§ 173
Verpflichtung zur Weitergabe von Abgabensenkungen
📝 Zusammenfassung
Kernaussage
Wenn in den Preisen von Sachgütern oder Leistungen Steuern, Abgaben oder Zollbeträge ganz oder teilweise wegfallen, müssen die Preise um diese Beträge herabgesetzt werden.
Wichtige Details
- Die Regelung gilt für alle Sachgüter und Dienstleistungen, deren Preis die genannten Abgaben enthält.
- Sobald ein Steuer-, Abgaben- oder Zollbetrag nicht mehr zu entrichten ist, muss der Preis unmittelbar um den entsprechenden Betrag reduziert werden.
- Die Herabsetzung kann ganz oder teilweise erfolgen – je nachdem, ob der gesamte oder nur ein Teil der Abgabe wegfällt.
- Es gibt keine separate Frist; die Anpassung ist sofortig zu vollziehen, sobald die Abgabe entfällt.
Ausnahmen/Besonderheiten
- Der Paragraph nennt keine spezifischen Ausnahmen oder Sonderfälle.
- Er gilt grundsätzlich für sämtliche Preisangaben, die Steuern, Abgaben oder Zollbeträge beinhalten.
Ehrlichkeit
Die Formulierung ist eindeutig: „Entfallen … so sind die Preise um diese Beträge herabzusetzen.“ Es besteht keine Mehrdeutigkeit hinsichtlich der Art der Herabsetzung oder der betroffenen Preise.
Querverweise
Der Paragraph ist Teil des 13. Teils des ElWG, der sich mit Preisregulierungen befasst. Er verweist nicht explizit auf andere Paragraphen, sondern ergänzt die allgemeinen Preisregelungen des Gesetzes, insbesondere die Vorgaben zur Preisgestaltung von Strom und anderen Energieprodukten.
📜 Gesetzestext
Entfallen in den Preisen von Sachgütern oder Leistungen enthaltene Steuern, Abgaben oder
Zollbeträge ganz oder teilweise, so sind die Preise um diese Beträge herabzusetzen.