§ 182
Strafbarkeit juristischer Personen
📜 Gesetzestext
(1) Geldstrafen gemäß § 181 betragen für juristische Personen
- bei einem Verstoß gegen die Art. 3 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bis zu 15% des im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes;
- bei einem Verstoß gegen die Art. 4 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bis zu 2% des im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes;
- bei einem Verstoß gegen die Art. 8, 9, 5a und 7c der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bis zu 2% des im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes;
- bei einem Verstoß gegen die in § 181 Abs. 4 genannten Bestimmungen bis zu 3% des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr und wird für jeden Tag bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die betreffende Person den jeweils genannten Verpflichtungen nachkommt, auferlegt.
(2) Der jährliche Gesamtumsatz gemäß Abs. 3 ist jener, der im letzten geprüften Jahresabschluss
ausgewiesen ist. Handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Tochtergesellschaft, ist auf den jährlichen
Gesamtnettoumsatz abzustellen, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss der
Muttergesellschaft an der Spitze der Gruppe ausgewiesen ist. Soweit die Regulierungsbehörde die
Grundlagen für den jährlichen Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu
schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 darf der Betrag der Geldstrafe bei der betroffenen juristischen
Person 20% des Umsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres nicht überschreiten. Hat die juristische
Person durch den Verstoß direkt oder indirekt einen finanziellen Gewinn gezogen oder einen Verlust
vermieden, so hat die Geldstrafe jedoch mindestens diesem Betrag zu entsprechen.