§ 171

Anordnung und Durchführung statistischer Erhebungen

Zusammenfassung verfügbar

📝 Zusammenfassung

Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus darf auf Vorschlag der Regulierungsbehörde statistische Erhebungen (z. B. Preiserhebungen, Wechselzahlen, Neukundenzahlen) anordnen, und die Regulierungsbehörde führt diese Erhebungen durch. Die Verordnung muss sämtliche Details der Erhebung festlegen und die Ergebnisse veröffentlichen.

Wichtige Details
1. Anordnung – Der Minister erteilt die Erhebung per Verordnung, basierend auf einem Vorschlag der Regulierungsbehörde.
2. Inhalt der Verordnung – Sie muss enthalten:
- Erhebungsmasse (Umfang der Daten)
- Statistische Einheiten (z. B. Unternehmen, Haushalte)
- Art der Erhebung (z. B. Befragung, Messung)
- Erhebungsmerkmale und deren Ausprägungen (z. B. Preis, Menge)
- Häufigkeit und Zeitabstände der Datenerhebung
- Bestimmung des Personenkreises, der zur Auskunft verpflichtet ist
- Angabe, ob und in welchem Umfang die Ergebnisse veröffentlicht werden, unter Beachtung von § 19 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 (BGBl. I Nr. 163/1999).
3. Durchführung – Die Regulierungsbehörde führt die Erhebung durch.
4. Meldepflicht – Weigert sich ein Meldepflichtiger, Daten zu liefern, kann die Regulierungsbehörde die Pflicht mit Bescheid feststellen und die Meldung anordnen.
5. Weitergabe – Einzeldaten dürfen an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für Bundesstatistikzwecke übermittelt werden.
6. Verarbeitung – Die Erhebung und Verarbeitung der Daten erfolgt nach den Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000.
7. Veröffentlichung – Die von der Regulierungsbehörde erhobenen statistischen Daten sind zu veröffentlichen.

Ausnahmen/Besonderheiten
- Es gibt keine ausdrücklichen Ausnahmen; die Regelungen gelten allgemein für alle statistischen Erhebungen im Elektrizitätssektor.
- Die Veröffentlichungspflicht gilt für sämtliche erhobenen Daten, es sei denn, die Verordnung sieht eine Einschränkung vor (z. B. aus Datenschutzgründen).

Unklarheiten
- Begriffe wie „Erhebungsmasse“ und „statistische Einheiten“ sind nicht weiter definiert und könnten je nach Erhebung unterschiedlich interpretiert werden.
- Die genaue Ausgestaltung der „Erhebungsmerkmale“ und deren „Ausprägungen“ bleibt der Verordnung überlassen, was bei komplexen Erhebungen zu Unklarheiten führen kann.

Querverweise
- § 19 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000: Regelt die Veröffentlichung von Statistikdaten und muss bei der Festlegung der Veröffentlichungspflicht beachtet werden.
- Das Bundesstatistikgesetz 2000 (BGBl. I Nr. 163/1999): Gibt die allgemeinen Vorgaben für die Durchführung und Verarbeitung statistischer Erhebungen, die hier ebenfalls angewendet werden.

📜 Gesetzestext

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