4. Qualität und Umfang der Netzwartung sowie geplante bzw. in Bau befindliche Netzinfrastruktur.
5. Maßnahmen zur Bewältigung von Nachfragespitzen und Ausfällen von Betriebsmitteln, Anlagen oder Lieferanten.
6. Verfügbarkeit und Nichtverfügbarkeit von Erzeugungsanlagen, Speicher und Netzinfrastruktur.
7. Erkenntnisse aus dem Monitoring der Versorgungssicherheit (Regulierungsbehörde, § 15 Abs. 2 EnLG 2012).
8. Risikovorsorgeplan (Art. 10 der Verordnung (EU) 2019/941).
9. Integrierter österreichischer Netzinfrastrukturplan (§ 94 EAG).
10. Netzentwicklungsplan (§ 123).
11. Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen (§ 149).
12. Bericht der Regulierungsbehörde zur Netzreserveleistung (§ 144 Abs. 10).
3. Indikatoren und Schwellenwerte – Die Strategie wird unter Bezugnahme auf mögliche Indikatoren und Schwellenwerte aktualisiert.
4. Datenpflicht der Marktteilnehmer – Marktteilnehmer (z. B. Regelzonenführer, Verteilernetzbetreiber, Bilanzgruppenkoordinatoren, Erzeuger, Speicherbetreiber, Gemeinschaften, Bürgerenergiegemeinschaften, Stromhändler) müssen auf Verlangen der Regulierungsbehörde bzw. des Ministers die notwendigen Daten zur Beobachtung und Bewertung der Versorgungssicherheit übermitteln.
5. Jährliches Lagebild – Der Minister erstellt einmal jährlich in Zusammenarbeit mit relevanten Stakeholdern ein Lagebild zu den Indikatoren und Schwellenwerten.
6. Veröffentlichung – Die aktualisierte Versorgungssicherheitsstrategie wird auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus veröffentlicht.
Ausnahmen/Besonderheiten
- Es gibt keine expliziten Ausnahmen; die Strategie gilt grundsätzlich für den gesamten Elektrizitätsbereich.
- Die Pflicht zur Datenübermittlung gilt nur auf Verlangen der Regulierungsbehörde bzw. des Ministers.
Unklare Formulierungen
- „Unter Bezugnahme auf mögliche Indikatoren und Schwellenwerte“ lässt offen, welche Indikatoren konkret betrachtet werden und wie Schwellenwerte definiert sind.
- „Verfügbarkeit sowie Nichtverfügbarkeiten“ könnte missverstanden werden, ob es sich um einzelne Anlagen oder die Gesamtsystemverfügbarkeit handelt.
- Die Formulierung „Erkenntnisse aus dem Bericht der Regulierungsbehörde über die Situation am österreichischen Strommarkt in Bezug auf die Erbringung einer Netzreserveleistung“ ist lang und könnte präziser sein.
Querverweise
- § 15 Abs. 2 EnLG 2012: Regulierungsbehörde führt Monitoring der Versorgungssicherheit durch.
- Art. 10 der Verordnung (EU) 2019/941: Risikovorsorgeplan für die Stromversorgung.
- § 94 EAG: Integrierter österreichischer Netzinfrastrukturplan.
- § 123: Netzentwicklungsplan.
- § 149: Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen.
- § 144 Abs. 10: Bericht der Regulierungsbehörde zur Netzreserveleistung.
Diese Verweise zeigen, dass die Versorgungssicherheitsstrategie auf einer Vielzahl von bestehenden Regelwerken und Planungen aufbaut und diese in die strategische Planung einbezieht.
📜 Gesetzestext
(1) Zur Sicherstellung der wirksamen Gestaltung der Stromversorgungssicherheit und der
Prävention von Stromversorgungskrisen hat der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus in
Abstimmung
mit
der
Regulierungsbehörde
und
dem
Regelzonenführer
die
Versorgungssicherheitsstrategie im Elektrizitätsbereich zu aktualisieren.
(2) Die Aktualisierung der Versorgungssicherheitsstrategie gemäß Abs. 1 berücksichtigt
insbesondere folgende Aspekte, sofern und soweit sich diese seit der Erstellung bzw. letztmaligen
Aktualisierung der Versorgungssicherheitsstrategie wesentlich geändert haben:
- das Verhältnis zwischen voraussichtlichem Angebot und voraussichtlicher Nachfrage im ENTSO-E Raum, einschließlich Österreich, unter Anwendung angemessener und üblicher Szenarien;
- die voraussichtliche Nachfrageentwicklung und das verfügbare Angebot;
- die in der Planung und im Bau befindlichen zusätzlichen Stromerzeugungsanlagen, Energiespeicheranlagen und Netze unter Berücksichtigung des Zeitraums der nächsten fünf Jahre;
- die Qualität und den Umfang der Netzwartung sowie der geplanten bzw. in Bau befindlichen Netzinfrastruktur;
- Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Betriebsmittel sowie Stromerzeugungsanlagen bzw. Lieferanten;
- die Verfügbarkeit sowie Nichtverfügbarkeiten von Stromerzeugungsanlagen, Energiespeicheranlagen und Netzinfrastruktur;
- die Erkenntnisse aus dem durch die Regulierungsbehörde gemäß § 15 Abs. 2 EnLG 2012 durchzuführenden Monitoring der Versorgungssicherheit im Elektrizitätsbereich;
- den Risikovorsorgeplan gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) 2019/941;
- den integrierten österreichischen Netzinfrastrukturplan gemäß § 94 EAG;
- den Netzentwicklungsplan gemäß § 123;
- die Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen gemäß § 149 sowie
- die Erkenntnisse aus dem Bericht der Regulierungsbehörde über die Situation am österreichischen Strommarkt in Bezug auf die Erbringung einer Netzreserveleistung gemäß § 144 Abs. 10.
(3) Die Aktualisierung der Versorgungssicherheitsstrategie erfolgt unter Bezugnahme auf mögliche
Indikatoren und Schwellenwerte.
(4)
Marktteilnehmer,
insbesondere
der
Regelzonenführer,
Verteilernetzbetreiber,
Bilanzgruppenkoordinatoren, Bilanzgruppenverantwortliche, Betreiber von Stromerzeugungsanlagen
oder
Energiespeicheranlagen,
gemeinschaftliche
Erzeugungsanlagen,
Erneuerbare-Energie-
Gemeinschaften, Bürgerenergiegemeinschaften sowie Stromhändler haben auf Verlangen der
Regulierungsbehörde sowie des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus die zur
Beobachtung und Bewertung der Versorgungssicherheit notwendigen Daten zu übermitteln. Der
Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat einmal jährlich in Zusammenarbeit mit den
relevanten Stakeholdern ein Lagebild zu den Indikatoren und Schwellenwerten zu erstellen. Die
Regulierungsbehörde hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus auf Verlangen die
zur Beobachtung und Bewertung der Versorgungssicherheit notwendigen Daten zu übermitteln.
(5) Die Versorgungssicherheitsstrategie ist alle fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung zu
aktualisieren und in geeigneter Weise auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie
und Tourismus zu veröffentlichen.