§ 170
Landeselektrizitätsbeirat
📝 Zusammenfassung
Kernaussage
Der § 170 erlaubt es den Ausführungsgesetzen, einen Elektrizitätsbeirat einzurichten, der die Landesregierung in grundlegenden, elektrizitätswirtschaftlichen Fragen berät. Außerdem verpflichten die Ausführungsgesetze Personen, die an Verfahren unter ihrem Geltungsbereich teilnehmen, zur Verschwiegenheit.
Wichtige Details
1. Beirat – Ein Elektrizitätsbeirat kann von den Ausführungsgesetzen (z. B. dem Landeselwg) vorgesehen werden.
2. Beratung – Der Beirat dient der Beratung der Landesregierung in „grundsätzlichen“ elektrizitätswirtschaftlichen Angelegenheiten.
3. Verschwiegenheit – Personen, die an einem Verfahren teilnehmen, das auf Grundlage eines Ausführungsgesetzes durchgeführt wird, sind verpflichtet, vertrauliche Informationen geheim zu halten.
4. Keine Fristen – Der Paragraph enthält keine konkreten Zeitvorgaben oder Fristen.
5. Keine konkreten Vorgaben – Es werden weder die Zusammensetzung noch die Aufgaben des Beirats detailliert geregelt; diese werden in den jeweiligen Ausführungsgesetzen festgelegt.
Ausnahmen/Besonderheiten
- Der Paragraph sieht keine Ausnahmen vor; die Verschwiegenheitspflicht gilt allgemein für alle Beteiligten an Verfahren, die von einem Ausführungsgesetz geregelt sind.
- Die Formulierung „grundsätzlichen elektrizitätswirtschaftlichen Angelegenheiten“ ist allgemein gehalten und lässt Raum für Interpretation, was in den konkreten Ausführungsgesetzen konkretisiert werden muss.
Ehrlichkeit
Die Formulierung „grundsätzlichen“ ist bewusst breit gefasst; es ist nicht eindeutig, welche Themen genau darunter fallen. Diese Unklarheit wird in den Ausführungsgesetzen zu klären sein.
Querverweise
- § 170 verweist auf die Ausführungsgesetze (z. B. Landeselwg), die die konkreten Regelungen für den Beirat und die Verschwiegenheitspflicht enthalten.
- Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf Personen, die an Verfahren teilnehmen, die von diesen Ausführungsgesetzen bestimmt werden.
📜 Gesetzestext
(Grundsatzbestimmung) (1) Zur Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen
elektrizitätswirtschaftlichen Angelegenheiten können die Ausführungsgesetze einen Elektrizitätsbeirat
vorsehen.
(2) Die Ausführungsgesetze haben Personen, die an einem auf Grund eines Ausführungsgesetzes
durchgeführten Verfahren teilnehmen, zur Verschwiegenheit zu verpflichten.