§ 148

Versorgungssicherheitsstrategie

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📝 Zusammenfassung

Kernaussage
Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus aktualisiert alle fünf Jahre die Versorgungssicherheitsstrategie für den Elektrizitätsbereich. Dabei arbeitet er mit der Regulierungsbehörde und dem Regelzonenführer zusammen und berücksichtigt zahlreiche Faktoren, die die Stromversorgungssicherheit betreffen.

Wichtige Details
1. Aktualisierungspflicht – Die Strategie muss alle fünf Jahre seit ihrer Veröffentlichung erneuert werden.
2. Berücksichtigte Aspekte – Bei der Aktualisierung werden insbesondere die folgenden Punkte einbezogen, wenn sich seit der letzten Version wesentlich geändert haben:
1. Verhältnis von Angebot und Nachfrage im ENTSO‑E‑Raum (inkl. Österreich) unter üblichen Szenarien.
2. Voraussichtliche Nachfrageentwicklung und verfügbares Angebot.
3. In Planung oder Bau befindliche Stromerzeugungsanlagen, Energiespeicher und Netze für die nächsten fünf Jahre.
4. Qualität und Umfang der Netzwartung sowie geplante bzw. in Bau befindliche Netzinfrastruktur.
5. Maßnahmen zur Bewältigung von Nachfragespitzen und Ausfällen von Betriebsmitteln, Anlagen oder Lieferanten.
6. Verfügbarkeit und Nichtverfügbarkeit von Erzeugungsanlagen, Speicher und Netzinfrastruktur.
7. Erkenntnisse aus dem Monitoring der Versorgungssicherheit (Regulierungsbehörde, § 15 Abs. 2 EnLG 2012).
8. Risikovorsorgeplan (Art. 10 der Verordnung (EU) 2019/941).
9. Integrierter österreichischer Netzinfrastrukturplan (§ 94 EAG).
10. Netzentwicklungsplan (§ 123).
11. Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen (§ 149).
12. Bericht der Regulierungsbehörde zur Netzreserveleistung (§ 144 Abs. 10).
3. Indikatoren und Schwellenwerte – Die Strategie wird unter Bezugnahme auf mögliche Indikatoren und Schwellenwerte aktualisiert.
4. Datenpflicht der Marktteilnehmer – Marktteilnehmer (z. B. Regelzonenführer, Verteilernetzbetreiber, Bilanzgruppenkoordinatoren, Erzeuger, Speicherbetreiber, Gemeinschaften, Bürgerenergiegemeinschaften, Stromhändler) müssen auf Verlangen der Regulierungsbehörde bzw. des Ministers die notwendigen Daten zur Beobachtung und Bewertung der Versorgungssicherheit übermitteln.
5. Jährliches Lagebild – Der Minister erstellt einmal jährlich in Zusammenarbeit mit relevanten Stakeholdern ein Lagebild zu den Indikatoren und Schwellenwerten.
6. Veröffentlichung – Die aktualisierte Versorgungssicherheitsstrategie wird auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus veröffentlicht.

Ausnahmen/Besonderheiten
- Es gibt keine expliziten Ausnahmen; die Strategie gilt grundsätzlich für den gesamten Elektrizitätsbereich.
- Die Pflicht zur Datenübermittlung gilt nur auf Verlangen der Regulierungsbehörde bzw. des Ministers.

Unklare Formulierungen
- „Unter Bezugnahme auf mögliche Indikatoren und Schwellenwerte“ lässt offen, welche Indikatoren konkret betrachtet werden und wie Schwellenwerte definiert sind.
- „Verfügbarkeit sowie Nichtverfügbarkeiten“ könnte missverstanden werden, ob es sich um einzelne Anlagen oder die Gesamtsystemverfügbarkeit handelt.
- Die Formulierung „Erkenntnisse aus dem Bericht der Regulierungsbehörde über die Situation am österreichischen Strommarkt in Bezug auf die Erbringung einer Netzreserveleistung“ ist lang und könnte präziser sein.

Querverweise
- § 15 Abs. 2 EnLG 2012: Regulierungsbehörde führt Monitoring der Versorgungssicherheit durch.
- Art. 10 der Verordnung (EU) 2019/941: Risikovorsorgeplan für die Stromversorgung.
- § 94 EAG: Integrierter österreichischer Netzinfrastrukturplan.
- § 123: Netzentwicklungsplan.
- § 149: Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen.
- § 144 Abs. 10: Bericht der Regulierungsbehörde zur Netzreserveleistung.

Diese Verweise zeigen, dass die Versorgungssicherheitsstrategie auf einer Vielzahl von bestehenden Regelwerken und Planungen aufbaut und diese in die strategische Planung einbezieht.

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