§ 150
Bewertung des Flexibilitätsbedarfs
📝 Zusammenfassung
Kernaussage
Die Regulierungsbehörde muss spätestens ein Jahr nach Genehmigung der Flexibilitätsmethode durch die Agentur und danach alle zwei Jahre einen nationalen Bericht über den geschätzten Flexibilitätsbedarf erstellen. Der Bericht gilt für den Zeitraum, der mit dem unionsweiten Netzentwicklungsplan übereinstimmt, und muss die Vorgaben der EU-Verordnung (EU) 2019/943 erfüllen.
Wichtige Details
- Zeitplan: Erstes Bericht innerhalb eines Jahres nach Genehmigung der Methode (Art. 19e Abs. 6 Verordnung (EU) 2019/943); danach alle zwei Jahre.
- Bewertungszeitraum: Beginnt am 1. Jänner des Berichtsjahres und hat die gleiche Dauer wie der unionsweite Netzentwicklungsplan.
- Inhalt: Der Bericht muss die Mindestanforderungen von Art. 19e Abs. 1 Lit. a und b sowie Abs. 2 der Verordnung erfüllen. Zusätzlich muss das Potenzial von Ressourcen für nichtfossile Flexibilität über die Vorgaben von Art. 19e Abs. 2 Lit. b hinaus bewertet werden.
- Veröffentlichung: Der Bericht ist der Europäischen Kommission, der Agentur und dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu übermitteln und öffentlich zugänglich zu machen.
- Fachliche Unterstützung: Die Behörde darf qualifizierte Dritte zur Bewertung und Berichtserstellung hinzuziehen.
Ausnahmen/Besonderheiten
- Es gibt keine expliziten Ausschlüsse; die einzige Besonderheit ist die Möglichkeit, externe Fachleute einzubeziehen.
- Der Bericht muss auf nationaler Ebene erstellt werden, obwohl die Vorgaben der EU-Verordnung gelten.
Unklarheiten
- Die Formulierung „Potenzial von Ressourcen für nichtfossile Flexibilität über Art. 19e Abs. 2 Lit. b hinaus“ ist nicht präzise, welche zusätzlichen Ressourcen oder Kriterien damit gemeint sind.
Querverweise
- Art. 19e Abs. 6: Regelt die Genehmigung der Flexibilitätsmethode durch die Agentur.
- Art. 19e Abs. 1 Lit. a b, Abs. 2: Legen die Mindestanforderungen für den Bericht fest.
- EU‑Verordnung (EU) 2019/943: Enthält die allgemeinen Vorgaben für die Flexibilitätsbewertung.
- Unionsweiter Netzentwicklungsplan: Bestimmt die Dauer des Bewertungszeitraums.
- Europäische Kommission, Agentur, Bundesminister: Empfänger des Berichts, die für Transparenz und Koordination sorgen.
📜 Gesetzestext
(1) Spätestens ein Jahr nachdem die Agentur die Methode gemäß Art. 19e Abs. 6 der
Verordnung (EU) 2019/943 genehmigt hat, und danach alle zwei Jahre, hat die Regulierungsbehörde
einen Bericht über den geschätzten Flexibilitätsbedarf auf nationaler Ebene zu erstellen. Der
Betrachtungszeitraum für die Bewertung des Flexibilitätsbedarfs beginnt mit dem 1. Jänner des
Berichtslegungsjahres und hat in der Dauer jenem des unionsweiten Netzentwicklungsplans zu
entsprechen.
(2) Der Bericht gemäß Abs. 1 hat den Mindestanforderungen des Art. 19e Abs. 1 lit. a und b sowie
Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/943 zu entsprechen, wobei das Potenzial von Ressourcen für
nichtfossile Flexibilität über Art. 19e Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) 2019/943 hinaus auch zu
bewerten ist.
(3) Die Regulierungsbehörde hat den Bericht gemäß Abs. 1 der Europäischen Kommission, der
Agentur sowie dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu übermitteln und zu
veröffentlichen.
(4) Die Regulierungsbehörde kann sich zur Bewertung des Flexibilitätsbedarfs und der Erstellung
des Berichtes fachlich qualifizierter Dritter bedienen.