§ 183
Besondere Bestimmungen über Verwaltungsstrafverfahren
📜 Gesetzestext
(1) Bei der Strafbemessung hat die Regulierungsbehörde unbeschadet der sonstigen
verwaltungsrechtlichen Bestimmungen insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:
- Die Schwere und Dauer des Verstoßes;
- den Grad der Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
- die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
- die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;
- den Verlust, der Dritten durch den Verstoß zugefügt wurde, sofern sich dieser beziffern lässt;
- die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der Regulierungsbehörde;
- frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und
- nach dem Verstoß getroffene Maßnahmen der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Verhinderung einer Wiederholung dieses Verstoßes.
(2) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 181 und 182 gilt anstelle der Frist für die
Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) eine Frist von drei Jahren. Die Frist für die
Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt in diesen Fällen fünf Jahre.
(3) Der Versuch ist strafbar. Ein erzielter Vermögensvorteil ist als verfallen zu erklären.