§ 174
Auskunftsrechte
📜 Gesetzestext
(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben sicherzustellen, dass die
Landesregierungen in jeder Lage des Verfahrens Auskunft über alles zu verlangen berechtigt sind, was
für die Durchführung dieser Verfahren erforderlich ist und zu diesem Zweck auch in die Wirtschafts- und
Geschäftsaufzeichnungen Einsicht nehmen können.