§ 149

Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf nationaler Ebene

Zusammenfassung verfügbar

📝 Zusammenfassung

Der Regelzonenführer muss alle geraden Jahre bis zum 1. Dezember eine Untersuchung zur Angemessenheit der nationalen Ressourcen durchführen und veröffentlichen.

Wichtige Details
- Die Untersuchung gilt für die nationale Ebene.
- Sie beginnt am 1. Jänner des Berichtsjahres und erstreckt sich über zehn Jahre.
- Innerhalb dieser zehn Jahre müssen mindestens zwei Zieljahre festgelegt werden.
- Der Regelzonenführer arbeitet eng mit der Regulierungsbehörde und dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zusammen.
- Die Abschätzung muss die zentralen Referenzszenarien aus Art. 23 Abs. 5 lit. b der Verordnung (EU) 2019/943 enthalten.
- Sie ist nach Art. 24 der gleichen Verordnung sowie den Vorgaben der Regulierungsbehörde zu erstellen.
- Zusätzliche Sensitivitäten werden vom Regelzonenführer nach Konsultation mit der Regulierungsbehörde festgelegt; die Behörde kann Änderungen anordnen.
- Der Regelzonenführer muss die Abschätzung der Regulierungsbehörde zur Genehmigung vorlegen.
- Auf Vorschlag der Regulierungsbehörde legt der Bundesminister mit Verordnung einen Zuverlässigkeitsstandard gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) 2019/943 fest.

Ausnahmen/Besonderheiten
- Es gibt keine ausdrücklichen Ausnahmen, jedoch kann die Regulierungsbehörde Änderungen anordnen.
- Die Definition der „Zieljahre“ ist nicht näher bestimmt; sie müssen lediglich innerhalb des zehnjährigen Zeitraums liegen.

Querverweise
- Art. 23 Abs. 5 lit. b (Referenzszenarien) – bestimmt, welche Szenarien in die Abschätzung einbezogen werden müssen.
- Art. 24 (Methodik) – gibt die Vorgehensweise für die Erstellung der Abschätzung vor.
- Art. 25 (Zuverlässigkeitsstandard) – regelt die Festlegung des Standards durch den Bundesminister.
- Vorgaben der Regulierungsbehörde – ergänzen die EU-Verordnung und können Änderungen anordnen.

Unklarheiten
- Die Formulierung „Zieljahre“ ist nicht definiert; es bleibt offen, welche Jahre genau als Zieljahre gelten.

📜 Gesetzestext

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