§ 175
Automationsunterstützter Datenverkehr in der Ausführungsgesetzgebung
📜 Gesetzestext
(Grundsatzbestimmung)
Die
Ausführungsgesetze
haben
sicherzustellen,
dass
personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren in Elektrizitätsangelegenheiten
erforderlich sind, die die Behörden in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigen oder die der
Landesregierung zur Kenntnis zu bringen sind, automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden
dürfen, sowie nach den sich aus § 172 ergebenden Grundsätzen die Weitergabe von verarbeiteten Daten
an Dritte zu regeln.