§ 146
Änderungen
📝 Zusammenfassung
Kernaussage
§ 146 erlaubt Betreibern von Erzeugungsanlagen, auf Antrag die Vertragsdauer oder Stilllegungsverbote einmalig zu verkürzen, sofern die Anlage bis zum ursprünglichen Ablauf unter den gleichen Verfügbarkeitsbedingungen für das Engpassmanagement zur Verfügung steht. Außerdem kann die Regulierungsbehörde, wenn EU‑Beihilfevorschriften betroffen sind, per Verordnung Regelungen zur Netzreserve festlegen.
Wichtige Details
1. Vertragsverkürzung (§ 146 (1))
* Antrag: Betreiber, der nach § 144 Abs. 7 oder 8 ausgewählt wurde.
* Bedingung: Die Anlage bleibt bis zum ursprünglichen Ablauf unter den gleichen Verfügbarkeitsbedingungen verfügbar.
* Verfahren: Regelzonenführer verkürzt die Dauer einmalig; muss die Regulierungsbehörde informieren.
* Rückzahlung: Regelzonenführer erhält alle Netzreserve‑Entgelte zurück, abzüglich der von der Regulierungsbehörde festgestellten angemessenen Kosten.
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Stilllegungsverbotsverkürzung (§ 146 (2))
* Antrag: Betreiber, der nach § 145 Abs. 1 verpflichtet ist.
* Bedingung: Gleiche Verfügbarkeit bis zum ursprünglichen Ablauf.
* Genehmigung: Regulierungsbehörde entscheidet, ggf. mit Bedingungen, Auflagen oder Befristungen.
* Beteiligung: Regelzonenführer wird im Verfahren als Partei gestellt.
* Vertragsanpassung: Bei Genehmigung wird der Vertrag gemäß § 145 Abs. 2 angepasst.
* Rückzahlung: Regelzonenführer erhält alle Netzreserve‑Entgelte zurück, abzüglich angemessener Kosten. -
Abweichung von Stilllegung (§ 146 (3))
* Antrag: Betreiber, der nach § 144 Abs. 9 zur Stilllegung verpflichtet ist.
* Genehmigung: Regulierungsbehörde kann die Stilllegung abwenden oder verkürzen, wenn die Gründe/Umstände wesentlich geändert sind.
* Nachweis: Betreiber muss die Änderung und deren Wesentlichkeit darlegen und alle erforderlichen Unterlagen vorlegen.
* Beteiligung: Regelzonenführer wird ebenfalls als Partei gestellt. -
Regulierungsbehörde‑Verordnungen zur Beihilfe‑Vereinbarkeit (§ 146 (4))
* Zweck: Sicherstellung der EU‑Beihilfe‑Vereinbarkeit (Art. 107 Abs. 3 AEUV).
* Inhalt: Definitionen, Anzeigepflichten, Beschaffungsverfahren, Produktgestaltung, Stilllegungsverbot, Kostenberechnung, Monitoring der Netzreserve.
* Abweichungen: Kann von § 6 Abs. 1 Z 115, 116, 134, 153, 154 sowie §§ 143 Abs. 1, 144, 145, 146 Abs. 1‑3 abweichen.
* Verfahren: Vor Erlassung oder Änderung muss die Regulierungsbehörde die Stellungnahme des Regelzonenführers einholen und operative Durchführbarkeit prüfen.
* EU‑Vergaberegeln: Änderungen im Beschaffungsverfahren sind nur zulässig, wenn sie gleichzeitig den unionsrechtlichen Vergaberegeln entsprechen.
Ausnahmen/Besonderheiten
Die Verkürzungen sind jeweils einmalig möglich.
Rückzahlungen sind nicht für die von der Regulierungsbehörde festgestellten angemessenen Kosten vorgesehen.
Genehmigungen können mit Bedingungen, Auflagen oder Befristungen erfolgen.
Bei Stilllegung nur bei wesentlicher Änderung der Gründe/Umstände.
* EU‑Kompatibilitätsregulierungen können neue Vorgaben schaffen, die von bestehenden Paragraphen abweichen.
Unklarheiten
„Angemessene Kosten“ ist nicht exakt definiert – die Regulierungsbehörde muss diese festlegen.
Der genaue Zeitpunkt, wann die EU‑Beihilfe‑Vereinbarkeit erforderlich ist, bleibt offen.
Querverweise
§ 144 Abs. 7, 8, 9 – Auswahl bzw. Verpflichtung von Betreibern.
§ 145 Abs. 1, 2 – Verpflichtung und Vertragsanpassung bei Stilllegungsverbotsverkürzung.
§ 6 Abs. 1 Z 115, 116, 134, 153, 154 – Vorgaben, von denen abgewichen werden kann.
§§ 143 Abs. 1, 144, 145 – weitere Regelungen zur Netzreserve.
* EU‑Art. 107 Abs. 3 AEUV – Grundlage für Beihilfe‑Vereinbarkeit.
📜 Gesetzestext
(1) Auf Ersuchen eines gemäß § 144 Abs. 7 oder 8 ausgewählten Betreibers einer
Erzeugungsanlage kann der Regelzonenführer die Dauer des Vertrags einmalig verkürzen, soweit durch
den Betreiber sichergestellt wird, dass die Anlage für das Engpassmanagement unter den gleichen
Verfügbarkeitsbedingungen bis zum Ablauf der ursprünglichen Laufzeit zur Verfügung steht. Die
Verkürzung ist der Regulierungsbehörde anzuzeigen. In diesem Fall sind dem Regelzonenführer alle für
die Netzreserve bezogenen Entgelte rückzuerstatten, mit Ausnahme der von der Regulierungsbehörde
festgestellten angemessenen Kosten.
(2) Auf Antrag eines gemäß § 145 Abs. 1 verpflichteten Betreibers kann die Dauer des
Stilllegungsverbotes einmalig verkürzt werden, soweit durch den Betreiber sichergestellt wird, dass die
Anlage für das Engpassmanagement unter den gleichen Verfügbarkeitsbedingungen bis zum Ablauf der
ursprünglichen Laufzeit zur Verfügung steht. Die Genehmigung erfolgt, erforderlichenfalls unter
Festsetzung von Bedingungen, Auflagen und Befristungen, durch Bescheid der Regulierungsbehörde.
Dem Regelzonenführer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Im Fall einer Genehmigung ist der
Vertrag gemäß § 145 Abs. 2 entsprechend anzupassen. In diesem Fall sind dem Regelzonenführer alle für
die Netzreserve bezogenen Entgelte rückzuerstatten, mit Ausnahme der von der Regulierungsbehörde
festgestellten angemessenen Kosten.
(3) Auf Antrag eines gemäß § 144 Abs. 9 zur Stilllegung seiner Anlage verpflichteten Betreibers
kann von der Stilllegung Abstand genommen oder die Dauer der vorübergehenden Stilllegung verkürzt
werden, sofern dies von der Regulierungsbehörde durch Bescheid genehmigt wird. Die Genehmigung
erfolgt, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen, Auflagen und Befristungen, durch
Bescheid der Regulierungsbehörde und ist nur dann zu erteilen, wenn sich die für die Stilllegung
ursprünglich maßgeblichen Gründe und Umstände wesentlich geändert haben. Die Umstandsänderung
und deren Wesentlichkeit sind durch den jeweiligen Betreiber darzulegen, wobei dieser sämtliche für die
Beurteilung erforderlichen Unterlagen der Regulierungsbehörde vorzulegen hat. Dem Regelzonenführer
kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu.
(4) Soweit dies zur Herstellung der beihilferechtlichen Vereinbarkeit gemäß Art. 107 Abs. 3 AEUV
erforderlich ist, kann die Regulierungsbehörde Regelungen zu besonderen Begriffsbestimmungen, zur
Ausgestaltung der Anzeigepflichten (Kreis der Verpflichteten und Umfang der Verpflichtung), zur Art
und Ausgestaltung des Beschaffungsverfahrens (Detaillierung der Verfahrensstufen sowie Festlegung von
Teilnahme- bzw. Ausschlusskriterien), zur Ausgestaltung der Produkte, zu Stilllegungsverboten und der
damit verbundenen Kostenberechnung sowie zum Monitoring der Netzreserve (davon umfasst ist sowohl
ein Monitoring durch die Regulierungsbehörde, eine Ex-Post-Analyse des Regelzonenführers als auch die
beihilferechtliche Evaluierung nach Vorgaben der Europäischen Kommission) durch Verordnung erlassen
und insoweit Abweichendes von den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 115, 116, 134, 153 und 154 sowie
der §§ 143 Abs. 1, 144, 145 und 146 Abs. 1 bis 3 anordnen, wobei technische Anpassungen im Rahmen
des beihilferechtlichen Genehmigungsbeschlusses auch darüber hinaus abänderbar bleiben. Die
Regulierungsbehörde hat vor der Erlassung und im Falle einer geplanten Änderung der Verordnung eine
Stellungnahme des Regelzonenführers einzuholen und diese insbesondere unter dem Gesichtspunkt der
Sicherstellung der operativen Durchführbarkeit der für die Netzreserve notwendigen Prozesse zu
berücksichtigen. Änderungen in Bezug auf das Beschaffungsverfahren sind jedenfalls, soweit diese
anwendbar sind, nur unter gleichzeitiger Beachtung der unionsrechtlichen Vergaberegelungen zulässig.