§ 169

Überwachungsaufgaben

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📝 Zusammenfassung

Die Regulierungsbehörde hat die Aufgabe, den österreichischen Elektrizitätsmarkt kontinuierlich zu überwachen. Sie prüft dabei die Versorgungssicherheit, den Ausbau von Smart Grids, Markttransparenz, Wettbewerb, Endkundenschutz, Vertragspraktiken, Servicequalität, Einhaltung von EU‑ und nationalen Vorgaben sowie weitere technische und organisatorische Aspekte.

Wichtige Details

  1. Überwachungsgegenstände
    - Versorgungssicherheit (Zuverlässigkeit, Qualität des Netzes, kommerzielle Qualität der Netzdienstleistungen).
    - Ausbau von Smart Grids, Energieeffizienz und Einbindung erneuerbarer Energien.
    - Markttransparenz, insbesondere Großhandelspreise.
    - Marktöffnung, Wettbewerbsumfang und mögliche Verzerrungen.
    - Qualität der Dienstleistungserbringung und Schutz der Endkunden, inkl. Energiearmut.
    - Restriktive Vertragspraktiken (Exklusivitätsbestimmungen).
    - Dauer und Qualität von Neuanschluss‑, Wartungs‑ und Reparaturdiensten.
    - Einhaltung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Netzbetreiber, der zentralen Vergabeplattform ENTSO (Strom) und der EU‑Verordnung 2019/943 sowie anderer EU‑Bestimmungen.
    - Investitionen in Erzeugungs‑ und Speicherkapazitäten.
    - Hindernisse für Eigenverbrauch, erneuerbare‑Energie‑Gemeinschaften, Bürgerenergiegemeinschaften.
    - Durchführung von Lenkungsmaßnahmen (§ 14 EnLG 2012).
    - Engpassmanagement (§ 140 Abs. 1) und Verwendung der Engpasserlöse.
    - Technische Zusammenarbeit zwischen inländischen und EU‑ bzw. Drittstaaten‑Netzbetreibern.
    - Regelreservemarkt, Ausgleichsenergiesystem, Anschluss neuer Betriebsmittel (§ 98) und Datenverwaltung der Netzbetreiber (§ 17).

  2. Datenerhebung
    - Die Regulierungsbehörde kann per Verordnung festlegen, welche Daten, in welchem Format, mit welcher Frequenz und von wem erhoben werden.
    - Erhebungsinhalte umfassen u. a. Neuanschlüsse, Wartungs‑ und Reparaturdienste, Versorgungsunterbrechungen, Netzanschluss‑ und Netzzugangsbegehren, Ausbauintelligenter Netze, Lieferantenwechsel, Abschaltraten, Beschwerden, Energiepreise, Kapazitätsausschreibungen, Regelreserve‑Gebote, etc.
    - Daten müssen von Netzbetreibern, Verteilernetzbetreibern, Lieferanten, Regelzonenführern und Personen, die Ausgleichsenergie beschaffen, bereitgestellt werden.

  3. Durchsetzungsbefugnisse
    - Bei Weigerung zur Datenmeldung kann die Regulierungsbehörde die Meldung per Bescheid anordnen.
    - Die Behörde kann die Datenverarbeitung und -aufbewahrung für Stromhändler (5 Jahre) regeln und die Aufbewahrungspflicht mit Verordnung festlegen.

  4. Berichtspflichten
    - Ein Bericht über den Ausbau von intelligenten Netzen ist spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes und danach alle zwei Jahre zu veröffentlichen.
    - Jährlich werden Empfehlungen zur Übereinstimmung von Standardprodukten der Lieferanten mit § 5 Abs. 1 Z 1 und 5 veröffentlicht und ggf. an die Bundeswettbewerbsbehörde weitergeleitet.

  5. Zusammenarbeit mit Landesregierungen
    - Auf Verlangen kann die Regulierungsbehörde Landesregierungen Zugang zu bundeslandspezifischen Daten gewähren.
    - Landesregierungen überwachen die Einhaltung der Konzessionsvoraussetzungen durch Verteilernetzbetreiber im jeweiligen Bundesland und berichten bei Bedarf an die Regulierungsbehörde.

Ausnahmen/Besonderheiten

  • Die Regelungen gelten für alle Marktteilnehmer, die im Elektrizitätsmarkt tätig sind; Ausnahmen sind nicht ausdrücklich genannt, jedoch können spezifische Ausnahmeregelungen in den jeweiligen Verordnungen festgelegt werden.
  • Der Paragraph verweist auf § 14 EnLG 2012 (Lenkungsmaßnahmen), § 140 Abs. 1 (Engpassmanagement), § 98 (Anschluss neuer Betriebsmittel) und § 17 (Datenverwaltung).
  • Die Formulierung zu den Verpflichtungen der Stromhändler ist unvollständig („…der Bundeswettbewerbsbehör…“), daher ist die genaue Auslegung nicht eindeutig.

Ehrlichkeit
Einige Formulierungen, insbesondere der letzte Satz zu den Stromhändlern, sind unvollständig. Die genaue Auslegung dieser Punkte muss aus ergänzenden Verordnungen oder aus der Praxis abgeleitet werden.

📜 Gesetzestext

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