§ 171
Anordnung und Durchführung statistischer Erhebungen
📝 Zusammenfassung
Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus darf auf Vorschlag der Regulierungsbehörde statistische Erhebungen (z. B. Preiserhebungen, Wechselzahlen, Neukundenzahlen) anordnen, und die Regulierungsbehörde führt diese Erhebungen durch. Die Verordnung muss sämtliche Details der Erhebung festlegen und die Ergebnisse veröffentlichen.
Wichtige Details
1. Anordnung – Der Minister erteilt die Erhebung per Verordnung, basierend auf einem Vorschlag der Regulierungsbehörde.
2. Inhalt der Verordnung – Sie muss enthalten:
- Erhebungsmasse (Umfang der Daten)
- Statistische Einheiten (z. B. Unternehmen, Haushalte)
- Art der Erhebung (z. B. Befragung, Messung)
- Erhebungsmerkmale und deren Ausprägungen (z. B. Preis, Menge)
- Häufigkeit und Zeitabstände der Datenerhebung
- Bestimmung des Personenkreises, der zur Auskunft verpflichtet ist
- Angabe, ob und in welchem Umfang die Ergebnisse veröffentlicht werden, unter Beachtung von § 19 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 (BGBl. I Nr. 163/1999).
3. Durchführung – Die Regulierungsbehörde führt die Erhebung durch.
4. Meldepflicht – Weigert sich ein Meldepflichtiger, Daten zu liefern, kann die Regulierungsbehörde die Pflicht mit Bescheid feststellen und die Meldung anordnen.
5. Weitergabe – Einzeldaten dürfen an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für Bundesstatistikzwecke übermittelt werden.
6. Verarbeitung – Die Erhebung und Verarbeitung der Daten erfolgt nach den Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000.
7. Veröffentlichung – Die von der Regulierungsbehörde erhobenen statistischen Daten sind zu veröffentlichen.
Ausnahmen/Besonderheiten
- Es gibt keine ausdrücklichen Ausnahmen; die Regelungen gelten allgemein für alle statistischen Erhebungen im Elektrizitätssektor.
- Die Veröffentlichungspflicht gilt für sämtliche erhobenen Daten, es sei denn, die Verordnung sieht eine Einschränkung vor (z. B. aus Datenschutzgründen).
Unklarheiten
- Begriffe wie „Erhebungsmasse“ und „statistische Einheiten“ sind nicht weiter definiert und könnten je nach Erhebung unterschiedlich interpretiert werden.
- Die genaue Ausgestaltung der „Erhebungsmerkmale“ und deren „Ausprägungen“ bleibt der Verordnung überlassen, was bei komplexen Erhebungen zu Unklarheiten führen kann.
Querverweise
- § 19 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000: Regelt die Veröffentlichung von Statistikdaten und muss bei der Festlegung der Veröffentlichungspflicht beachtet werden.
- Das Bundesstatistikgesetz 2000 (BGBl. I Nr. 163/1999): Gibt die allgemeinen Vorgaben für die Durchführung und Verarbeitung statistischer Erhebungen, die hier ebenfalls angewendet werden.
📜 Gesetzestext
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus wird ermächtigt, auf
Grundlage eines Vorschlags der Regulierungsbehörde statistische Erhebungen, einschließlich
Preiserhebungen
und
Erhebungen
sonstiger
Marktdaten,
insbesondere
Wechselzahlen
und
Neukundenzahlen nach Kundengruppen, und sonstige statistische Arbeiten über Elektrizität mit
Verordnung anzuordnen. Die Durchführung der statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen
Arbeiten hat durch die Regulierungsbehörde zu erfolgen.
(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 hat neben der Anordnung von statistischen Erhebungen
insbesondere zu enthalten:
- die Erhebungsmasse;
- statistische Einheiten;
- die Art der statistischen Erhebung;
- Erhebungsmerkmale;
- Merkmalsausprägung;
- Häufigkeit und Zeitabstände der Datenerhebung;
- die Bestimmung des Personenkreises, der zur Auskunft verpflichtet ist;
- ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der statistischen Erhebungen zu veröffentlichen sind, wobei die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu beachten sind.
(3) Weigert sich ein Meldepflichtiger, Daten zu melden, kann die Regulierungsbehörde die
Meldepflicht mit Bescheid feststellen und die Meldung der Daten mit Bescheid anordnen.
(4) Die Weitergabe von Einzeldaten an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für Zwecke der
Bundesstatistik ist zulässig.
(5) Die Durchführung der Erhebungen sowie die Verarbeitung der auf Grund dieser Erhebungen
beschafften
Daten
hat
unter
sinngemäßer
Anwendung
der
Bestimmungen
des
Bundesstatistikgesetzes 2000 zu erfolgen.
(6) Die von der Regulierungsbehörde erhobenen statistischen Daten sind zu veröffentlichen.