§ 172
Automationsunterstützter Datenverkehr
📝 Zusammenfassung
Kernaussage
§ 172 erlaubt es, personenbezogene Daten, die für Verfahren in Angelegenheiten benötigt werden, die durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt sind, automatisiert zu ermitteln und zu verarbeiten. Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus sowie die Regulierungsbehörde dürfen diese verarbeiteten Daten im Rahmen solcher Verfahren an bestimmte Empfänger übermitteln.
Wichtige Details
- Datenart: Personenbezogene Daten.
- Verwendungszweck: Durchführung von Verfahren in Angelegenheiten, die durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt sind.
- Erforderlichkeit: Die Daten müssen für die Aufsichtstätigkeit der Behörde erforderlich sein oder der Behörde gemäß § 168 zur Kenntnis gelangt sein.
- Ermittlungs- und Verarbeitungsart: Automationsunterstützt (also mit automatisierten Mitteln).
- Übermittlung: Der Bundesminister und die Regulierungsbehörde dürfen die verarbeiteten Daten im Rahmen solcher Verfahren an folgende Empfänger übermitteln:
1. Die Beteiligten an dem Verfahren.
2. Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden.
3. Mitglieder des Regulierungs‑ bzw. Energiebeirates.
4. Ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG).
5. Die für das elektrizitätsrechtliche Genehmigungsverfahren zuständige Behörde, soweit diese Daten im Rahmen dieses Verfahrens benötigt werden.
Ausnahmen/Besonderheiten
- Es gibt keine ausdrücklichen Ausschlüsse; die Übermittlung ist nur auf die oben genannten Empfänger beschränkt.
- Die Daten dürfen nur im Rahmen von Verfahren verwendet werden, die durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt sind.
Unklarheiten
- Der Begriff „automationsunterstützt“ ist rechtlich eindeutig, kann aber im Alltag als „mit automatisierten Mitteln“ verstanden werden.
Querverweise
- § 168 des ElWG: definiert, welche Daten der Behörde zur Kenntnis gelangen.
- § 55 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz): regelt die Zuständigkeit von ersuchten oder beauftragten Behörden.
- Der Paragraph bezieht sich generell auf das ElWG und dessen unmittelbar anwendbares Bundesrecht.
📜 Gesetzestext
(1) Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren in Angelegenheiten,
die in diesem Bundesgesetz durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt sind, erforderlich sind,
die die Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder die der Behörde gemäß § 168 zur
Kenntnis gelangt sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus und die Regulierungsbehörde sind
ermächtigt, verarbeitete Daten im Rahmen von Verfahren in Angelegenheiten, die in diesem
Bundesgesetz durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt sind, zu übermitteln an
- die Beteiligten an diesem Verfahren;
- Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden;
- die Mitglieder des Regulierungs- bzw. Energiebeirates;
- ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991
(AVG), BGBl. Nr. 51/1991);
5. die für die Durchführung des elektrizitätsrechtlichen Genehmigungsverfahrens zuständige
Behörde, soweit diese Daten im Rahmen dieses Verfahrens benötigt werden.