§ 149
Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf nationaler Ebene
📝 Zusammenfassung
Der Regelzonenführer muss alle geraden Jahre bis zum 1. Dezember eine Untersuchung zur Angemessenheit der nationalen Ressourcen durchführen und veröffentlichen.
Wichtige Details
- Die Untersuchung gilt für die nationale Ebene.
- Sie beginnt am 1. Jänner des Berichtsjahres und erstreckt sich über zehn Jahre.
- Innerhalb dieser zehn Jahre müssen mindestens zwei Zieljahre festgelegt werden.
- Der Regelzonenführer arbeitet eng mit der Regulierungsbehörde und dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zusammen.
- Die Abschätzung muss die zentralen Referenzszenarien aus Art. 23 Abs. 5 lit. b der Verordnung (EU) 2019/943 enthalten.
- Sie ist nach Art. 24 der gleichen Verordnung sowie den Vorgaben der Regulierungsbehörde zu erstellen.
- Zusätzliche Sensitivitäten werden vom Regelzonenführer nach Konsultation mit der Regulierungsbehörde festgelegt; die Behörde kann Änderungen anordnen.
- Der Regelzonenführer muss die Abschätzung der Regulierungsbehörde zur Genehmigung vorlegen.
- Auf Vorschlag der Regulierungsbehörde legt der Bundesminister mit Verordnung einen Zuverlässigkeitsstandard gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) 2019/943 fest.
Ausnahmen/Besonderheiten
- Es gibt keine ausdrücklichen Ausnahmen, jedoch kann die Regulierungsbehörde Änderungen anordnen.
- Die Definition der „Zieljahre“ ist nicht näher bestimmt; sie müssen lediglich innerhalb des zehnjährigen Zeitraums liegen.
Querverweise
- Art. 23 Abs. 5 lit. b (Referenzszenarien) – bestimmt, welche Szenarien in die Abschätzung einbezogen werden müssen.
- Art. 24 (Methodik) – gibt die Vorgehensweise für die Erstellung der Abschätzung vor.
- Art. 25 (Zuverlässigkeitsstandard) – regelt die Festlegung des Standards durch den Bundesminister.
- Vorgaben der Regulierungsbehörde – ergänzen die EU-Verordnung und können Änderungen anordnen.
Unklarheiten
- Die Formulierung „Zieljahre“ ist nicht definiert; es bleibt offen, welche Jahre genau als Zieljahre gelten.
📜 Gesetzestext
(1) Der Regelzonenführer hat in enger Abstimmung mit der Regulierungsbehörde und dem
Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus bis zum 1. Dezember eines jeden geraden
Kalenderjahres eine Untersuchung zur Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf nationaler
Ebene durchzuführen und zu veröffentlichen. Der Betrachtungszeitraum der Abschätzung der
Angemessenheit
der
Ressourcen
auf
nationaler
Ebene
beginnt
mit
dem
- Jänner des Berichtslegungsjahres und hat sich auf zehn Jahre und mindestens zwei zu definierende Zieljahre innerhalb dieses Zeitraums zu erstrecken.
(2) Die Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf nationaler Ebene hat die zentralen
Referenzszenarien im Sinne von Art. 23 Abs. 5 lit. b der Verordnung (EU) 2019/943 zu beinhalten und ist
nach den Vorgaben des Art. 24 der Verordnung (EU) 2019/943 sowie den Vorgaben der
Regulierungsbehörde zu erstellen. Die zusätzlichen Sensitivitäten, welche im Rahmen der Abschätzung
der Angemessenheit der Ressourcen auf nationaler Ebene berücksichtigt werden sollen, sind vom
Regelzonenführer nach Konsultation mit der Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung dieser
Vorgaben zu erstellen. Die Regulierungsbehörde kann diesbezüglich Änderungen auftragen. Der
Regelzonenführer hat dieser Aufforderung Folge zu leisten. Der Regelzonenführer hat die Abschätzung
der Angemessenheit der Ressourcen auf nationaler Ebene der Regulierungsbehörde zur Genehmigung mit
Bescheid vorzulegen.
(3) Auf Grundlage eines Vorschlags der Regulierungsbehörde legt der Bundesminister für
Wirtschaft, Energie und Tourismus mit Verordnung einen Zuverlässigkeitsstandard gemäß Art. 25 der
Verordnung (EU) 2019/943 fest.