§ 178
Einbehaltung von Abgabensenkungen
📜 Gesetzestext
Wer dem § 173 zuwiderhandelt oder wer zwar die Preise dem § 173 entsprechend herabsetzt,
die Auswirkung der Senkung von Steuern, Abgaben oder Zöllen aber dadurch umgeht, dass er, ohne dass
dies durch entsprechende Kostenerhöhungen verursacht ist, die Senkung der genannten Eingangsabgaben
durch eine Preiserhöhung ganz oder teilweise unwirksam macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und
ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.